Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Familienrechtssache der Antragstellerin L*, gegen die Antragsgegnerin B*, wegen Unterhalt, über Vorlage des Akts AZ 8 FAM 25/26b des Bezirksgerichts Favoriten zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Führung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Urfahr zuständig.
Der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 20. April 2026, GZ 14 FAM 6/26m-8, wird aufgehoben.
Begründung:
[1] Während des zu 8 FAM 51/25z des Bezirksgerichts Favoriten anhängigen, über Antrag ihrer Mutter eingeleiteten Unterhaltsherabsetzungsverfahrens brachte die Antragstellerin am 24. 3. 2026 (zum selben Aktenzeichen) einen Antrag auf Neubemessung des Unterhalts ein, der auch die im Unterhaltsherabsetzungsverfahren betroffenen Monate umfasste.
[2] Das Bezirksgericht Favoriten fasste am 9. 4. 2026 sowohl (zu 8 FAM 51/25z-32) einen Beschluss über den Unterhaltsherabsetzungsantrag der Mutter als auch (zu 8 FAM 24/26f-2, nunmehr 8 FAM 25/26b-2) einen Beschluss, mit dem es das Verfahren auf Neubemessung des Unterhalts infolge eigener Unzuständigkeit gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Urfahr überwies.
[3] Das Bezirksgericht Urfahr beschloss seinerseits (zu 14 FAM 6/26m-8) am 20. 4. 2026, die Sache gemäß § 12 Abs 2 AußStrG an das Bezirksgericht Favoriten zu überweisen.
[4] Das Bezirksgericht Favoriten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen ihm und dem Bezirksgericht Urfahr vor.
[5] 1.1.Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RS0118692; RS0046299).
[6] 1.2.Diese Voraussetzungen des § 47 JN liegen hier nicht vor: Nur der Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten enthält den Ausspruch über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Bezirksgericht Urfahr hingegen überwies die Sache mit der Begründung zurück an das Bezirksgericht Favoriten, dass an sich beide Gerichte zuständig seien, bei letzterem aber bereits (im Sinne des § 12 Abs 2 AußStrG) ein Verfahren anhängig sei. Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse wurden jeweils nicht erhoben.
[7] 1.3.Weil § 12 Abs 2 AußStrG keine verfahrensrechtlichen Vorschriften enthält, sind jene über den negativen Kompetenzkonflikt analog anzuwenden ( Schneider in Schneider/Verweijen, § 12 AußStrG Rz 27, 30). Die Entscheidung nach § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen (RS0126085).
[8] 2.1.Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist zu bedenken, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit nach § 46 Abs 1 JN für jedes Gericht bindend ist, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird (vgl RS0046315). Auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, ist Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird ( RS0046391 ).
[9]Der Wortlaut des § 46 Abs 1 JN ordnet die Bindungswirkung zwar ausdrücklich nur für Beschlüsse über die sachliche Unzuständigkeit an. Nach ständiger Rechtsprechung kann daraus aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss (RS0040183).
[10] 2.2.Auch dem vom Bezirksgericht Favoriten gefassten, seine Unzuständigkeit aussprechenden Überweisungsbeschlusses kam daher Bindungswirkung zu. Diese wurde vom Bezirksgericht Urfahr in seinem (Rück-)Überweisungsbeschluss missachtet. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Urfahr ist deshalb – ohne auf die Frage nach der Richtigkeit der jeweils vertretenen Rechtsansichten einzugehen (RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – aufzuheben (vgl RS0046377) und die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Urfahr auszusprechen (vgl 3 Nc 7/17k, 4 Nc 5/25k).
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