Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* A*, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2025, GZ 3 R 131/25v-27, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen den Parteien bestand vom 1. 7. 2019 bis zum 1. 7. 2020 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) zugrunde lagen, die auszugsweise lauten:
„ Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? […]
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Art 17.2.1., 18.2.1., 21.2.1.) sowie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen wegen reiner Personenschäden (Art 17.2.4., 18.2.4., 22.A.2., 22.B.2.1., 23.2.1.1., 23.2.2.2., 24.2.3., 25.2.1.1.1., 26.2.3., 27.2.4.) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, […]
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. […]
3. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten, wenn […]
3.2. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten vor Beginn des Versicherungsschutzes des Versicherungsvertrages vorgenommen wurde und diese den Versicherungsfall gemäß Art 2.3. innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages auslöst. […]
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Allgemeine Obliegenheiten)
1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Versicherungsfalles notwendig, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet
1.1. A* unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären; […]
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs 3 VersVG im Anhang). […]
Artikel 9
Wann und wie hat A* zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? […]
2. Davon unabhängig hat A* das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt A* nach Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis, […]
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat A* das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen. “
[2] Die Vorinstanzen gaben der Deckungsklage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen eine Bank aus einem am 29. 1. 2020 geschlossenen Konvertierungsvertrag statt. Die Klägerin habe keine Aufklärungsobliegenheiten verletzt. Hinsichtlich der zu erwartenden Erfolgsaussichten sei kein strenger Maßstab anzulegen; das Klagebegehren sei schlüssig. Es liege auch weder Vorvertraglichkeit vor, noch sei der Anspruch der Klägerin aus der Rechtsschutzversicherung verjährt.
[3] Die Beklagte zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[4] 1.1 Hat die Partei die Entscheidung erster Instanz nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, können andere Rechtsgründe, denen selbständige rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen zugrunde liegen, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043338 [insb T11, T13]; RS0043480 [T22]; RS0043573 [insb T2, T29, T31, T33, T36, T40, T42, T43]).
[5] Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Klägerin habe durch die unterlassene Offenlegung eines weiteren Verfahrens zur Erlangung von Rechtsschutzdeckung gegen eine andere Rechtsschutzversicherung für die Verfolgung von Ansprüchen aus dem Abschluss des Fremdwährungskredits nicht gegen Art 8.1.1 ARB 2018 verstoßen, hat die Beklagte in der Berufung nicht bekämpft, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht einzugehen ist.
[6] 1.2 Das Berufungsgericht hat zur Obliegenheitsverletzung nach Art 8.1.1 ARB 2018 mangels Offenlegung der Beiziehung eines Kreditvermittlers ausgeführt, dass die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, zumal nicht feststehe, dass sich die Klägerin ausführlich über die Fragen der Konvertierung informiert hätte, sondern vielmehr nach den Feststellungen der Kreditvermittler in die Konvertierung des bestehenden Kredits nicht involviert gewesen sei.
[7] Die Revision verweist ebenfalls nur auf die Beiziehung eines professionellen Kreditvermittlers und darauf, dass die Klägerin diesen Umstand verschwiegen habe. Dass das Berufungsgericht zu Unrecht die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung in diesem Punkt verweigert hätte, hat die Beklagte in der Revision hingegen nicht als Mangelhaftigkeit gerügt. Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Überprüfung verwehrt (RS0043231).
[8] 1.3 Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ausreichend konkret dargelegt, dass sie durch das Vortäuschen der Bank, sie werde ihr im Fall der Konvertierung einen weiteren Kredit einräumen, geschädigt worden sei, ist nicht zu beanstanden. Warum diese Informationen nicht ausreichend iSd Art 8.1.1 ARB 2018 gewesen sein sollen, begründet die Revision nicht.
[9] 2. In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RS0117144 [T3]).
[10] 2.1 Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das anspruchsbegründende Vorbringen der Klägerin nicht unschlüssig sei, eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs bestehe und dass die von der Beklagten erhobenen Einwände als Tatfragen im Haftpflichtprozess zu beurteilen und für die Deckungspflicht unbeachtlich seien, ist nicht korrekturbedürftig.
[11] 2.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Klägerin eine Anrechnung von Vorteilen nicht bereits in ihrer Klage vorwegnehmen. Der Eintritt von Vorteilen aus dem Schadensereignis unter dem Titel des Vorteilsausgleichs fällt nicht in die Beweispflicht des Geschädigten, vielmehr hat der Schädiger die Vorteile zu behaupten und zu beweisen, dies betrifft auch die Höhe des Vorteils und die Kongruenz der Leistung (vgl 7 Ob 119/23k mwN).
[12] Das Klagebegehren ist daher nicht deshalb unschlüssig, weil die Klägerin im Deckungsprozess allein auf den Zinsschaden verweist, ohne das Wechselkursrisiko zu berücksichtigen.
[13] 3. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen (RS0114001 [T1]).
[14] 3.1 Die Klägerin strebt die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der höheren Zinsbelastung an, die sie aufgrund des Konvertierungsvertrags zu tragen habe. Ihren Anspruch stützt sie darauf, dass sie von den Mitarbeitern der Bank durch die unrichtige In Aussicht Stellung einer Erweiterung des Kredits arglistig zum Abschluss des Konvertierungsvertrags veranlasst und dabei falsch über die Konsequenzen dieser Konvertierung informiert worden sei.
[15] 3.2 Es trifft zwar zu, dass ohne den ursprünglichen Fremdwährungskredit die Klägerin auch den Konvertierungsvertrag nicht hätte abschließen können. Die Vorinstanzen haben die Vorvertraglichkeit aber ohne Korrekturbedarf verneint, weil die Klägerin keine Verstöße der Bank beim Abschluss des Fremdwährungskredits behauptet, sondern ihre Schadenersatzansprüche ausschließlich mit Handlungen unmittelbar vor dem Abschluss des Konvertierungsvertrags begründet.
[16] 4. Zum Verjährungseinwand führte das Berufungsgericht aus, dass die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, teilte aber im Übrigen die Ansicht des Erstgerichts, dass keine Verjährung eingetreten sei.
[17] Da eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (RS0043573 [T49]), ist dem Obersten Gerichtshof eine Stellungnahme auch zu dieser Rechtsfrage verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (vgl RS0043573 [T35]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden