Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei RevInsp T*, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Oberst W*, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.233,55 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Februar 2026, GZ 14 R 141/25w 65, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger stand als Justizwachebeamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten und war in einer Justizanstalt tätig, deren Leiter der Nebenintervenient ist.
[2] Die Vorinstanzen wiesen seine auf das AHG gestützten Klagebegehren auf Zahlung von Schadenersatz und Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus diversen Verletzungen der Fürsorgepflicht des öffentlich rechtlichen Dienstgebers übereinstimmend ab.
[3] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern einen sekundären Feststellungsmangel ( RS0042744 ). Ein solcher liegt hier nicht vor:
[5] Nach den Feststellungen nannte der Kläger dem Nebenintervenienten vier Arbeitskollegen konkret beim Namen, die aus seiner Sicht für die Verbreitung von Gerüchten über eine intime Beziehung zwischen ihm und einer Arbeitskollegin (seiner späteren Lebensgefährtin) verantwortlich waren. Zu einer Abmahnung einzelner Mitarbeiter sah sich der Nebenintervenient jedoch „auf Grund der bloß vagen Benennung“ nicht veranlasst. Dazu erklärte das Erstgericht in der Beweiswürdigung, dass seiner Ansicht nach „ein klärendes Gespräch dann [hätte] etwas bewirken können, wenn die Vorwürfe gegen Einzelpersonen nur annähernd bestätigt gewesen wären. Dies war aber augenscheinlich nicht der Fall [...]. Es ist daher naheliegend, dass der Anstaltsleiter einzelne Mitarbeiter nicht auf Grund bloßer Gericht [gemeint: Gerüchte] darüber, wer ein Gerücht verbreitet, mit solchen Vorwürfen konfrontieren wollte.“
[6] Damit vermag der Kläger keine Zweifel an der Auslegung der als widersprüchlich kritisierten Feststellungen durch das Berufungsgericht zu wecken, wonach sich der Passus „auf Grund der bloß vagen Benennung“ nicht auf die Namhaftmachung konkreter Personen, sondern darauf beziehe, dass deren Eigenschaft als Urheber oder Verbreiter der Gerüchte ohne stichhaltige objektive Beweise bloß vermutet worden sei. Von einer den Denkgesetzen widersprechenden Begründung kann keine Rede sein.
[7] 2. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, der Nebenintervenient hätte mangels einer hinreichend fundierten Verdachtslage richtig, jedenfalls aber vertretbar, keine Ermahnung im Sinn des § 109 BDG 1979 gegenüber den ihm genannten Personen ausgesprochen.
[8] Der Kläger wendet in der Revision ein, der Nebenintervenient hätte die vier Personen einvernehmen müssen, um den Sachverhalt zu klären und der Fürsorgepflicht gerecht zu werden.
[9] Damit weckt er aber keine Zweifel an der Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl RS0110837), dass die Reaktion des Nebenintervenienten auf die vom Kläger geäußerten „subjektiven Mutmaßungen“ – nämlich die Kommandanten der Justizanstalt aufzufordern, bei Wahrnehmung solcher Gerüchte die betreffenden Mitarbeiter darauf hinzuweisen, diese wegen ihrer Unwahrheit nicht weiter zu verbreiten – adäquat und angemessen und damit auch ausreichend gewesen sei, um der Fürsorgepflicht ihm gegenüber nachzukommen.
[10] Daran ändert auch die von ihm zitierte Rechtsprechung des VwGH ( 90/09/0185 ; 92/09/0309) nichts, nach der die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens eben nur dann gegeben sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach der Lebenserfahrung auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung schließen lassen.
[11] 3. Weiters erblickt der Kläger eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung darin, dass der Nebenintervenient zwar ihn schriftlich ermahnt habe, aber nicht eine Kollegin, deren (gegenüber seiner späteren Lebensgefährtin geäußerten) unflätigen Worte er (lediglich) wiederholt habe.
[12] Dem hat bereits das Berufungsgericht die Feststellungen entgegengehalten, nach denen der Kläger die Kollegin keineswegs bloß beschimpfte, sondern durch sein „sehr aufgebrachtes, lautes und bedrohlich wirkendes Verhalten“ derart einschüchterte, dass er sie zum Weinen brachte, obwohl sie sich mit seiner späteren Lebensgefährtin wegen des vorangegangenen Vorfalls schon versöhnt hatte.
[13] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheide im Zusammenhang mit der Ermahnung aus, steht mit der Rechtsprechung in Einklang, dass die Ermahnung ein formloses Mittel der Personalführung ist und erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 bei der Dienstbehörde das dienstbehördliche Disziplinarverfahren beginnt, auf das die im § 105 BDG 1979 genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind (1 Ob 93/25w Rz 22 und 23 mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt der Kläger auch mit dem Hinweis auf Entscheidungen des VwGH, nach denen schon im Stadium der Vorerhebungen durch den Vorgesetzten dem Beamten die „für ein rechtsstaatliches Verfahren essentiellen Verteidigungsrechte“ zustehen sollen (VwGH 90/09/0152 ua), kein Abweichen von einer klaren Rechtslage oder ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf, das zu einer Unvertretbarkeit des in Rede stehenden Organhandelns führen könnte (RS0049912; RS0049969).
[14] 4. Soweit der Kläger behauptet, das gegen ihn verhängte Verbot, die „Beamtenküche“ zu betreten, sei untauglich, willkürlich und schlichtweg schikanös gewesen, weil sich das Dienstzimmer der (beschimpften) Kollegin zwar in der „Beamtenküche“ befunden hätte, er aber dieses nicht hätte betreten müssen, um in die „Beamtenküche“ zu gelangen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RS0043312 [T14]).
[15] 5. Keine Mangelhaftigkeit ist darin zu erblicken, dass das Berufungsgericht in der abschließenden Darstellung der anlässlich der Beweisrüge nicht übernommenen Feststellungen offenkundig unrichtig auch auf einen Begründungspunkt des Urteils verwiesen hat, mit dem eine Feststellung tatsächlich bestätigt wurde.
[16] 6. Letztlich wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zwei der von ihm in der Berufung bekämpften Feststellungen irrelevant seien. Dabei übersieht er aber, dass die zweite Instanz seiner rechtlichen Beurteilung statt den bekämpften Feststellungen ohnehin – wie von ihm gewünscht – den Inhalt der zwischen den Parteien unstrittigen Beilage ./5 zugrunde gelegt hat.
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