RS0040183 – OGH Rechtssatz
Aus § 46 Abs 1 JN kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss.