Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Februar 2026, GZ 50 Hv 11/26p 180 (vormals AZ 66 Hv 91/24t), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen (Ergänzungs-)Urteil wurde * F* im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme (US 1; siehe RIS-Justiz RS0100041 und RS0098685) auf die mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2025, AZ 11 Os 43/25w (ON 168.3 der Hv-Akten), in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 25. November 2024, GZ 66 Hv 91/24t-125, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II/) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III/) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[3] Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die Wertung der „Bestimmung abgesondert verfolgter Drogenlieferanten zur strafbaren Handlung“ als erschwerend (US 27) mangels Relevanz der Täterschaftsform für den anzuwendenden Strafsatz (vgl dazu RIS-Justiz RS0013731) nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB; vgl 15 Os 182/93 mwN [= RIS Justiz RS0090975 {T1} und RS0091782 {T5}]; Riffel in WK² StGB § 32 Rz 72), wie im Übrigen schon die gesetzliche Statuierung eigener Erschwerungsgründe für bestimmte Fälle (§ 33 Abs 1 Z 3 und 4 StGB) zeigt.
[4] Ebenso wenig ist ein solcher, vom Nichtigkeitswerber reklamierter (Z 11 zweiter Fall) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot in der schulderhöhenden Berücksichtigung der „Abnehmermehrheit“ (US 27) zu erblicken. Denn die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG knüpft bloß an die Menge des überlassenen Suchtgifts an und die Mehrheit von Suchtgiftabnehmern stellt selbst bei Zusammenrechnung von Suchtgiftquanten aus mehreren Überlassungsvorgängen, die unter der Annahme eines Additionsvorsatzes zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft sind, kein Tatbestandselement des Suchtgifthandels dar (vgl RIS-Justiz RS0130193).
[5] Aus dem gleichen Grund versagt die Beschwerdekritik (Z 11 zweiter Fall) an der aggravierenden Wertung der „exorbitant hohe[n] Überschreitung der Grenzmengen, dies sowohl hinsichtlich des Cannabiskrauts als auch hinsichtlich des Kokains“ (US 27). Nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG ist nämlich bereits das Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) strafsatzbestimmend, sodass jede (nennenswert) darüber hinausgehende Suchtgiftmenge nach § 32 Abs 3 StGB strafschärfend herangezogen werden darf (RIS-Justiz RS0088028, RS0099961 [T16], RS0091126 [T7]; zu den fallkonkret nach dem rechtskräftigem Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang tatbetroffenen, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Suchtgiftmengen siehe US 2 ff mit Verweis auf ON 125 S 1 ff).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[8] Die vom Angeklagten angemeldete (ON 184) „Beschwerde“ ist mangels Bezugspunkts gegenstandslos.
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