Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, 2. * GmbH, und 3. * GmbH Co KG, alle *, alle vertreten durch Mag. Milan Glisic, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 60.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2025, GZ 5 R 61/25i 18.1, mit dem es den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. April 2025, GZ 43 Cg 22/25w 12, bestätigte, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen, die Beklagten haben ihre Kosten endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Klägerin betreibt in Österreich 28 Service Center, wo sie die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugverglasung anbietet.
[2] Die Beklagten betreiben in Österreich eine Kfz Werkstättenkette mit über 60 Standorten und ein Franchisesystem mit insgesamt 30 Partnern, wo ebenfalls Reparatur- und weitere Kfz Serviceleistungen, ua auch die Reparatur und der Austausch von Fahrzeugverglasung, angeboten werden.
[3] Die Beklagten stellen Kunden, die über eine Teil- oder Vollkaskoversicherung verfügen, für Lack- und/oder Karosseriereparaturen sowie bei einem Tausch der Windschutzscheibe einen Gutschein zur Verfügung, mit dem ein Nachlass von 150 EUR auf den vom Kunden zu zahlenden Selbstbehalt angeboten wird. Dieser Gutschein kann bei sämtlichen Betrieben der Beklagten in Österreich ab einer Rechnungssumme von 750 EUR eingelöst werden. Zudem wird dieser Gutschein auch Partnerunternehmen und Franchisenehmern der Beklagten zur Weitergabe an Kunden zur Verfügung gestellt.
[4] Die Gutscheine werden über die eigene und fremde Websites sowie auch über Partnerunternehmen beworben.
[5] Das Angebot der Beklagten enthält folgende Textpassage: „ Mit dem [Teil des Firmenschlagworts der Beklagten] SELBSTBEHALT Gutschein reduziert [Firmenschlagwort der Beklagten] ihren Selbstbehalt um € 150,-! “.
[6] Gutscheinaktionen anderer Werkstattbetreiber betreffen teils nur Haftpflichtschäden, teils kommt nicht klar hervor, auf welche Art von Schäden die Gutscheine anwendbar sind.
[7] Die Klägerin begehrt gestützt auf § 1 UWG Unterlassung, Beseitigung und Veröffentlichung. Das Unterlassungsbegehren ist konkret auf ein Verbot gerichtet, Kunden bei der Reparatur von Schäden, deren Kosten von der Kaskoversicherung getragen werden, einen Nachlass auf den vom Kunden zu zahlenden Selbstbehalt anzubieten oder zu gewähren, insbesondere in der Form eines konkret abgebildeten Gutscheins, und/oder ihre Partnerunternehmen zu einem solchen Verhalten anzustiften oder dazu beizutragen. Die Beklagten würden ihre Kunden zum Vertragsbruch gegenüber ihren Versicherern, konkret zur Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht nach § 62 VersVG und den entsprechenden Versicherungsbedingungen verleiten. Die Kunden seien verpflichtet, ihren Versicherern gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur zu machen. Den Rabatt könnten sie aber nur selbst lukrieren, wenn sie ihn den Versicherern gegenüber nicht offenlegen würden. Außerdem würden die Kunden verleitet, den Reparateur nach unsachlichen Kriterien, nämlich der Höhe der Reduktion des Selbsthalts statt des Gesamtpreises auszuwählen.
[8] Zum Unterlassungsbegehren stellte die Klägerin einen gleichlautenden Provisorialantrag.
[9] Die Beklagten wandten – soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant – ein, dass die Versicherungsnehmer gar nicht verpflichtet seien, ein günstiges Angebot für die Reparatur zu wählen. Selbst falls sie es doch müssten, wäre die gegenteilige Ansicht zumindest vertretbar. Die Reduktion des Selbstbehalts sei eine in der Kfz Branche übliche, auch den Versicherern bekannte Praxis. Die Versicherer würden ohnehin nur den Marktpreis ersetzen, sodass ihnen gleich sei, ob der Versicherungsnehmer den Selbstbehalt wirklich zahle. Es fehle auch an der Spürbarkeit. Ein Verstoß gegen das UWG könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die Rabatte für die Verbraucher günstig seien.
[10] Die Vorinstanzen erließen die einstweilige Verfügung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Die Gutscheine der Beklagten würden Versicherungsnehmer dazu verleiten, gegen ihre Obliegenheiten nach § 62 VersVG und nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen zu verstoßen, die Reparaturen an ihren Fahrzeugen möglichst günstig durchführen zu lassen und dem Versicherer gegenüber wahrheitsgemäße Angaben über die tatsächlichen Kosten zu machen. Außerdem schaffe der erst ab 750 EUR geltende Rabatt einen Anreiz, mehr oder teurere Reparaturleistungen in Auftrag zu geben, um die Mindestsumme zu erreichen.
[11] Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Gewährung von Preisnachlässen auf den Selbstbehalt fehle.
[12] Der Revisionsrekurs der Beklagten zielt auf Abweisung des Sicherungsantrags ab. Hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
[13] Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs zurück-, hilfsweise abzuweisen.
[14] Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt .
[15] 1. Die Beklagten wiederholen ihren Standpunkt, dass den Versicherern durch die Rabattgewährung kein Nachteil entstehe. Sie hätten ohnehin nur die objektiv entstehenden Reparaturkosten zu ersetzen. Diese seien mit und ohne Selbstbehalt gleich hoch.
[16] 1.1. Vorauszuschicken ist, dass keine der Parteien den Inhalt von konkreten Versicherungsverträgen oder bedingungen bescheinigt hat. Für die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmern bzw Versicherten kann daher im Provisorialverfahren nur von der (dispositiven) Gesetzeslage ausgegangen werden.
[17] 1.2. Die Kfz (Teil )Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeugs versichert ist (7 Ob 170/24m).
[18] Wie bei jeder Schadensversicherung ist der Versicherer gemäß § 1 Abs 1 VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen. Voraussetzungen und Umfang der Ersatzpflicht ergeben sich daher primär aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die Versicherungsleistung entspricht also nicht notwendigerweise dem Schaden im zivilrechtlichen Sinn, sondern kann zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags frei festgelegt werden (vgl Schauer in Schauer , VersVG [2024] § 55 Rz 5, 8).
[19] Der Versicherungsvertrag kann eine konkrete oder abstrakte Schadensberechnung vorsehen (vgl Schauer in Schauer , VersVG [2024] § 55 Rz 4). Ist eine abstrakte Schadensberechnung vereinbart, ist der Versicherungsnehmer in seiner Disposition über die Entschädigung frei und nicht einmal verpflichtet, überhaupt eine Reparatur durchführen zu lassen, sofern der Vertrag keine Verwendungsbestimmung, insbesondere eine Wiederherstellungsklausel, enthält (vgl Schauer in Schauer , VersVG [2024] § 55 Rz 22).
[20] 1.3. Kaskobedingungen in Österreich sehen jedoch zumeist vor, dass der Versicherer bei Reparatur „ die Kosten der vorgenommenen Reparatur “ zu ersetzen hat ( Burtscher/Spitzer , Schadensabwicklung durch den Kfz-Versicherer [2020] 91; vgl auch Art 5 Z 2.1 erster Spiegelstrich AKKB 2015 abgedruckt in Fenyes/Koban/Keltner , Allgemeine Versicherungsbedingungen 6 [2020]). Darunter sind die tatsächlich angefallenen (subjektiv konkreten) Reparaturkosten zu verstehen ( Burtscher/Spitzer , Schadensabwicklung durch den Kfz-Versicherer [2020] 92). Rabatte, die der Versicherungsnehmer erzielen kann, sind für die Versicherungsleistung jedenfalls dort mindernd zu berücksichtigen, wo die Versicherungsbedingungen auf die konkreten Kosten der vorgenommenen Reparatur abstellen (vgl Schauer in Schauer , VersVG [2024] § 55 Rz 20, 23).
[21] 1.4. Ist im Versicherungsvertrag ein Selbstbehalt vereinbart, hat der Versicherer auch bei Vorliegen einer Vollwertversicherung einen Teil des Schadens nicht zu ersetzen (RS0081384). Dies soll den Versicherungsnehmer zu einem sorgfältigeren Umgang mit dem versicherten Interesse anspornen (Verminderung des subjektiven Risikos), und dem Versicherer die kostenintensive Behandlung von Bagatellschäden abnehmen. Für den Versicherungsnehmer bietet der Selbstbehalt den Vorteil der Prämienersparnis ( Schauer in Schauer , VersVG [2024] § 56 Rz 26).
[22] 1.5. Das Klagebegehren richtet sich hier gegen ausdrücklich auf den Selbstbehalt ihrer Kaskoversicherung gewährte Rabatte für Werkstattkunden. Diese werden nach dem bescheinigten Sachverhalt von den Beklagten tatsächlich auch so beworben und gewährt. Auch wenn im Provisorialverfahren offen blieb, welche Regelungen die (potentiellen) Werkstattkunden tatsächlich im Einzelnen haben mögen, ist eines jedenfalls klar:
[23] Das Rabattangebot kann nur für Werkstattkunden Bedeutung haben, in deren Verträgen nicht vorgesehen ist, dass ihnen die Versicherungsleistung aufgrund einer abstrakten Schadensberechnung zur freien Disposition überlassen wird. Wer nämlich die Versicherungssumme – allenfalls auch nach Abzug eines vereinbarten Selbstbehalts – ohne weitere Bedingungen zur freien Verfügung ausbezahlt erhält, bestreitet die allfälligen Kosten einer Reparatur danach selbst.
[24] 1.6. Hingegen kann der Selbstbehalt-Rabatt einfach gewährt werden, wenn Versicherungsverträge eine Wiederherstellungsklausel enthalten. Wenn der Versicherer nämlich nach Vorlage einer konkreten Reparaturrechnung den Rechnungsbetrag abzüglich eines Selbstbehalts direkt an die Werkstatt oder an den Versicherungsnehmer auszahlt, kann der Versicherungsnehmer den Rabattgutschein danach bei den Beklagten einlösen.
[25] 2. Die Beklagten vertreten den Standpunkt, ihre Vorgangsweise sei branchenüblich, von den Versicherern geduldet und somit zulässig, jedenfalls aber vertretbar.
[26] 2.1. Vorausgeschickt sei, dass die Beklagten ihre Behauptung, dass die Rabattierung des Selbstbehalts von Kasko versicherungen in der Werkstattbranche allgemein üblich sei, nicht bescheinigen konnten.
[27] Selbst wenn ein unlauteres Verhalten von mehreren Marktteilnehmern gepflogen wird, hindert das nicht dessen Untersagung. Sogar ein ebenfalls gegen das UWG verstoßender Mitbewerber könnte die Unterlassung im Sinn des Allgemeininteresses an einem lauteren Wettbewerb durchsetzen („unclean hands“, vgl RS0079437 , RS0077853 , RS0077867 , RS0014242 ).
[28] 2.2. Im Provisorialverfahren haben die Beklagten nicht einmal behauptet, dass die Versicherer auch in Kenntnis einer konkreten Verminderung des Rechnungsbetrags – etwa durch deutliche Kennzeichnung des Selbstbehalt-Rabatts auf den Rechnungen der Beklagten – bereit seien, die Versicherungsleistung dennoch auf Basis der unverminderten Rechnungssumme zu gewähren.
[29] Der Werkstattinhaber hat es nämlich nicht in der Hand, den Versicherungsvertrag des Werkstattkunden mit seinem Versicherer abzuändern; er kann also nicht die Art der Berechnung der Versicherungsleistung modifizieren oder den Selbstbehalt reduzieren. Letzteres wäre schon im Hinblick auf die risikosteuernde Funktion des Selbstbehalts ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des Versicherers (vgl RS0084880 ).
[30] Die Zulässigkeit der Rabattgewährung ist mangels Einverständnisses der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag heraus zu beurteilen. Hängt die Höhe der Versicherungsleistung nach den Versicherungsbedingungen aber von den konkret bezahlten Reparaturkosten ab, kann sie – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht mit und ohne Selbstbehalt gleich hoch sein.
[31] Somit ist – mangels gegenteiliger Behauptungen – davon auszugehen, dass die Beklagten ihren Kunden Rechnungen über tatsächlich nicht bezahlte und/oder nicht geschuldete Beträge (dh ohne Selbstbehaltrabatt) zur Verfügung stellen, damit diese sie bei ihren Versicherern einreichen und sich so die Tragung des vereinbarten Selbstbehalts (teilweise) ersparen.
[32] Darin liegt ein unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs, weil die Beklagten als Dritte diesen bewusst fördern oder aktiv dazu beitragen (RS0107766). Dadurch können die Beklagten den Versicherungsnehmern eine für sie wirtschaftlich attraktivere Verteilung der Reparaturkosten als laut Versicherungsvertrag bieten und sie so als Werkstattkunden gewinnen.
[33] 2.3. Ob die Versicherer bei Verschweigen des Rabatts durch die Werkstattkunden und Versicherungsnehmer leistungsfrei würden, ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – hier nicht zu prüfen. Die Klägerin stützte ihr Unterlassungsbegehren nämlich nicht auf eine Täuschung oder Übervorteilung von Kunden der Beklagten.
[34] 2.4. Ebenfalls nicht erkennbar ist die Relevanz der Überlegungen der Beklagten, dass mitunter Selbstbehalte nicht vom Kunden selbst, sondern oft von einem Schädiger, manchmal auch als Geschenk von Verwandten bezahlt würden, oder wegen Zahlungsunfähigkeit überhaupt offen blieben könnten.
[35] Alle diese Konstellationen haben keine Auswirkung auf die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten.
[36] 3. Die Argumentation der Beklagten, dass ein allfälliger Wettbewerbsverstoß jedenfalls nicht spürbar sei, geht nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus.
[37] Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Spürbarkeit nicht voraussetzt, dass ein bestimmter Anteil der Besucher der Website der Beklagten den Gutschein herunterlädt, zumal die Beklagten die Gutscheine nach dem bescheinigten Sachverhalt auf verschiedenen Wegen verbreiteten.
[38] 4. Schließlich kritisieren die Beklagten, dass das Verbot zu weit gefasst sei. Damit würden auch zulässige, dh gegenüber Versicherern offen gelegte oder mit deren Einverständnis gewährte Rabatte untersagt.
[39] Nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens ist derzeit keine Konstellation erkennbar, wonach die Beklagten einseitig die Regelungen zum Selbstbehalt in den Versicherungsverträgen ihrer Kunden zu deren Vorteil beeinflussen könnte.
[40] Eine Zusage von (welchen?) Versicherern, vom vertraglich vereinbarten Selbstbehalt abzusehen oder ihn zu reduzieren, könnte dagegen nicht als von den Beklagten gewährter Rabatt verstanden werden.
[41] Eine Modifikation oder Einschränkung des Unterlassungsgebots ist daher auf Basis des bescheinigten Sachverhalts nicht geboten.
[42] 5. Dass die Rabattaktion der Beklagten den Werkstattkunden zupass kam, spricht nicht gegen die Einordnung als unlautere Wettbewerbshandlung. Das UWG schützt den fairen Wettbewerb, nicht die Vorteile einzelner Gruppen von Marktteilnehmern (hier Werkstattkunden) aus unlauterem Verhalten, das zu Lasten anderer Werkstattbetreiber und der Versicherer geht.
[43] Auch eine Einschränkung der den Versicherungsnehmern üblicherweise angeblich zukommenden freien Werkstattwahl wird – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – durch das Verbot des Selbstbehalt-Rabatts nicht vorgenommen.
[44] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 393 Abs 1 Satz 1 EO.
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