Das Klagerecht nach § 14 UWG setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung oder eines Zusammenstoßes im Wettbewerb fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden