Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH, FN **, **, **, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH, FN **, **-Straße **, **, vertreten durch die Koller Peterseil Reisinger Rechtsanwälte OG in Perg, wegen EUR 33.136,46 s.A., über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 19.366,74) gegen das Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes Wels vom 16. Jänner 2026, Cg*-11.3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es als Teilanerkenntnisurteil wie folgt lautet:
„Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin EUR 19.366,74 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 3.276,96 (darin EUR 296,16 USt und EUR 1.500,00 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten an Werklohn EUR 33.136,46. Die Beklagte bestritt, erachtete eine Rechnung in Höhe von EUR 1.364,82 als nicht berechtigt, wandte EUR 12.404,90 als Gegenforderung ein (zusammen EUR 13.769,72) und erklärte im Übrigen, einen aushaftenden Betrag von EUR 19.366,74 (das ist die Differenz zum Klagsbetrag) zur Anweisung zu bringen.
In der Tagsatzung vom 16. Jänner 2026 erklärte der Beklagtenvertreter, die Klagsforderung in Höhe von EUR 19.366,74 nicht zu bestreiten und ausdrücklich anzuerkennen. Der Klagevertreter beantragte daraufhin die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils, mit dem die Beklagte zur Zahlung verpflichtet werde. Der Beklagtenvertreter bestritt dies (ohne eine bereits erfolgte Zahlung zu behaupten). Die Erstrichterin erörterte, dass ein dreigliedriger Urteilsspruch zu erfolgen habe, weil eine Gegenforderung eingewendet worden sei, sodass der Urteilsspruch nicht wie beantragt möglich sei. Möglich wäre allenfalls ein Teilurteil hinsichtlich der Klagsforderung. Daraufhin verkündete das Erstgericht ein Teilanerkenntnisurteil, wonach die Klagsforderung mit EUR 19.366,74 zu Recht bestehe und die Entscheidung über die Gegenforderung sowie die Kosten dem Endurteil vorbehalten bleibe. Der Klagevertreter beantragte nach der Verkündung des Teilanerkenntnisurteils die „Urteilsausfertigung“ und schränkte das Klagebegehren „um das Anerkenntnis ein“, sodass das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 13.769,72 samt Zinsen zu lauten habe. Der Beklagtenvertreter bestritt.
Mit Beschluss dieses Berufungsgerichtes vom 9. April 2026, 3 R 21/26p (ON 21) wurde die Berufung der Klägerin gegen dieses Teilanerkenntnis mangels Beschwer zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom Obersten Gerichtshof mit der Entscheidung 6 Ob 83/26p (ON 35) aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Nach dem Inhalt der dem Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht stellte die vom Klagevertreter vorgenommene Einschränkung keine Klagseinschränkung dar; der anerkannte Teil der Hauptforderung ist nicht aus dem Prozess ausgeschieden, sodass nun über die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnisurteil, mit dem „lediglich“ das zu Recht Bestehen der anerkannten Forderung festgestellt wurde, zu entscheiden ist.
Die Klägerin macht als Berufungsgründe die Nichtigkeit und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin EUR 19.366,74 zu bezahlen.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist im Ergebnis berechtigt.
Zu verwerfen war allerdings die auf Nichtigkeit nach § 477 ZPO gestützte Berufung. Das Berufungsgericht kann keinen Nichtigkeitsgrund erkennen. Auch die Berufungswerberin behauptet lediglich pauschal eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne (weder unter Bezugnahme auf bestimmte Nichtigkeitsgründe noch inhaltlich) irgend einen konkreten Nichtigkeitsgrund geltend zu machen. Auch aus den von der Berufungswerberin zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist nicht zu schließen, dass dem angefochtenen Urteil eine Nichtigkeit anhaften könnte.
Zutreffend sind allerdings die Ausführungen in der Rechtsrüge der Klägerin.
Aus dem Prozessvorbringen der Beklagten ist unzweifelhaft ableitbar, dass die Klagsforderung nur im Betrag von EUR 1.364,82 als nicht berechtigt bestritten wurde. Darüber hinaus wandte die Beklagte eine Gegenforderung von EUR 12.404,90 ein. Der darüber hinausgehende Betrag von EUR 19.366,74 wurde ausdrücklich (und vorbehaltlos) anerkannt.
Ein Teilurteil über die Klagsforderung darf nur dann gefällt werden, wenn die Klagsforderung und die Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen. Erreicht die konnexe Gegenforderung allerdings nicht die Höhe der Klagsforderung, kann mit Teilurteil über den die Gegenforderung übersteigenden Teil der Klagsforderung entschieden werden, weil dann diesem Teil der (spruchreifen) Klagsforderung keine Gegenforderung gegenübersteht (Frauenberger-Pfeiler in Klicka/Koller, ZPO 6§§ 391 bis 392 Rz 15 unter Hinweis auf RS0040878 [T1]).
Genau dieser Fall liegt hier vor. Dem anerkannten Betrag von EUR 19.366,74 steht keine Gegenforderung gegenüber, sodass die Beklagte mit (klagsstattgebendem) Teilanerkenntnisurteil zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen war. Ein Zuspruch von Zinsen aus dem Klagsbetrag hatte nicht zu erfolgen, weil ein solcher Zuspruch von der Berufungswerberin weder in erster Instanz noch im Rechtsmittel (nicht in den Berufungsausführungen und auch nicht im Berufungsantrag) beantragt wurde.
Der Kostenvorbehalt betreffend die Verfahrenskosten in erster Instanz gründet sich auf § 52 Abs 4 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Das Kostenverzeichnis der Klägerin war insofern zu korrigieren, als die ERV-Kosten überhöht (EUR 5,00 statt EUR 2,60) verzeichnet wurden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen mit der Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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