RS0099022 – OGH Rechtssatz
Liegt eine der Voraussetzungen des § 276a Satz 2 StPO vor, so ist die "spätere" Verhandlung - unabhängig davon, ob die Tatsache der "Wiederholung" auch im Protokoll expressis verbis zum Ausdruck kommt - keine "fortgesetzte", sondern schon ex lege eine "wiederholte" Hauptverhandlung.