Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J*, vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 5.249,87 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. August 2025, GZ 3 R 12/25v 26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom 10. Dezember 2024, GZ 266 C 246/24z 20, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 565,08 EUR (darin enthalten 94,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Kaskoversicherungsvertrag. Dem liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung (AKKB 2020) zu Grunde. S ie laute n auszugsweise:
„ Artikel 1
Was kann versichert werden?
1. Die Versicherung umfasst das Fahrzeug und dazugehörige Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt (zB Ersatzreifen) oder an ihm befestigt sind (zB Autoradio, festeingebaute Navigationssysteme). Das Fahrzeug ist gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust versichert.
[…]
2.1. Beschädigung durch Unfall, ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Beispiele dafür sind Zusammenstoß, Anprallen oder Absturz.
[…]
2.3. Mut- oder böswillige Handlungen durch andere Personen (Vandalismus).
[…]“
[2] Der Kläger hatte sein Fahrzeug während eines Urlaubs im Juni 2023 in Jesolo auf einem Parkplatz abgestellt. Während dieses Zeitraums gelangten Spritzer eines Fremdmaterials auf den Lack des Fahrzeugs des Klägers. Jeder Tropfen bzw Funken, der auf das Fahrzeug getroffen ist, hat eine chemisch thermische Reaktion ausgelöst, welche den Lack des Fahrzeugs beschädigt hat. Es kann nicht festgestellt werden, aus welcher Motivation die Beschädigung am Fahrzeug entstanden ist.
[3] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 5.249,87 EUR sA für diesen Schaden.
[4] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil sich kein Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen ereignet habe und darüber hinaus auch kein Schaden durch Vandalismus vorliege.
[5] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen im Hinblick auf eine von auf das Fahrzeug treffenden Tropfen ausgelöste chemisch thermische Reaktion als ein „unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ fehle.
[6] Mit seiner ordentlichen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt der Kläger die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[7] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[8] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
[9] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).
[10] 2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (vgl RS0080166 [T10]). Die hier maßgebliche Bestimmung ist Teil dieser allgemeinen Risikoumschreibung der Beklagten. Sie beschreibt als Versicherungsfall ua den Unfall, den sie als ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis definiert.
[11] 3. In der Entscheidung 7 Ob 22/16k hatte der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Kaskoversicherung eine Klausel zu beurteilen, die den Unfall als ein „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ definierte. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass mechanische Gewalt eine Einwirkung nach den Gesetzen der Mechanik durch Druck oder Zug bedeute. Die – dort stattgefundene – elektrische Einwirkung stellte er dem ausdrücklich nicht gleich. Das Unfallereignis müsse auch „unmittelbar“ auf das Fahrzeug einwirken. „Unmittelbar“ sei eine Ursache nur ohne das Zwischentreten einer anderen Ursache. Es habe daher in der dortigen Konstellation mit dem Berühren einer Hochspannungsleitung durch einen Kran keine mechanische, sondern erst eine – dadurch ausgelöste und damit dazugetretene – elektrische Einwirkung den Schaden verursacht. Die Schäden seien damit nicht aufgrund eines Unfalls entstanden (7 Ob 22/16k mwN).
[12] 3.1. Die hier zu beurteilende Konstellation ist damit vergleichbar. Die Bedingungslage unterscheidet sich von der in 7 Ob 22/16k beurteilten lediglich durch die hier nicht geforderte „Plötzlichkeit“ der Einwirkung, worauf es in der vorliegenden Konstellation aber nicht ankommt. Der Schaden ist nach den Feststellungen nicht durch das unmittelbare Auftreffen der Spritzer auf dem Lack, sondern erst durch die danach stattgefundene chemische Reaktion entstanden. Der Schaden ist damit hier nicht – weder unmittelbar noch mittelbar – durch eine mechanische Einwirkung entstanden, was auch dem Verständnis der Formulierung „durch mechanische Einwirkung“ eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht.
[13] 3.2. Auch die deutsche Literatur vertritt für die in der Kaskoversicherung verwendete Unfallbeschreibung „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“, dass mechanische Gewalt eine nach der technischen Lehre von der Bewegung und dem Gleichgewicht der Körper, also mittels Zug, Druck oder Stoß verursachte Krafteinwirkung ist und schließt daher Schäden durch elektrische Energie oder chemische Einwirkungen vom Unfallbegriff aus. Im Fall des Auftreffens von Lackspritzern komme dem chemischen Prozess entscheidende Bedeutung zu, was sich auch daran zeige, dass ein rechtzeitiges Entfernen die Schäden in der Regel verhindern könne (vgl Krischer in Langheid/Wandt , MünchKomm zum VVG 3 [2025] Rn 86; vgl auch Stadler in Stiefel/Maier Kraftfahrversicherung 19 AKB A.2 Rn 303 mit weiteren Beispielen auftreffender Flüssigkeiten).
[14] 3.3. Aus der vom Kläger für seinen Rechtsstandpunkt zitierten Entscheidung zu 7 Ob 170/23k ist für ihn nichts zu gewinnen, weil dort mit der unsachgemäßen Verwendung einer Eisenschaufel, deren unmittelbare Berührung des Lacks die Schäden in Form von Kratzern herbeigeführt hatte, ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis vorlag und lediglich die Frage der Plötzlichkeit strittig war.
[15] 4. Das für eine Beschädigung durch Vandalismus geforderte Element der „Mut- oder Böswilligkeit“ (vgl dazu jüngst ausführlich 7 Ob 168/25v) konnte gerade nicht festgestellt werden, weshalb auch der Rückgriff in der Revision auf diese Klausel ins Leere geht.
[16] 5. Der Revision des Klägers war daher keine Folge zu geben.
[17] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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