Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde.
…tatsächlich nicht erzieltes, aber erzielbares Einkommen hat zu erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er – anders als ein pflichtgetreuer Elternteil (vgl RS0047421) – keine seinen persönlichen Fähigkeiten und seiner Arbeitskraft entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt (vgl RS0047495; RS0047686; RS0047511). [14] Zwar findet bei Verbüßung einer (wie hier nicht nur…
…tatsächlich nicht erzieltes, aber erzielbares Einkommen hat zu erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er – anders als ein pflichtgetreuer Elternteil (vgl RS0047421) – keine seinen persönlichen Fähigkeiten und seiner Arbeitskraft entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt (vgl RS0047495; RS0047686; RS0047511). [13] Zwar findet bei Verbüßung einer (wie hier nicht nur…
…und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (RIS Justiz RS0047579 [T1]). Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten eines pflichtbewussten Unterhaltsschuldners ( RIS Justiz RS0047421 [T3]). 1.2. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung zutreffend den gesamten Sachverhalt berücksichtigt, also auch die d isloziert in der Beweiswürdigung des Erstgerichts enthaltene…
…des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde (RIS Justiz RS0047421; vgl RS0113751). Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, darf der Unterhaltsschuldner nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein…
…in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (RIS Justiz RS0047421; vgl auch RS0113751 [im Zusammenhang mit dem Anspannungsgrundsatz]). Maßstab ist also stets das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtstreuen Elternteils in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen (RIS…
…dafür sind die Marktlage sowie eine realistische Zukunftsprognose und die Frage nach Einhaltung des Maßstabs eines pflichtbewussten Elternteils in der Lage des Unterhaltspflichtigen (RIS Justiz RS0047421; RS0047590; 8 Ob 63/13t = RS0106933 [T3]). Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungs und Beweislastregeln jedenfalls…
…bilde ferner keinen durch Aufhebung der Entscheidung zu sanierenden Gerichtsfehler. 1.1. Bei der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung ist an die Leitfigur eines pflichtbewussten Unterhaltsschuldners anzuknüpfen (RIS Justiz RS0047421 [T3]). Ein Unterhaltsschuldner darf deshalb Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster…
…RIS-Justiz RS0047550). Maßstab ist das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen (1 Ob 614/92 = SZ 65/126; RIS-Justiz RS0047421; zuletzt etwa 1 Ob 2/02d). Eine solche Anspannung ist bei Zumutbarkeit einer entsprechenden Beschäftigung auch über den Regelbedarf des Unterhaltsberechtigten hinaus möglich (6 Ob…
…Einkommens zugemutet werden kann (RS0047550). Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Elternteils in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen (RS0047421; RS0113751). Dessen Verhalten muss ex ante gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vertretbar gewesen sein (1 Ob 108/21w Rz 13; weiters RS0047495 [T12]). Eine…
…vernünftigerweise einsetzen würde (vgl RIS-Justiz RS0113751). Maßstab ist also stets das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtstreuen Elternteiles in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0047421; vgl RS0047590; Gitschthaler aaO Rz 152 mwN). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Unterhaltspflichtiger mit überdurchschnittlichen persönlichen Fähigkeiten zur Bedarfsdeckung nicht nur…
…dafür sind die Marktlage sowie eine realistische Zukunftsprognose und die Frage nach Einhaltung des Maßstabs eines pflichtbewussten Elternteils in der Lage des Unterhaltspflichtigen (RIS Justiz RS0047421; RS0047590). 4.3 Zur Berücksichtigung des Aufwands für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bestehen in der Rechtsprechung zwei Ansätze, und zwar die Aufteilung des Anschaffungsaufwands…
…Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (RS0113751; RS0047421). 2. Es entspricht weiters der herrschenden Rechtsprechung, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage das gesamte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen ist, somit nicht nur alle Einkünfte aus…
…genügt (RIS Justiz RS0047495). Maßstab für die Intensität der Einkommensbemühungen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles (ÖA 1991, 99; ÖA 1993, 108 uva; RIS Justiz RS0047421, RS0047590; Neuhauser aaO Rz 68; Schwimann/Kolmasch aaO 70). Die Anspannung auf allenfalls erzielbare Mieterlöse aus der Eigentumswohnung des Vaters wurde von den Vorinstanzen zutreffend…
…Einkommens zugemutet werden kann (RS0047550). Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Elternteils in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen (RS0047421; RS0113751). Dessen Verhalten muss ex ante gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vertretbar gewesen sein (1 Ob 108/21w Rz 13). Eine Anspannung auf tatsächlich…
…Fall daher zu erörtern und allenfalls zu überprüfen sein, ob er - ausgehend von dem in der Judikatur wiederholt als Maßstab herangezogenen pflichtgetreuen Elternteils (RIS Justiz RS0047421) - tatsächlich die Kosten seiner Aufenthalte in der Nähe der Wohnung von Mutter und Kind sowie die Aufwendungen für die Reise auf das Notwendigste reduziert, ob…
…ist also stets das Verhalten eines pflichtbewussten rechtsgetreuen Elternteiles in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen (Gitschthaler aaO Rz 152 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; RIS Justiz RS0047421). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Unterhaltspflichtiger mit überdurchschnittlichen persönlichen Fähigkeiten zur Bedarfsdeckung nicht nur insoweit beizutragen hat, dass mit seiner Leistung…
…sind die Marktlage sowie eine realistische Zukunftsprognose und die Frage nach Einhaltung des Maßstabs eines pflichtbewussten Elternteils in der Lage des Unterhaltspflichtigen (RIS Justiz RS0106933; RS0047421; RS0047590). So können die von einem selbstständig Erwerbstätigen erbrachten Ausgedingsleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, wenn sie als Entgelt für die Übernahme eines Betriebs erbracht werden und…
…ausgeübten Tätigkeit als Marketingmanager im Bildungsbereich fremden Gastronomiebranche ein neues Unternehmen zu gründen. Ein pflichtbewusster Familienvater in der Situation des hier unterhaltspflichtigen Vaters (RIS Justiz RS0047421; vgl auch RS0113751) hätte nach Verlust seiner Angestelltentätigkeit nicht weit über ein Jahr mit der Planung einer für ihn gänzlich neuen (und offenbar mangels Eigenkapital…
…Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters (RIS Justiz RS0047590 [T4]). Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltpflichtigen verhalten würde (RIS Justiz RS0047421). Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden am Einkommensmangel trifft (RIS Justiz RS0047495). Leicht fahrlässige Herbeiführung…
…dafür sind die Marktlage sowie eine realistische Zukunftsprognose und die Frage nach Einhaltung des Maßstabs eines pflichtbewussten Elternteils in der Lage des Unterhaltspflichtigen (RS0106933 [T3]; RS0047421; RS0047590). [15] 3. Für ein Zusammentreffen von Einkünften aus einer unselbständigen und einer selbstständigen Tätigkeit ist es seit der Entscheidung 4 Ob 210…
…Unterhaltsschuldner unter den gegebenen Umständen die Unternehmensbeteiligung selbst erworben hätte und in weiterer Folge die Unterhaltsberechtigten am erzielten Gewinn teilhaben hätte lassen (vgl RIS Justiz RS0047421), schadet es nicht, dass die Klägerin, wie der Beklagte hervorhebt, in erster Instanz kein Vorbringen zur Angemessenheit ihres Unterhaltsbegehrens erstattet hat. 4.5. Die vom…
…09f zu Besuchskosten). Zu erörtern und zu überprüfen wird sein, ob der Vater – ausgehend von dem in der Judikatur als Maßstab herangezogenen pflichtgetreuen Elternteil (RS0047421) – tatsächlich die Kosten der Erziehungsberatung auf das Notwendigste reduziert hat. Insbesondere wird im Hinblick auf seine bisher aktenkundigen Lebensverhältnisse zu beurteilen sein, ob es…
…indem der Unterhaltspflichtige zumutbare Einkommensbemühungen unterlässt (RIS Justiz RS0047495 [T2]). Maßstab ist stets das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils in der Lage des Unterhaltspflichtigen (RIS Justiz RS0047421). Auch eine Anspannung über den Regelbedarf hinaus ist grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (7 Ob 97/08b mwN; RIS Justiz RS0047487). Keinesfalls…
…RIS-Justiz RS0047495). Maßstab für die Intensität der Einkommensbemühungen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles (2 Ob 79/05i = SZ 2005/141 mwN; RIS-Justiz RS0047421, RS0047590). Der mit einem Verlust des Arbeitsplatzes verbundene Einkommensentfall löst die Obliegenheit des Unterhaltsschuldners aus, unter Berücksichtigung seiner geistigen und körperlichen Veranlagung sowie seiner Ausbildung…
…Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen (RIS Justiz RS0047495 [T24]). Maßstab hierfür ist stets das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtstreuen Elternteils in der Situation des Unterhaltsschuldners (RIS Justiz RS0047421). 1.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einem unterhaltspflichtigen Elternteil ausländischer Herkunft – mag er auch zwischenzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten haben…
…des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde (RIS Justiz RS0047421; vgl auch RS0113751). Der Unterhaltspflichtige muss neben den Vermittlungsversuchen der für ihn zuständigen Arbeitsvermittlungsstellen auch eigene Anstrengungen zur Erzielung eines angemessenen Einkommens entfalten (RIS Justiz…
…den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde ( RS0047421 ). Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden am Einkommensmangel trifft, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt ( RS0047495 [T2…
…die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde (RS0047421). Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt (RS0047643 [T1]). So ist der Unterhaltspflichtige auch auf die zumutbarerweise erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen (vgl RS0047643 [T4]). Nichts…
…Hebel in Bewegung setzte“, um ins Ausland zu fahren und dort den Kontakt zu ihr aufzunehmen, was dem Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils entspreche (vgl RS0047421); ihm sei zuzubilligen, dass er den Erlös seines damals vorhandenen Wertpapier- und Aktiendepots zur Finanzierung seiner zwei Auslandsreisen sowie der Übersetzungs , Besprechungs , Erziehungsberatungs- und Rechtsanwaltskosten…
…den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde (RS0047421). Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden am Einkommensmangel trifft, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (RS0047495 [T2…
…Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (RIS Justiz RS0113751). Maßstab ist also stets das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtstreuen Elternteils in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen (RIS Justiz RS0047421; Gitschthaler aaO Rz 152; vgl RS0047590). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Unterhaltspflichtiger mit überdurchschnittlichen persönlichen Fähigkeiten zur Bedarfsdeckung nicht nur…
…die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (RS0047550). Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Elternteils (RS0047421). Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden am Einkommensmangel trifft, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (RS0047495 [T2…
…von ihrer steuerlichen Absetzbarkeit die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur, wenn auch ein pflichtbewusster Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten diesen Aufwand getätigt hätte ( RS0047421 ; RS0105085 ). [17] 4.2. Was die Ausgaben eines Bürgermeisters für Getränke- und Essenseinladungen, Spenden und Sponsoring betrifft, ist zu berücksichtigen, dass solche Repräsentationsaufwendungen zwar nicht…
…RS0113751; RS0007096). Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Elternteils (RS0047495 [T2, T5]; RS0113751 [T1, T8, T17]; RS0047568 [T1]; RS0047421; RS0047590 [T4]). Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde (RS0047421). 3.1. Es gehört demnach zu den den…
…des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde (RIS Justiz RS0047421; RS0113751 [T1]). 2. Betreibt der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium, so ist der Studienabschluss abzuwarten, solange er zielstrebig und erfolgreich studiert…
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