Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin *, über Vorlage des Akts AZ 23 Nc 1/25g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt den
Beschluss
gefasst:
Zur Führung des Verfahrens ist das Landesgericht Linz zuständig.
Der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 30. Jänner 2025, GZ 62 Cg 4/25i 3, wird aufgehoben.
Begründung:
[1] Die über einen eigenen ERV Zugang verfügende Antragstellerin brachte am 10. Jänner 2025 mittels ERV beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine an dieses gerichtete Eingabe ein. Die Eingabe enthielt – neben einem Konvolut verschiedener Beilagen – einerseits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c, d, f, Z 2 und Z 3 ZPO samt Vermögensbekenntnis für die Erhebung einer Klage gegen die * AG auf Feststellung der Nichtigkeit eines von ihr abgeschlossenen Bürgschaftsvertrags für einen von dritter Seite aufgenommenen Kredit sowie Rückzahlung sämtlicher im Zusammenhang mit der Bürgschaft entstandenen Kosten . Andererseits enthielt die Eingabe auch ein – ebenfalls mit 10. 1. 2025 datiertes und – als „Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags gemäß § 879 ABGB“ bezeichnetes Schriftstück, in dem die Antragstellerin als Klägerin und die * AG als Beklagte angeführt werden und der „Streitwert“ mit 206.829,82 EUR angegeben wird. Sowohl im Verfahrenshilfeantrag als auch in dem weiteren Schriftstück bezeichnete die Antragstellerin die Anschrift der * AG mit * Linz.
[2] Mit Beschluss vom 15. 1. 2025 überwies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei dem die Eingabe unter der AZ 41 Cg 5/25m erfasst wurde, den Verfahrenshilfeantrag gemäß § 44 JN an das Landesgericht Linz. Die Beklagte habe dort ihren Sitz; aufgrund des 15.000 EUR übersteigenden Streitwerts sei das Landesgericht Linz als Prozessgericht zur Behandlung des Verfahrenshilfeantrags zuständig (41 Cg 5/25m 2).
[3] Beim Landesgericht Linz wurde die Rechtssache zu AZ 62 Cg 4/25i erfasst. Mit Beschluss vom 30. 1. 2025 erklärte sich dieses Gericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag für unzuständig und überwies ihn an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurück. Der Verfahrenshilfeantrag sei gemeinsam mit einer „vollwertigen“ Klage eingebracht und nur ersterer sei an das Landesgericht Linz überwiesen worden. Das Verfahren in der Hauptsache behänge noch am Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, weshalb der Verfahrenshilfeantrag nach § 475 Abs 2 ZPO analog (zurück) zu überweisen gewesen sei (62 Cg 4/25i-3).
[4] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte zu 41 Nc 1/25i (später 23 Nc 1/25g) einen Nc Akt an und forderte mit Beschluss vom 20. 2. 2025 die Antragstellerin zur Bekanntgabe auf, ob es sich bei dem dem Verfahrenshilfeantrag angeschlossenen Schriftstück um einen Klagsentwurf als Beilage zum Verfahrenshilfeantrag handle oder ob die Klage unabhängig vom Ausgang des Verfahrenshilfeantrags eingebracht wurde (23 Nc 1/25g 5).
[5] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen ihm und dem Landesgericht Linz vor.
Am 28. 2. 2025 und am 6. 5. 2025 gab die Antragstellerin jeweils schriftliche Erklärungen zum Zweck ihrer Eingabe vom 10. 1. 2025 ab.
Dazu wurde erwogen:
[6] 1. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass die beiden konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un )Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RS0118692; RS0046299 [T1]). Diese Voraussetzung liegt hier vor: Der Antragstellerin wurden über Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz am 13. 3. 2025 sowohl der Überweisungsbeschluss vom 15. 1. 2025 als auch der (Rück )Überweisungsbeschluss vom 30. 1. 2025 samt Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35 ZustG elektronisch zugestellt (23 Nc 1/25g 6). Dagegen erhob die Antragstellerin jeweils kein Rechtsmittel.
[7] 2. Gegenstand der vorliegenden Anrufung ist die Bestimmung des zur Entscheidung über den gestellten Verfahrenshilfeantrag zuständigen Gerichts, nicht dagegen des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
[8] 3. Gemäß § 65 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Bei selbständigen Verfahrenshilfeanträgen vor Klagseinbringung ist dies jenes Gericht, das für die beabsichtigte Klage als zuständig in Betracht kommt (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 65 ZPO Rz 1; 1 Nc 55/16b). Ein beim unzuständigen Gericht vor Klagseinbringung gestellter Verfahrenshilfeantrag ist nicht zurückzuweisen, sondern von Amts wegen analog § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 65 ZPO Rz 3 und Schindler in Kodek/Oberhammer , ZPO ON § 65 ZPO Rz 3 jeweils mit Judikaturnachweisen [OLG Wien]; RS0131152; 1 Nc 55/16b).
[9] 4. Ob auch im vorliegenden Fall vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein vor Klagseinbringung eingebrachter Verfahrenshilfeantrag zu beurteilen war, hängt davon ab, ob das gemeinsam mit diesem eingebrachte Schriftstück bereits als eigenständige Klage oder als bloßer Klagsentwurf – und damit als Anlage zur näheren Ausführung des Verfahrenshilfeantrags – zu qualifizieren ist.
[10] 4.1 Eine Prozesshandlung ist nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (RS0037416 [T2, T7, T10]). Es kommt dabei nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RS0017881). Den von der nach Beschlussfassung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz abgegebenen Erklärungen der Antragstellerin vom 28. 2. 2025 und vom 6. 5. 2025 kommt für die Auslegung ihrer Eingabe vom 10. 1. 2025 keine Bedeutung zu.
[11] 4.2 Zwar könnten die Bezeichnung sowohl des ERV Deckblatts der Eingabe als auch des diesem angeschlossenen (im Wesentlichen wie eine Klage aufgebauten) Schriftstücks mit „Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags gemäß § 879 ABGB“ auf das Vorliegen einer Klage hindeuten. Allerdings spricht der Gesamteindruck der Eingabe dagegen. So führt die Klägerin im ERV Eingabefeld „(Weiteres) Vorbringen“ lediglich aus, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen die * AG zu begehren, wobei sie dort nur kurz die Klagsgründe zusammenfasst und sodann neuerlich betont, Verfahrenshilfe zu beantragen, und verweist darauf, dass die „detaillierte Begründung der Klage … aufgrund ihres Umfangs als Anhang der Eingabe beigefügt“ werde. Damit ergibt sich bei objektiver Betrachtung aber, dass das angeschlossene Schriftstück – entgegen seiner Bezeichnung – nicht als eigenständige Klage zu verstehen war, sondern als bloßer Anhang zum Verfahrenshilfeantrag, der zur Erörterung jenes Verfahrens dient, für das Verfahrenshilfe beantragt wird.
[12] Dem Umstand, dass die Eingabe der Antragstellerin vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (und im Übrigen auch vor dem Landesgericht Linz) zunächst im Cg Register eingetragen worden war, kommt – entgegen der vom Landesgericht Linz vertretenen Rechtsauffassung – nach den oben dargestellten Grundsätzen für deren Auslegung keine entscheidende Bedeutung zu.
[13] 4.3 Zusammengefasst brachte die Antragstellerin daher mit ihrer Eingabe vom 10. 2. 2025 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einen Verfahrenshilfeantrag vor Klagseinbringung ein. Damit stand dem angerufenen Gericht die Fassung eines Überweisungsbeschlusses in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN wegen der von ihm angenommenen örtlichen Unzuständigkeit zu.
[14] 5. Eine Verfahrenskonstellation, die eine (Rück )Überweisung des Verfahrenshilfeantrags durch das Landesgericht Linz in analoger Anwendung des § 475 Abs 2 ZPO ermöglichen würde, nämlich dass das Hauptverfahren bereits – etwa wegen der erfolgten Klagszurückweisung und Überweisung nach § 230a ZPO – beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängig wäre (vgl Schindler in Kodek/Oberhammer , ZPO ON § 65 ZPO Rz 3), liegt hier nicht vor.
[15] 6. Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen; haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse (ua § 46 Abs 1 JN) den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden wird (RS0046391). Der Überweisungsbeschluss nach § 44 JN enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung (10 Ob 56/05s = RS0046315 [T2]; 5 Nc 12/16h; RS0040183; 3 Nc 7/17k).
[16] Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach § 47 JN auch dann Bedacht zu nehmen, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, (wie hier vom Landesgericht Linz) noch vor Eintritt der Rechtskraft des (ersten) Überweisungsbeschlusses erfolgte (RS0046391 [T6, T8]; RS0081664 [T1]; Rassi in Kodek/Oberhammer , ZPO ON § 46 JN Rz 5).
[17] 7. Auch dem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in analoger Anwendung des § 44 JN gefassten (ersten) Überweisungsbeschlusses kam daher Bindungswirkung zu. Diese wurde vom Landesgericht Linz in seinem (Rück )Überweisungsbeschluss missachtet. Die jüngere Entscheidung ist deshalb – ohne auf die Frage nach der Richtigkeit der jeweils vertretenen Rechtsansichten einzugehen (RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – aufzuheben (RS0046377) und die Zuständigkeit des Landesgerichts Linz auszusprechen (3 Nc 7/17k).
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