Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025, GZ 33 Hv 14/25a-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (A) sowie je eines Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (B) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Strafsatz StGB (C) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie in L* (Österreich), der Schweiz und Kambodscha
(A) vom 12. August 2012 bis zum Herbst 2021 gegen ihren am * 2006 geborenen Sohn * Sa* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt (§ 107b Abs 2 StGB) ausgeübt, wobei sie länger als ein Jahr die Gewalt gegen das bis zum * 2020 unmündige Opfer ausübte, indem sie den Genannten (auf im angefochtenen Urteil beschriebene Weise) bis zum Juli 2018 durchschnittlich ein Mal wöchentlich und danach einmal monatlich vorsätzlich am Körper teils misshandelte (§ 83 Abs 2 StGB), teils verletzte (§ 83 Abs 1 StGB) und ihn ein Mal mit dem Tod gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 1 und 2 StGB), weiters
(B) zwischen dem 13. August 2021 und Herbst 2021 in einem Angriff N* G* am Körper zu verletzen versucht, indem sie mit einem Ordner mehrfach auf sie einschlug, sowie
(C) am 29. Oktober 2024 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Vorführung zum Amtsarzt nach § 9 UbG, zu hindern versucht, indem sie mit ihren Fäusten gegen vier im Urteil bezeichnete Polizeibeamte schlug, sich unter Anwendung erheblicher Körperkraft loszureißen versuchte und mit den Füßen nach ihnen trat.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten zum Schuldspruch A (US 5 f) erschloss das Erstgericht – willkürfrei – in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen, unter anderem der Angaben der für glaubwürdig erachteten Zeugen Sa* und B* G*, sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 7 ff).
[5]Indem die Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptende, zum Schuldspruch A erhobene Mängelrüge (Z 5) ein Detail der Angaben des Opfers ins Treffen führt (ON 34 S 4), dabei aber weder dessen Aussage noch die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter in ihrer Gesamtheit betrachtet (siehe insbesondere ON 34 S 2 f in Bezug auf ON 5.6), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0116504 sowie RS01169370).
[6]Das Gleiche gilt für die Kritik „fehlende[r] Auseinandersetzung“ mit den Angaben des Zeugen B* G*, dem das Erstgericht bloß „selektiv geglaubt“ (vgl zur Zulässigkeit der Annahme partieller Glaubwürdigkeit RIS-Justiz RS0098372), dies aber offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) habe.
[7]Mit eigenen Erwägungen zu „alternative[n] Verletzungsursachen“ und spekulativen Annahmen zu typischen Verletzungsfolgen einer Sportart wendet sich die Rüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[8]Der Einwand, zwischen der „Verwendung unbestimmter und einschränkender Formulierungen“ im Urteil und der „Annahme einer strukturell fortdauernden Gewaltbeziehung“ bestehe ein „Spannungsverhältnis“, orientiert sich nicht an den Kriterien des relevierten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO (dazu RIS-Justiz RS0119089).
[9]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt ihre Kritik, die Urteilskonstatierungen zur Dichte und Intensität der Gewaltausübung, zur „tatkausalen Verletzung“ und zu „konkrete[n] körperliche[n] Misshandlungen“ würden den Schuldspruch A nicht tragen, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 5 f).
[10] Ebendies gilt für das zum Schuldspruch C erhobene Rügevorbringen, das es ebenfalls unterlässt, auf der Basis der Feststellungen des angefochtenen Urteils (US 6 f) zu argumentieren.
[11]Indem die zum Schuldspruch B erhobene, Verjährung behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit b) jene Feststellung übergeht, wonach N* G* am * 2009 geboren wurde (US 5), verfehlt auch sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (abermals RIS-Justiz RS0099810 [vgl im gegebenen Zusammenhang § 58 Abs 3 Z 3 StGB]).
[12]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die angemeldete (ON 108 S 17), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13]Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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