Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der (mittlerweile volljährigen) A*, geboren * 2007, und 2. des minderjährigen V*, geboren * 2011, beide *, beide vertreten durch Dr. Daniela Altenhofer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. R*, vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. September 2025, GZ 45 R 267/25k-311, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 13. Jänner 2025, GZ 7 Pu 95/15w-230 (nunmehr GZ 69 Pu 5/25f-230), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unverändert bleiben, werden im Umfang der Entscheidung über die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands betreffend A*, geboren * 2007, für den Zeitraum 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2018 in Höhe von 6.885 EUR samt Zinsen (Zinsenstaffel laut Spruchpunkt B der Rekursentscheidung) aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
[1] Die mittlerweile volljährige A* (in der Folge: Tochter) und der minderjährige V* sind die ehelichen Kinder der Mag. B* und des Mag. R*. Die Trennung der Eltern erfolgte im Mai 2015, die Ehe wurde mittlerweile geschieden. Die hauptsächliche Betreuung der Kinder fand – soweit für das gegenständliche Revisionsrekursverfahren relevant – nach der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter statt. Der Vater zog infolge der Trennung mehrmals um.
[2] Der Vater erzielte bis 2015 Einkünfte als Einzelunternehmer aus selbständiger Arbeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Seine Umsätze erzielte er aus einer Geschäftsbeziehung mit einer Steuerberatungsgesellschaft. Da er dort keine Chancen für einen Aufstieg sah – er erhielt kein Angebot für den Partnerstatus – begann er, sich nach anderen Erwerbsmöglichkeiten umzusehen. Im Jahr 2015 gründete der Vater mit einem Geschäftspartner eine GmbH&Co KG mit dem Ziel, anschließend das Steuerberatungsunternehmen des Geschäftspartners samt dessen Kundenstock zu kaufen. Der Vater leistete 80 % der Kommanditeinlage und zwei Drittel der Stammeinlage. In den Jahren 2015 bis 2017 wurden ihm 100 % der Gewinne zugerechnet, ab 2018 waren es 80 %. In diesem Zeitraum war der Kindesvater stark verschuldet. Bis Ende 2017 stiegen die Privatschulden des Vaters sukzessive auf rund 120.000 EUR. Der Erwerb des Steuerberatungsunternehmens des Geschäftspartners sollte ursprünglich per 1. 1. 2017 stattfinden, verschob sich aber aufgrund der mit der Scheidung einhergehenden finanziellen Belastungen des Vaters um ein Jahr. Im Jahr 2018 gelang es dem Vater einen Kredit über 200.000 EUR zu erlangen, mit dem der Erwerb des Steuerberatungsunternehmens des Geschäftspartners teilweise finanziert werden konnte. Der restliche Kaufpreis (insgesamt wurden rund 1 Mio EUR vereinbart) wurde ihm vom Geschäftspartner gestundet. Etwa zwei Jahre später konnte der Vater den Großteil des restlichen Kaufpreises finanzieren. Ende des Jahres 2023 hatte er noch ca 560.000 EUR betriebliche Schulden.
[3] Der Reingewinn des Vaters (nach Steuern) betrug im Jahr 2012: 50.768,19 EUR, im Jahr 2013: 80.611,03 EUR, im Jahr 2014: 43.073,99 EUR, im Jahr 2015: 46.942,88 EUR, im Jahr 2016: 50.473,63 EUR, im Jahr 2017: 63.565,62 EUR und im Jahr 2018:-36.014,30 EUR (Verlust).
[4] Die Privatentnahmen des Vaters betrugen im Jahr 2012: 65.683,01 EUR, im Jahr 2013: 97.620,94 EUR, im Jahr 2014: 101.478,90 EUR, im Jahr 2015: 18.426,86 EUR, im Jahr 2016: 88.040,36 EUR, im Jahr 2017: 83.227,97 EUR und im Jahr 2018: 67.599,44 EUR.
[5] Der Vater konnte in der Zeit von 2015 bis 2018 die Privatentnahmen nur durch die Aufnahme von Schulden finanzieren.
[6] Die Kinder begehrten die Festsetzung eines (mehrfach modifizierten) Unterhaltsbeitrags ab 1. 5. 2015. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist lediglich der von der Tochter begehrte Unterhalt entsprechend dem zweieinhalbfachen Regelbedarf für den Zeitraum 1. 4. 2017 bis 30. 6. 2017 in Höhe von monatlich 945 EUR, für den Zeitraum 1. 7. 2017 bis 30. 6. 2018 in Höhe von monatlich 963 EUR und für den Zeitraum 1. 7. 2018 bis 31. 12. 2018 in Höhe von monatlich 980 EUR.
[7] Sie brachte vor, für die Unterhaltsbemessung seien die Privatentnahmen des Vaters heranzuziehen. Ob die Privatentnahmen des Vaters durch Erhöhung von Bankverbindlichkeiten finanziert worden seien, sei unerheblich, weil allfälligen Bankverbindlichkeiten ein wesentlicher Vermögenswert, nämlich die Geschäftsanteile des Vaters an der von ihm gegründeten Gesellschaft gegenüberstünden. Es sei daher zumindest der Durchschnitt der Privatentnahmen der Jahre 2016 bis 2018 heranzuziehen, sohin eine Bemessungsgrundlage von monatlich 6.635,31 EUR.
[8] Der Vater wendete ein, seine Privatentnahmen seien lediglich durch die Aufnahme von Schulden finanziert worden, denen keine Vermögenssubstanz gegenübergestanden sei. Bei der im Jahr 2015 gegründeten Gesellschaft handle es sich um eine Neugründung, für die kein Kaufpreis geleistet worden sei. Bis 2017 habe sich deren Umsatz zur Gänze aus Verrechnungen der Stundenleistungen des Vaters an das Unternehmen des Geschäftspartners zusammengesetzt, welches das Personal und das Material gestellt habe. Am 1. 1. 2018 sei der Teilbetrieb „Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung“ seines Geschäftspartners von der Gesellschaft gekauft worden. Der Kaufpreis sei in der Bilanz als Firmenwert mit 690.480 EUR aktiviert worden. Der Kaufpreis sei zum Teil bankfinanziert worden und zum Teil sei eine Ratenzahlung mit dem Geschäftspartner über die Abschreibedauer von zehn Jahren vereinbart worden. Die Privatentnahmen des Vaters aus der Gesellschaft seien durch Erhöhung von Bankverbindlichkeiten finanziert worden. Die Geschäftsanteile des Vaters seien in den Jahren 2015 bis 2018 nicht werthaltig und in keiner Weise verflüssigbar gewesen, weil die Umsätze der Jahre 2015 bis 2017 ausschließlich aus der Verrechnung der Stundenleistungen des Vaters bestanden hätten und die Geschäftsanteile im Jahr 2018 mit den Verbindlichkeiten des Teilbetriebserwerbs belastet gewesen seien. Der Unterhalt sei auf Grundlage der durchschnittlichen Reingewinne der Jahre 2015 bis 2018 zu bemessen.
[9] Mit Teilbeschluss vom 13. 1. 2025 verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines laufenden monatlichen Unterhalts für seine Tochter ab 1. 2. 2025und eines Rückstands für die Zeit von 1. 1. 2019 bis 31. 1. 2025 in bestimmter Höhe; das Mehrbegehren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands (auch) für die Zeit von 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2018 wies es ab. Die Entscheidung über das darüber hinausgehende Unterhaltsbegehren der Tochter für die Zeit ab 1. 1. 2019 behielt es mangels Entscheidungsreife einer weiteren Entscheidung vor. Es verwies auf einen zuvor ergangenen (weiteren) Teilbeschluss, mit dem unter anderem das Begehren der Tochter auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von 1. 5. 2015 bis 31. 3. 2017 (mittlerweile rechtskräftig) abgewiesen wurde. Demnach habe der Vater wegen seiner beruflichen Veränderung durch Beteiligung an einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei als Partner, zunächst Einkommenseinbußen in Kauf genommen. Es sei daher angemessen, ihn so zu behandeln, als wäre den Privatentnahmen verflüssigbares Vermögen gegenübergestanden; die Diskrepanz zwischen Reingewinn und Privatentnahmen sei aber in weiterer Folge „nach unterhaltsrechtlichen Kriterien (= Abzugsposten) zu korrigieren“. Da die Einkünfte des Vaters (sowohl Privatentnahmen als auch Reingewinn) in den Jahren 2015 bis 2018 erheblich geschwankt hätten, sei der Durchschnitt der Privatentnahmen in der Zeit von 2015 bis 2018 von 5.400 EUR als Basiswert vor einer weiteren Korrektur heranzuziehen. Die Privatentnahmen aufgrund der finanziellen Belastungen, mit denen er nach der Trennung von der Kindesmutter im Mai 2015 konfrontiert gewesen sei, seien von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Diese hätten nach freier Überzeugung des Gerichts (§ 34 AußStrG) in der Zeit von 2015 bis 2018 rund 900 EUR monatlich betragen. Es sei unangemessen, die Kinder auch in diesem Umfang an den Privatentnahmen des Kindesvaters teilhaben zu lassen. Im Hinblick auf die in dieser Zeit bestehende berufliche Umstrukturierungsphase sei der Vater nicht auf sein früheres Einkommen oder ein unselbständiges Einkommen anzuspannen. Somit ergebe sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 4.500 EUR. Nach der Prozentwertmethode habe die Tochter im Zeitraum 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2018 unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Vaters einen Unterhaltsanspruch von 19 % der Bemessungsgrundlage, das seien 855 EUR monatlich. Von diesen Beträgen sei noch ein Abzug für die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe vorzunehmen, und zwar mittels durchschnittlicher „Kürzungsfaktoren“, die aufgrund der Steuerlast des Vaters für 2017 mit rund 5 % anzusetzen seien. Im Jahr 2018 stehe dem Vater mangels zu entrichtender Einkommensteuer keine steuerliche Entlastung zu. Angesichts des überdurchschnittlichen Regelkontaktrechts zu beiden Kindern von rund einem zusätzlichen Betreuungstag im Teilentscheidungszeitraum sowie kostenintensiver Ferienkontakte sei ein kombinierter Abschlag für Regel- und Ferienkontakte von 20 % in den Jahren 2017 und 2018 angemessen. Auch die Naturalleistungen des Vaters (Privatkrankenversicherung, Handykosten, Taschengeld) seien abzugsfähig. Im Zeitraum 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2018 verbleibe ein Fehlbetrag an Unterhaltsleistungen von insgesamt 2.758,94 EUR. Aufgrund in den Jahren ab 2015 erfolgter Überzahlungen könne eine Unterhaltsverletzung erst ab 1. 1. 2020 festgestellt werden.
[10] Das Rekursgericht wies den gegen diesen Teilbeschluss gerichteten Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Dem Rekurs der Tochter gab es betreffend den Unterhaltsrückstand für die Zeit von 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2018 teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es den Vater für diesen Zeitraum zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von insgesamt 6.885 EUR sA verpflichtete; das für diesen Zeitraum erhobene Mehrbegehren der Tochter wies es ab. Aufgrund der festgestellten Privatentnahmen des Vaters sei von einer Bemessungsgrundlage von zumindest monatlich 5.400 EUR auszugehen. Der Vater habe für den konkreten Zeitraum keine trennungsbedingten Ausgaben behauptet, weshalb ein solcher Abzug auch nicht zu erfolgen habe. Der aufgrund der Prozentmethode ermittelte Unterhaltsanspruch von 19 % liege ab 1. 4. 2017 bei monatlich 1.026 EUR, weshalb der Unterhalt mit dem zweieinhalbfachen des Regelbedarfs zu begrenzen sei. Dieser habe 945 EUR (1. 4. 2017 bis 30. 6. 2017), 962,50 EUR (1. 7. 2017 bis 30. 6. 2018) sowie 980 EUR (1. 7. 2018 bis 31. 12. 2018) betragen. Der festgestellte zusätzliche Betreuungstag des Vaters führe zu einem Abzug von 10 %. Ein weiterer Abzug für Urlaubskosten habe nicht zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Abschlags von 5 % für die Anrechnung der Familienbeihilfe im Jahr 2017 ergebe sich daher ein Abzug von 15 % für den Zeitraum 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2017 und von 10 % für das Jahr 2018. Von den so ermittelten Beträgen seien noch die vom Vater erbrachten Naturalleistungen von insgesamt 634,64 EUR (anteilig für 2017) und 862,62 EUR (2018) sowie seine geleisteten Geldunterhaltszahlungen von 2.644,36 EUR (1. 4. 2017 bis 31. 12. 2017) und 4.239,38 EUR (2018) abzuziehen. Eine Anrechnung von Überzahlungen aus den Jahren 2015 und 2016 habe nicht zu erfolgen. Demnach schulde der Vater seiner Tochter den zugesprochenen rückständigen Unterhaltsbetrag.
[11] Das Rekursgericht ließ über Antrag des Vaters den Revisionsrekurs nachträglich zu. Nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 63/15w und 6 Ob 143/24h) seien Privatentnahmen, die nicht aus vorhandenen Mitteln, sondern durch Erhöhung der Bankverbindlichkeiten des Unternehmens finanziert wurden, nur unter der Voraussetzung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen, dass den Schulden noch Unternehmensvermögen gegenüberstehe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Argumentation des Revisionsrekurses zutreffend sei, wonach die Festlegung der Bemessungsgrundlage anhand seiner Privatentnahmen aus seinem Unternehmen dieser Judikatur nicht entspreche und Feststellungen zur Frage eines der Erhöhung seiner Verbindlichkeiten gegenüberstehenden Unternehmensvermögens fehlten.
[12] Der erkennbar gegen den Zuspruch des Unterhaltsrückstands an die Tochter für die Zeit von 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2018 gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig ; er ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt .
[13] Der Revisionsrekurs wendet sich lediglich gegen die vom Rekursgericht herangezogenen Privatentnahmen als Bemessungsgrundlage. Die kreditfinanzierten Privatentnahmen dürften nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, weil ihnen kein Unternehmensvermögen gegenüberstünde. Sie stellten keinen Eingriff in eine vorhandene Vermögenssubstanz dar und seien nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen zu werten. Feststellungen dazu seien nicht getroffen worden. Dies sei relevant, weil sich dann ein unter dem zweieinhalbfachen Regelbedarf liegender Prozentunterhalt der Tochter ergebe.
[14] Die Beurteilung des Rekursgerichts, für den hier gegenständlichen Zeitraum des Unterhaltsanspruchs habe weder ein Abzug für „trennungsbedingte Ausgaben“ des Vaters von der Bemessungsgrundlage noch ein Abzug vom ermittelten Unterhaltsbetrag der Tochter für Urlaubskosten zu erfolgen, lässt der Revisionsrekurs hingegen ebenso unbekämpft wie jene, eine Anrechnung von Überzahlungen aus den Jahren 2015 und 2016 sei nicht vorzunehmen.
Hiezu wurde erwogen:
[15]1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
2. Privatentnahmen als Bemessungsgrundlage:
[16]2.1. Privatentnahmen eines selbständig tätigen Unterhaltspflichtigen sind als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist (6 Ob 143/24h ErwGr 1.; RS0047382 [T21]; RS0013386 [T33]). Werden die Privatentnahmen der privaten Lebensführung zugeführt, sind sie der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen (4 Ob 38/22z ErwGr 2.; 2 Ob 1/13f ErwGr 2.). Der Unterhaltspflichtige, der aus dem verlustbringenden Unternehmen Privatentnahmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätigt, muss auf dieser Basis auch die Unterhaltsberechtigten an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen (RS0011596).
[17]2.2. Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an (4 Ob 38/22z ErwGr 2.). Privatentnahmen, die nicht aus vorhandenen Mitteln, sondern durch Erhöhung der Bankverbindlichkeiten des Unternehmens finanziert wurden, sind daher nur unter der Voraussetzung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen, dass den Schulden noch Unternehmensvermögen gegenübersteht. Ist dies nicht (mehr) der Fall, ist die Situation gleich wie jene eines (vermögenslosen) unselbständig Erwerbstätigen, der seinen Lebensunterhalt durch Überziehung seines Girokontos oder Aufnahme eines Privatkredits finanziert; in beiden Fällen ist mangels gegenüberstehenden Vermögens ein Eingriff in die Vermögenssubstanz nicht (mehr) möglich, sodass solche „Privatentnahmen“ (für Unterhaltszahlungen) nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sind (6 Ob 143/24h ErwGr 3.; 8 Ob 63/15w; 3 Ob 16/15x; 2 Ob 115/11t; RS0127422; Gitschthaler , Unterhaltsrecht 5 Rz 212).
[18]2.3. Dies folgt aus dem Gedanken des Eingriffs in die Vermögenssubstanz und der Flüssigmachung dieses Vermögens für den Lebensbedarf. Eine Hinzurechnung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn tatsächlich Vermögen vorhanden ist, das – im gegebenen Zusammenhang nicht durch Veräußerung, sondern durch Eingehen seinem Wert entsprechender Schulden – „flüssig“ gemacht werden kann. In diesen Fällen liegt aus unterhaltsrechtlicher Sicht ein Eingriff in die Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen vor; ein derartiger Mittelzufluss ist daher der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen (vgl 2 Ob 115/11t ErwGr 6.). Vermögen des Unterhaltspflichtigen in diesem Sinne kann auch der Unternehmenswert oder – wie hier – des Anteils des Vaters daran sein (vgl 3 Ob 188/15s [Gesellschaftsanteil]).
[19]2.4. Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen (RS0006261 [T6, T8]); er hat daher (konkret) darzulegen und zu beweisen, dass er die Privatentnahmen durch Erhöhung der Verbindlichkeiten des Unternehmens finanziert hat und den Schulden kein Unternehmensvermögen gegenübersteht (6 Ob 143/24h ErwGr 4.).
[20] 2.5. Dass der Vater infolge der Änderung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, hier durch Beteiligung an einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei als Partner, zunächst Einkommenseinbußen in Kauf genommen habe, ändert an dieser Rechtslage nichts.
[21]Die Beurteilung des Berufswechsels eines unterhaltspflichtigen Vaters, der mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wäre, ist vielmehr am Anspannungsgrundsatz zu messen und danach zu beurteilen, ob er nach dessen subjektiver Kenntnis und Einsicht sowie nach dem Maßstab eines pflichtbewussten Elternteils zu billigen war (10 Ob 10/20y ErwGr 4.1.; vgl RS0047421; RS0047590). Ist das der Fall, muss das Kind während einer angemessenen Übergangsfrist auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf nehmen. Bei berechtigter Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird dem Unterhaltspflichtigen eine gewisse Anlaufphase eingeräumt, in der sich das Unternehmen konsolidieren soll (10 Ob 10/20y ErwGr 4.2.; vgl 4 Ob 100/08x ErwGr 1.3.; 7 Ob 197/07g; RS0047528 [T3]). Die Länge der Anlaufphase ist jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls, vor allem von der Art des Betriebs, abhängig (vgl RS0087653).
3. Zum Beobachtungszeitraum:
[22]3.1. Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt bei selbständig Tätigen ganz allgemein die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aus dem Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre (6 Ob 174/23s ErwGr 1.1.). Muss für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen seiner Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln (RS0053251 [T3, T14, T15]), worunter in der Regel das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist (6 Ob 89/17g ErwGr 1.1.; RS0053251 [T23]). Dies gilt auch bei Heranziehung der Privatentnahmen als Bemessungsgrundlage (vgl 9 Ob 68/01t; 4 Ob 102/99z). Die für die Unterhaltsbemessung herangezogenen Beobachtungszeiträume sind jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen und können daher auch variieren (6 Ob 174/23s ErwGr 1.2.; 8 Ob 111/20m; 3 Ob 188/15s; RS0053251 [T19]).
[23]3.2. Im hier zu beurteilenden Fall betrifft der Zeitraum der Jahre 2015 bis 2018 die berufliche Umorientierung des Vaters und die Gründung und den Aufbau eines Steuerberatungsunternehmens, dessen Anlaufphase sich aufgrund von Finanzierungsproblemen verzögerte. Sie war von einem stark schwankenden Reingewinn und auch stark schwankenden Privatentnahmen geprägt, was – gesondert betrachtet – in manchen Jahren zu einem Prozentunterhalt über dem „Unterhaltsstop“ (vgl RS0007138) führen könnte, aber auch einen erheblichen Unternehmensverlust im Jahr 2018 umfasste.
[24] Wenn vor diesem Hintergrund das Erstgericht – dem Standpunkt der Parteien folgend – im konkreten Einzelfall den Durchschnittswert der Jahreseinkünfte des Vaters in diesem Zeitraum der Unternehmensgründung als Bemessungsgrundlage heranzog, ist dies angesichts der dargelegten Umstände nicht zu beanstanden. Auch im Rechtsmittelverfahren wird dies von den Parteien nicht angegriffen.
4. Ergebnis für den vorliegenden Fall:
[25] 4.1. Wurden die Privatentnahmen des Vaters nicht aus vorhandenen Mitteln finanziert, sondern – wie hier – aus der Erhöhung von Schulden, so ist nach der unter Punkt 2.2. f dieses Beschlusses erörterten Judikatur entscheidend, ob und in welchem Umfang diesen (erhöhten) Schulden noch Unternehmensvermögen, hier insbesondere der dem Anteil des Vaters entsprechende Unternehmenswert, gegenüberstand.
[26] 4.2. Zutreffend weist der Revisionsrekurs darauf hin, dass der Vater konkret dargelegt hat, den für die Privatentnahmen aufgenommenen Schulden sei kein Unternehmensvermögen gegenübergestanden, auch sein Gesellschaftsanteil sei nicht werthaltig gewesen. Dazu wurden jedoch keine Feststellungen getroffen. Auf welcher Basis (Reingewinn oder Privatentnahmen) das der Unterhaltsbemessung im hier gegenständlichen Zeitraum zugrunde zu legende Einkommen das Vaters zu ermitteln ist, kann daher noch nicht beurteilt werden.
[27]Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob sich aufgrund dieser Bemessungsgrundlage ein den „Unterhaltsstop“ (vgl RS0007138) übersteigender Unterhaltsanspruch ergibt.
[28] 4.3. Dies führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren, allenfalls nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, diese Feststellungen nachzuholen und eine neuerliche Entscheidung über den von der Anfechtung umfassten Zuspruch an rückständigem Unterhalt für die Tochter zu treffen haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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