Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei * J*, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 14.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Juli 2025, GZ 5 R 70/25t-77, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 26. Juli 2024, GZ 6 C 447/23w-62, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.218,78 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 203,13 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin schloss mit dem Beklagten im Herbst 2020 einen Werkvertrag über die Erbringung von Planungsleistungen für den von ihr beabsichtigten Bau eines Hauses. Für diese Planungsleistungen vereinbarten die Streitteile ein Pauschalhonorar von 14.000 EUR, welches die Klägerin dem Beklagten zu Beginn des Vertragsverhältnisses zahlte. Bis Jänner 2023 hatte die Klägerin noch keine für sie zweckmäßigen Pläne erhalten. Bisherige Entwürfe des Beklagten hielten etwa den notwendigen Abstand zum Nachbargrundstück nicht ein oder hätten den Zukauf eines anderen Grundstücks erfordert. Eine zweckmäßige, die Behördenauflagen einhaltende Planung nahm der Beklagte nicht vor. Da die Planungsarbeiten stagnierten, weil die Klägerin immer noch keinen mit Maßen versehenen Einreichplan vom Beklagten erhalten hatte und sich der Beklagte nicht mehr meldete, „entzog“ die Klägerin dem Beklagten im Jänner 2023 den Auftrag.
[2] Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Rückzahlung des Honorars, weil die erbrachten Leistungen des Beklagten wertlos gewesen seien.
[3] Der Beklagtebestritt die Wertlosigkeit seiner Leistungen und wendete – gestützt auf § 1168 Abs 1 ABGB –einen (höheren) Honoraranspruch als Gegenforderung ein.
[4] Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als mit 14.000 EUR, die Gegenforderung als nicht zu Recht zu bestehend und erkannte den Beklagten daher für schuldig, der Klägerin 14.000 EUR sA zu zahlen.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge.Zwar sei die Klägerin mangels Setzens einer Nachfrist nicht wirksam gemäß § 918 ABGB vom Werkvertrag zurückgetreten, sie könne aber dennoch aus dem Titel des Schadenersatzes das Entgelt für das unbrauchbare Werk zurückverlangen.
[6] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht – nachträglich – zu, weil diese Beurteilung angesichts der vom Beklagten behaupteten Leistungsbereitschaft „zu streng“ sein könnte.
[7] Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten , mit der er die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens anstrebt. Hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag.
[8] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[9] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , aber nicht berechtigt .
[10] Der Beklagte steht in seiner Revision auf dem Standpunkt, das vom Berufungsgericht herangezogene Schadenersatzregime setze die Übergabe des Werks voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, wären die Folgen des Abstehens der Klägerin vom Vertrag nach § 1168 ABGB zu beurteilen, was einen – allenfalls reduzierten – Entgeltanspruch des Beklagten nach sich ziehen würde, der der Rückforderung der Klägerin jedenfalls entgegenstehe.
[11] 1. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht nach § 1168 ABGB, sondern nach § 918 ABGB zu beurteilen:
[12]1.1. Weder §§ 1168, 1168a ABGB noch die übrigen werkvertraglichen Regeln der §§ 1165 ff ABGB enthalten eine Regelung für den Schuldnerverzug des Werkunternehmers. Daher gelangen die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln des Schuldnerverzugs gemäß §§ 918 f ABGB zur Anwendung. Tritt der Besteller wegen Verzugs des Werkunternehmers unter Setzung einer Nachfrist gemäß § 918 Abs 1 ABGB zurück, besteht kein Anspruch des Werkunternehmers auf ein Entgelt gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB. Der gerechtfertigte Rücktritt des Werkbestellers nach § 918 ABGB ist kein Umstand aus der Bestellersphäre. Der Entgeltanspruch des Werkunternehmers entfällt unabhängig davon, ob dieser sich im subjektiven oder objektiven Verzug befindet ( Schopper in Klang 3§ 1168 ABGB Rz 33 mwN; siehe auch 7 Ob 672/85).
[13]1.2. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere gemäß § 918 Abs 1 ABGB unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachfristsetzung soll dem Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung geben ( P. Bydlinski in KBB 2§ 918 ABGB Rz 12; Reischauer in Rummel/Lukas 4§ 918 Rz 14; vgl RS0018375). Von der Nachfristsetzung kann allerdings dann abgesehen werden, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Erfüllung der bedungenen Leistung nachzuholen oder sich weigert, die Leistung vertragskonform zu erbringen ( RS0018371 , RS0018400 , RS0018428 ). Eine Nachfrist ist auch dann entbehrlich, wenn das bisherige Scheitern der Erfüllung auf einen Fehler des Vertragspartners zurückgeht, der dessen offensichtliche Unfähigkeit, nicht zu tolerierende Unzuverlässigkeit oder ein generelles Unvermögen dokumentiert (5 Ob 120/21i mwN ).
[14] 2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
[15] 2.1. Der Beklagte hat nach den Feststellungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keinen brauchbaren Einreichplan geliefert, zu dessen Erstellung er beauftragt war und wofür er bereits sein Honorar erhalten hatte. Seine Planung hielt – trotz mehrerer Anläufe – Behördenauflagen nicht ein und hatte damit nach den Feststellungen auch so gut wie keine Aussicht auf eine baubehördliche Bewilligung. Diese Vorgehensweise des Beklagten war ein ausreichender Grund für die Klägerin, von einem generellen Unvermögen und/oder einer intolerablen Unzuverlässigkeit des Beklagten auszugehen (vgl 5 Ob 120/21i ). Sie durfte damit aber nach Verstreichen von mehr als zwei Jahren von der Setzung einer Nachfrist Abstand nehmen und sogleich vom Vertrag mit dem Beklagten zurücktreten.
[16] 2.2. Dieser Rücktritt hat die Auflösung des Vertrags zwischen den Vertragsparteien ex tunc zur Folge ( RS0018414) und lässt daher die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem aufgehobenen Vertrag erlöschen. Erfüllungsansprüche bestehen dann nicht mehr. Gemäß § 921 Satz 2 ABGB sind bereits erbrachte Leistungen bereicherungsrechtlich herauszugeben (vgl 1 Ob 44/24p [Rz 29]mwN), weshalb der Rückforderungsanspruch der Klägerin bereits auf diese Bestimmung gestützt werden kann. Für eine Anwendung von § 1168 ABGB bleibt damit kein Raum; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision ist deshalb nicht mehr einzugehen.
[17] 3. Der Revision war damit im Ergebnis nicht Folge zu geben.
[18] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden