Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B* W*, und 2. V* W*, beide vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Z* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.626,70 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2026, GZ 50 R 199/25h-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27. September 2025, GZ 9 C 179/25a-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.135,88 EUR (darin enthalten 189,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Kläger schlossen bei der Beklagten eine Bauwesenversicherung ab, der die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos (BW 1/75) zugrunde lagen.
[2] Diese lauten auszugsweise:
„ Art. 2 Versicherte Sachen:
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens sind
1. folgende Sachen versichert, sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 3 nichts anderes ergibt:
Die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.
[...]
Art. 4 Versicherte Gefahren und Schäden:
1. Versicherungsschutz besteht – sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 5 nichts anderes ergibt – für
a) Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden),
b) Verlust der versicherten Sachen,
jedoch nur insoweit, als die Schäden gem. lit. a) und der Verlust gem. lit. b) für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind.
[...]
Art. 5 Ausschlüsse von der Versicherung:
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
[...]
B) Verlust der versicherten Sachen durch:
a) [...]
b) Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug oder Untreue.
Dieser Ausschluß gilt jedoch nicht für den Diebstahl von versicherten Sachen, welche mit einem Bauwerk, auf das sich die Versicherung bezieht, an ihrem endgültigen Bestimmungsort fest oder beweglich – das heißt eingebaut, montiert oder eingehängt – verbunden sind;
[...] “
[3] Die Klägerbegehren die Zahlung von 10.626,70 EUR sA an Versicherungsleistung. Unbekannte Täter seien in die versperrte Baustelle des versicherten Bauvorhabens eingebrochen und hätten Paletten mit Parkettböden und Parkettkleber gestohlen. Dabei hätten auch ein beim Einbruch beschädigtes Lüftungsgitter und ein Türschloss getauscht werden müssen. Die Beklagte habe den Wert der gestohlenen Sachen, die frustrierten Lieferkosten sowie die Kosten der Neubeschaffung und des Austausches des Lüftungsgitters und des Türschlosses zu erstatten. Die Ablehnung der Versicherungsdeckung unter Berufung auf Art 5.B lit b BW 1/75 sei nicht berechtigt, weil dieser Ausschluss nur für „einfachen“ Diebstahl gemäß § 127 StGB, nicht jedoch für Fälle eines Einbruchsdiebstahls nach § 129 StGB gelte.
[4] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, auch ein Einbruchsdiebstahl sei ein Diebstahl im Sinn von Art 5.B lit b BW 1/75, sodass der Verlust von Sachen aus diesem Grund von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sei.
[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne weitere Feststellungen auf Basis des Vorbringens ab.
[6] Das Berufungsgerichtgab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Da der Rechtsbegriff des Diebstahls in den Versicherungsbedingungen nicht gesondert definiert werde, sei der Tatbestand im Sinn des § 127 StGB auszulegen. Auch ein Einbruchsdiebstahl erfülle den Grundtatbestand des Diebstahls und werde nur wegen der speziellen Begehungsform strenger bestraft. Ein verständiger Versicherungsnehmer könne den Risikoausschluss nur dahin verstehen, dass auch ein Diebstahl durch Einbruch ein Diebstahl im Sinn dieser Regelung sei. Die Auffassung der Kläger, es wären jeweils nur die aufgezählten Grunddelikte von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, würde zu nicht sachgerechten, geradezu absurden Ergebnissen führen. Auf die Schäden am Lüftungsgitter und am Türschloss sei Art 5.B BW 1/75 nicht anzuwenden, weil diese nicht verloren worden, sondern beschädigt worden seien. Ob eine Deckungspflicht für diese Schäden bestehe müsse allerdings nicht geklärt werden, weil die dafür geltend gemachten Beträge niedriger als der vereinbarte Selbstbehalt von 1.000 EUR seien.
[7] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob unter den Risikoausschluss für Diebstahl nach den BW 1/75 in der Bauwesenversicherung auch qualifizierte Begehungsformen wie der Einbruchsdiebstahl fallen würden.
[8] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagestattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung das Rechtsmittel der Kläger zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[10] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , sie ist jedoch nicht berechtigt .
[11] 1. Die Bauwesenversicherung schützt als Sachversicherung (Art 1 BW 1/75) die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung (vgl RS0080911 [T3]). Die Bauwesenversicherung wurde nach ihrem Vorbringen von den Klägern als Versicherungsnehmer für ihr Bauvorhaben abgeschlossen, sodass sie damit ihr eigenes Interesse als Bauherrn versichert haben (Art 6.1. lit a BW 1/75; vgl 7 Ob 153/25p).
[12] 1.2 Nach der primären Risikoumschreibung des Art 4.1. BW 1/75 sind grundsätzlich alle Sachschäden an versicherten Sachen und der Verlust der versicherten Sachen unabhängig von ihrer Ursache gedeckt. Davon sind dann bestimmte Risiken ausgenommen, indem Sachschäden bzw der Verlust von Sachen aufgrund bestimmter Ursachen nur gedeckt sind, wenn dies besonders vereinbart wird (Art 4.2. BW 1/75), oder überhaupt von der Deckung ausgeschlossen werden (Art 5 BW 1/75) (vgl Gruber , Grundlagen der Bauwesenversicherung, in FS Schauer [2022] 191 [192]).
[13] 2. Einen solchen Ausschluss von der Versicherung ordnet Art 5.B lit b BW 1/75 unter anderem für den Verlust der versicherten Sachen durch „Diebstahl“ an.
[14] 2.1 In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (RS0123773 [T4]). Der Rechtsbegriff des Diebstahls hat in der Rechtssprache eine solche bestimmte, unstrittige Bedeutung: Nach § 127 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Da eine weitere – gesonderte versicherungsrechtliche – Definition in den Versicherungsbedingungen nicht erfolgt, ist dieser Tatbestand daher grundsätzlich im Sinn des § 127 StGB auszulegen (7 Ob 140/24z).
[15] 2.2 Während § 127 StGB den Grundtatbestand des Diebstahls bildet, handelt es sich beim Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB um eine Deliktsqualifikation (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 129 Rz 1). Qualifizierungen sind unselbständige Abwandlungen des Grunddelikts, die nur strafbar sind, wenn auch das Grunddelikt vollständig erfüllt ist ( Fuchs/Zerbes , Strafrecht Allgemeiner Teil I 12 99).
[16] Damit erfüllt zwangsläufig jeder Einbruchsdiebstahl sämtliche Tatbestandselemente eines Diebstahls und ist somit vom Begriff des Diebstahls umfasst.
[17] 3. Aus dem erkennbaren Zweck der Regelung ergibt sich nichts Gegenteiliges:
[18] 3.1 Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031 [T1]).
[19] 3.2 Die hier in Rede stehende Regelung schließt nicht nur den Verlust der versicherten Sachen durch „Diebstahl“, sondern auch durch „Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug oder Untreue“ von der Versicherungsdeckung aus. Damit umfasst der Ausschluss sämtliche, als Ursachen des Verlusts realistisch in Betracht kommenden Vermögensdelikte in ihrer jeweiligen Grundform. Die Gesamtregelung lässt dadurch deutlich erkennen, dass es gerade nicht darum geht, (nur) bestimmte (unqualifizierte) Begehungsformen oder nicht wertqualifizierte Deliktsformen von der Versicherung auszunehmen.
[20] 3.3 Entgegen der Revision ist nicht anzunehmen, dass Art 5.B lit b BW 1/75 (nur) die Gefahr der „offenen Baustelle“ vom Versicherungsschutz ausschließen wollte, die Sachwegnahme nach Überwindung „zusätzlicher Sicherungshindernisse“ hingegen versichert sein sollte. Einem solchen Verständnis steht entgegen, dass die neben dem Diebstahl genannten Vermögensdelikte (etwa Veruntreuung, Erpressung, Raub, Betrug) in keinem erkennbaren Zusammenhang zu einem „Risiko der offenen Baustelle“ stehen.
[21] Die Überlegung, dass der Verlust versicherter Sachen, insbesondere durch Diebstahl, für den Versicherer kaum zu kalkulieren ist, trifft auf den Verlust durch sämtliche Vermögensdelikte und deren Qualifikationen gleichermaßen zu. Durch Art 5.B BW 1/75 wird dieser schwer kalkulierbare Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen.
[22] 3.4 Die Auslegung anhand des erkennbaren Zwecks der gesamten Regelung ergibt daher ebenfalls, dass ein Einbruchsdiebstahl ein Diebstahl im Sinn von Art 5.B lit b BW 1/75 ist und daher einen Ausschluss vom Versicherungsschutz bewirkt.
[23] 4.1 Da somit keine Deckungspflicht der Beklagten für den Verlust versicherter Sachen durch den behaupteten Diebstahl durch Einbruch besteht, waren die Vorinstanzen nicht verhalten, Feststellungen über das Vorliegen und den Hergang des Diebstahls, die entwendeten Sachen und zur Schadenshöhe zu treffen (vgl RS0053317).
[24] Gleiches gilt für die von der Revision vermissten Feststellungen, „wie Versicherungsunternehmen, in vergleichbaren Bedingungen zwischen Diebstahl und Einbruchdiebstahl differenzieren“. Maßgeblich ist der Wortlaut der zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarten Versicherungsbedingungen (vgl RS0008901). Ein Rückgriff auf die Bedingungen anderer Versicherungssparten oder anderer Versicherungsunternehmen hat nicht zu erfolgen (vgl Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, Vor § 1 VersVG Rz 37; Gruber in Schauer, Nach § 1 VersVG Rz 11).
[25] 4.2 Da das übrige Begehren unter dem vereinbarten Selbstbehalt liegt, war darauf nicht weiter einzugehen.
[26] 5. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[27] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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