Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö* GmbH, *, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* Versicherungs-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.227,95 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Dezember 2025, GZ 1 R 100/25i 15, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 11. April 2025, GZ 12 C 18/25x 9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Vollkaskoversicherungsvertrag, dem unter anderem folgende Allgemeine Versicherungsbedingungen (in der Folge: AVB) zu Grunde liegen:
„ Eigenschaden
Was ist versichert?
[…]
Wir leisten Ersatz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Unfälle, das sind in diesem Zusammenhang unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
• Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
[…] “
[2] Die Klägerin begehrt Zahlung von 13.227,95 EUR sA als voraussichtliche Kosten der Neulackierung von verunreinigten Stellen am versicherten Fahrzeug abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. Der Schaden sei entstanden, als der Geschäftsführer der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug, ohne davor gewarnt worden zu sein, über eine frisch mit Farbe markierte Fläche gefahren sei. Beim Durchfahren sei die Farbe durch die Räder des Fahrzeugs verdrängt und auf die Karosserie gespritzt worden. Erst später habe er bemerkt, dass das Fahrzeug voller Farbspritzer sei.
[3] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der vom Kläger behauptete Sachverhalt lasse sich unter kein versichertes Ereignis subsumieren. Es handle sich um keinen Unfall im Sinne der AVB, weil insbesondere das Element der Einwirkung mechanischer Gewalt fehle. Im Übrigen seien die Schäden am Fahrzeug nicht durch das Überfahren einer mit frischer Farbe markierten Stelle verursacht worden. Schließlich habe die Klägerin den Schaden auch nicht unverzüglich und vollständig gemeldet.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das von der Klägerin behauptete Ereignis habe nicht von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt. Die Farbe sei nach den Klagebehauptungen nämlich erst durch den Druck des Reifens in die Höhe gespritzt worden, sodass dieser Druck vom Fahrzeug selbst und nicht durch ein äußeres Ereignis verursacht worden sei.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision zu. Da das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe, sei von den Behauptungen der Klägerin auszugehen. Ausgehend davon liege ein plötzlich von außen mechanisch wirkendes Ereignis vor. Das von der Klägerin behauptete Ereignis habe aber nicht unmittelbar eingewirkt. Der Schaden sei nämlich nicht unmittelbar durch das Anspritzen des Fahrzeugs, sohin den mechanischen Vorgang, entstanden, sondern durch die nachgelagerte chemische Reaktion der Farbe mit dem Fahrzeuglack.
[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit dem Antrag diese im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[7] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[8] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[9] 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[10] 1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (RS0080166 [T10]). Den Versicherungsnehmer trifft für das Vorliegen des Versicherungsfalls nach der allgemeinen Risikoumschreibung die Behauptungs- und Beweislast (vgl RS0043438; RS0080003).
[11] 2. Die Beklagte leistet nach den AVB Ersatz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch Unfälle: Das sind unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse. Keine Unfallschäden sind nach den AVB daher insbesondere Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eingetreten sind.
[12] 2.1.1. Für die Abgrenzung zwischen einem – von der Kaskoversicherung nicht umfassten – Betriebsschaden und einem Unfallschaden ist entscheidend, ob das Schadensereignis mit Rücksicht auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs im Allgemeinen oder im Einzelfall dem Betriebsrisiko zugerechnet werden kann ( RS0081193 ).
[13] Ein Betriebsschaden liegt vor, wenn der Schaden durch eine Einwirkung entstand, der das Kraftfahrzeug gewöhnlich ausgesetzt ist und die es ohne Weiteres überstehen muss ( 7 Ob 136/14x ; 7 Ob 22/16k ). Entscheidend ist daher, ob sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist; die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird ( 7 Ob 37/95 ; 7 Ob 22/16k ). Demgegenüber liegt bei einem Unfall ein außergewöhnliches Ereignis vor. Um von einem Unfall sprechen zu können, muss hinzukommen, dass nach der Art, wie der versicherte Gegenstand im konkreten Fall verwendet wird, das schädigende Ereignis außergewöhnlich erscheint, sodass mit ihm vorher nicht zu rechnen war ( RS0081193 [T8]).
[14] Kein Kriterium für den Unterschied zwischen den Begriffen „Unfall“ und „Betriebsschaden“ ist, ob das Ereignis durch ein Verhalten des jeweiligen Kraftfahrzeuglenkers verursacht wird ( 7 Ob 136/14x ; 7 Ob 22/16k ).
[15] In den AVB werden als nicht versicherte Betriebsschäden konkret solche durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung genannt.
[16] 2.1.2. Da das Erstgericht zum Hergang der Beschädigung des Klagefahrzeugs keine Feststellungen getroffen hat, ist von den Behauptungen der Klägerin auszugehen. Danach sei der Geschäftsführer der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug, ohne davor gewarnt worden zu sein, über eine frisch mit Farbe markierte Fläche gefahren; beim Durchfahren sei die Farbe durch die Räder des Fahrzeugs verdrängt und auf die Karosserie gespritzt worden.
[17] Ausgehend davon liegt kein Betriebsschaden vor, weil der behauptete Vorgang nicht zu den für den bestimmungsgemäßen Einsatz eines PKW in der konkreten Situation adäquaten Risiken gehört, die dieser ohne weiteres überstehen muss (vgl 7 Ob 22/16k ).
[18] 2.1.3. Dass kein Schaden durch einen Bremsvorgang, Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl dazu die AVB), bedarf keiner näheren Erörterung.
[19] 2.2.1. Mechanische Gewalt bedeutet, dass eine Einwirkung nach den Gesetzen der Mechanik durch Druck oder Zug vorliegt. Dass die mechanische Einwirkung eine besonders intensive sein muss, kann dem Begriff nicht entnommen werden ( 7 Ob 22/16k ; Klimke in Prölss/Martin , VVG 32 AKB 2015 A.2.2.2 Rn 9; Krischer in MüKomm VVG 3 Kap 62 Kaskoversicherung Rn 85; Stadler in Stiefel/Maier , Kraftfahrversicherung 19 AKB A.2 Rn 294).
[20] 2.2.2. Das Unfallereignis muss auch „unmittelbar“ auf das Fahrzeug einwirken. „Unmittelbar“ ist eine Ursache nur ohne das Zwischentreten einer anderen Ursache (7 Ob 22/16k; 7 Ob 182/25b). Das Unfallereignis selbst muss also den Schaden herbeigeführt haben, ohne dass zwischen dessen Kausalität und dem Erfolgseintritt eine (andere) Zwischenursache liegen würde ( Krischer in MüKomm VVG 3 Kap 62 Kaskoversicherung Rn 86 ; Stadler in Stiefel/Maier , Kraftfahrversicherung 19 AKB A.2 Rn 312).
[21] 2.2.3. Wenn ein Schaden nicht durch das unmittelbare Auftreffen von Spritzern auf dem Lack, sondern erst durch die danach stattgefundene chemische Reaktion entstanden ist, liegt keine unmittelbare mechanische Einwirkung vor (7 Ob 182/25b; Krischer in MüKomm VVG 3 Kap 62 Kaskoversicherung Rn 86 ; ähnlich Klimke in Prölss/Martin , VVG 32 AKB 2015 A.2.2.2 Rn 9 ).
[22] 2.3. In dem der Entscheidung 7 Ob 182/25b zugrundeliegenden Sachverhalt stand fest, dass Spritzer eines Fremdmaterials auf den Lack des (dortigen) Klagefahrzeugs gelangten, wobei jeder Tropfen bzw Funken eine chemisch-thermische Reaktion auslöste, welche den Lack des Fahrzeugs beschädigte. Demgemäß kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass der (dortige) Schaden nicht durch das unmittelbare Auftreffen der Spritzer auf dem Lack, sondern erst durch die danach stattgefundene chemische Reaktion entstanden war.
[23] Im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen, ob der vom Kläger behauptete Schaden durch das unmittelbare Auftreffen der Farbe auf den Lack oder durch eine nachgelagerte chemische Reaktion entstanden ist. Im Übrigen steht nicht einmal fest, ob der behauptete Schaden am Fahrzeug des Klägers tatsächlich durch das Überfahren einer mit frischer Farbe markierten Stelle verursacht wurde. Es liegen daher sekundäre Feststellungsmängel vor, die eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unumgänglich machen.
[24] 3. Die Revision ist daher im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Beweise zum Hergang der Beschädigung, zum Entstehen des Lackschadens (durch eine chemische Reaktion oder andere Umstände?) sowie (allenfalls) zu der von der Beklagten eingewendeten Obliegenheitsverletzung aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
[25] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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