Eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerbe nachzugehen. Um dies feststellen zu können, muss vom Schädiger der Nachweis der Ausschlagung einer konkreten Erwerbsmöglichkeit erbracht werden. Der Nachweis der abstrakten Möglichkeit durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern oder wettzumachen genügt nicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden