Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat *, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * K*, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Interesse: 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2026, GZ 9 Ra 85/25y 38, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt, insbesondere ob ein Verhalten den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulässt, kann nur nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RS0109021; RS0042555 uam). Bedenken an der Vertretbarkeit der Ansicht der Vorinstanzen, wonach es hier insbesondere an einem schlüssig zum Ausdruck gebrachten Rechtsfolgewillen fehlt, kann die Revision nicht aufzeigen, sodass insofern keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
[2] 2.1. An eine bloße Wissenserklärung ist der Arbeitgeber nicht gebunden, sofern nicht ausnahmsweise, nämlich bei einer nachhaltigen, langjährigen Vertrauensdisposition einer derartigen Wissenserklärung eine „Erfüllungswirkung“ zukommen könnte (8 ObA 197/98y; RS0111957). Eine solche Wissenserklärung über die Rechtslage, muss dem Arbeitgeber zuzurechnen sein; außerdem muss der Arbeitnehmer bezüglich dieser Erklärung im guten Glauben sein und eine nachhaltige „Vertrauensposition“ des Arbeitnehmers aufgrund dieser Erklärung vorliegen (RS0014478; ähnlich RS0014012).
[3] 2.2. Der Kläger hat sich in erster Instanz nicht auf das Vorliegen von solchen ausnahmsweise wie Willenserklärungen zu behandelnden Wissenserklärungen gestützt. Daher fehlt es hiezu an einem zeitgerechten Vorbringen und in weiterer Folge auch an Feststellungen, insbesondere zu einer kausalen Verknüpfung der Wissenserklärung des Arbeitgebers mit einer im Vertrauen auf die Wissenserklärung erfolgten Disposition der Arbeitnehmer, aber auch zu jenen tatsächlichen Umständen, die die gebotene umfassende beiderseitige Interessenabwägung (vgl 8 ObA 2292/96h) ermöglichen. Damit stellt sich auch die in diesem Zusammenhang behauptete Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht.
[4] 3. Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
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