Eine formelle Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung der Verhandlung - welcher ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt - ist in keinem Fall erforderlich. Allein wesentlich ist die - an Hand des Hauptverhandlungsprotokolls zu überprüfende - tatsächliche Neudurchführung.
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