Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I *, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch die Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.984,15 EUR brutto zuzüglich 4.000 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2026, GZ 10 Ra 46/25w-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers von der beklagten Arbeitgeberin wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach dem GlBG im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Mitarbeiters gekündigt worden sei und dem Kläger deshalb nach § 26 Abs 7 GlBG der Ersatz des Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zustehe. Die außerordentliche Revision hält die Ansprüche des Klägers dagegen für offenbar unberechtigt, weil die Beklagte einerseits bereits ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen habe und sie andererseits dem erhobenen Anspruch, nicht mehr mit dem Mitarbeiter gemeinsam zur Arbeit eingeteilt zu werden (wegen der zwischenzeitigen Kündigung des Mitarbeiters) nicht mehr nachkommen habe müssen. Damit übergeht sie aber, dass der Kläger nach den Feststellungen weder von den Abhilfemaßnahmen noch von der Kündigung des Mitarbeiters Kenntnis hatte, und zeigt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[2]2.1 Der Oberste Gerichtshof hat zu § 12 Abs 7 GlBG bereits ausgesprochen, dass sich der Vermögensschaden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel im sofortigen Wegfall des Entgelts manifestiert ( 9 ObA 87/15g [Pkt 1.3.]). Warum dies nicht auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung des § 26 Abs 7 GlBG gelten soll, legt die Revision nicht dar.
[3] 2.2 Es wäre an der Beklagten gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass das Dienstverhältnis zum Kläger zu einem der nach dem tatsächlichen Beendigungszeitpunkt liegenden Kündigungstermine sowieso beendet worden wäre ( 9 ObA 87/15g [Pkt 1.5. und 1.6.]; RS0027364 ). Ein derartiges Vorbringen hat die Beklagte im Verfahren aber nicht erstattet.
[4] 2.3 Die Höhe der vom Kläger als Vermögensschaden begehrten Beendigungsansprüche für sechs Monate ab dem Beendigungszeitpunkt war im Verfahren unstrittig. Davon ausgehend blieb – entgegen der außerordentlichen Revision – aber weder das Klagsvorbringen zum eingetretenen Vermögensschaden unsubstanziiert noch liegen dazu Feststellungsmängel vor. Somit stellen sich auch die im Rechtsmittel angesprochenen Fragen nach der konkreten Berechnung des Vermögensschadens sowie zur Behauptungs- und Beweislast für dessen tatsächlichen Eintritt im vorliegenden Fall nicht. Die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ( RS0111271[T2]). Die erstmals von der Beklagten in der Revision erhobene Tatsachenbehauptung, der Kläger habe nach Wirksamwerden der Kündigung unmittelbar Arbeitslosengeld bezogen, verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO.
[5] 2.4 Die außerordentliche Revision argumentiert, dass der Zuspruch eines Vermögensschadens für den Monat November 2024 im Hinblick auf den in diesem Monat vom Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Geschäftsgewinn eine unrechtmäßige Bereicherung darstelle, und die Geschäftsverluste des Klägers in den Monaten September und Oktober 2024 nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen der Vorinstanzen, wonach hier kein – auf die begehrte Entschädigung anrechenbarer – Vorteil vorliege, weil der Gewinn zur Abdeckung der Geschäftsverluste aus den vorangegangenen beiden Monaten herangezogen habe werden müssen, enthält die Revision nicht. Mangels gesetzmäßiger Ausführung hat auch insoweit keine Überprüfung stattzufinden (vgl RS0043605 ). Im Übrigen hat die Beklagte in ihrer Berufung den Einwand der unrechtmäßigen Bereicherung nicht erhoben. Eine in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann aber in der Revision nicht nachgeholt werden ( RS0043573 [T33]). Warum schon die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit an sich zum Entfall des Vermögensschadens führen soll, erschließt sich aus den Revisionsausführungen nicht.
[6]2.5 Wie das Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist, und ob es hinreichend bestimmt ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern das Berufungsgericht zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist ( RS0042828 insb [T13, T27]). Wenn das Berufungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten dahin auslegte, es beziehe sich lediglich auf die abstrakte Möglichkeit, rasch wieder einen neuen Arbeitsplatz zu finden, und reiche daher nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht aus, ihrer Behauptungslast zur Verletzung der Schadensminderungspflicht zu entsprechen ( RS0031357 [T4, T8]; RS0027143 ), ist dies vertretbar (vgl RS0042828 [T15]).
[7] 3. Im Allgemeinen ist bei der Entschädigung für eine aufgrund einer Diskriminierung erlittenen persönlichen Beeinträchtigung insbesondere auf deren Dauer und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (RS0022442 [T9]; 9 ObA 147/19m [Pkt 2.] ua). Die Höhe der Entschädigung ist nach § 26 Abs 14 GlBG so zu bemessen, dass diese tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindert (vgl zu § 12 Abs 14 GlBG 9 ObA 49/16w [Pkt 2.]). Fragen dieser Bemessung hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass ihnen in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt (RS0022442 [T10]). Der in der Revision angestellte Vergleich mit zugesprochenen Entschädigungsbeträgen in anderen Verfahren übergeht, dass im vorliegenden Fall verbale Diskriminierungen des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft während des Arbeitsverhältnisses mit einer Beendigungsdiskriminierung zusammentreffen, bei der die Beeinträchtigung typischerweise massiver ist (vgl 9 ObA 57/15g [Pkt 2.5.1.]). Vor diesem Hintergrund bewegt sich die angefochtene Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht mit 2.000 EUR noch im Rahmendes den Gerichten durch das GlBG eingeräumten Beurteilungsspielraums.
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