Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. Oktober 2025, GZ 64 Hv 43/25g 28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster Fall), Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 12. März 2021 in V* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, * I* und * S* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die im Urteil näher bezeichnete Wohnung wäre 262.600 Euro wert und es würden sämtliche behördlichen Bewilligungen (insbesondere im Hinblick auf den erfolgten Dachgeschossausbau) vorliegen, zu einer Handlung, und zwar zum Kauf der Wohnung und zur Zahlung des Kaufpreises von 250.000 Euro, verleitet, welche I* und S* in einem Betrag von „mindestens 52.000 Euro an ihrem Vermögen“ schädigte, wobei er zur Täuschung ein von ihm verfälschtes Gutachten des Mag. L* benützte, welches „im Original für die Wohnung ... zum 31. Jänner 2018“ einen Verkehrswert von 162.600 Euro auswies und welchen er auf 262.600 Euro abänderte.
[3]Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4]Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Abweisung (ON 27, 19) des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 27, 18) auf Vernehmung des für die Opfer (damals) zuständigen Kreditbetreuers (im Ergebnis) zum Beweis dafür, dass „das inkriminierte Gutachten für die Kaufentscheidung der Eheleute“ nicht kausal gewesen sei. Dieser Antrag wurde schon mangels Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO, RISJustiz RS0118319 [T1]) zu Recht abgewiesen. Denn zur Begründung der (Betrugs)Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung der (hier) verfälschten Urkunde zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden das Falsifikat mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung (vgl die vorliegend hiezu getroffenen Feststellungen auf US 6) zugänglich macht (RISJustiz RS0094510, RS0094405 [T7]).
[5] Das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Feststellungen des Erstgerichts, denen zufolge das manipulierte Gutachten für die Kaufentscheidung der Opfer „relevant“ gewesen sei (US 5). Damit spricht es jedoch – wie bereits bei Erledigung der Verfahrensrüge dargelegt – gerade keine entscheidende Tatsache an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bildet (RISJustiz RS0117499).
[6]Mit ihren weiters angestellten Erwägungen, wonach „der [täuschungsbedingte] Kaufentschluss“ von den Opfern bereits „vor Aushändigung des Gutachtens getroffen“ worden sein muss, zumal dieses „nicht einmal in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden war“, kritisiert die Beschwerde bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Behauptung, der Angeklagte sei selbst davon ausgegangen, dass der Wert der Wohnung „zumindest“ 250.000 Euro betrage, das Fehlen von Feststellungen („im erforderlichen Ausmaß“) zum „notwendigen Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz“ moniert, nimmt sie prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt Maß (RISJustiz RS0099810). Demnach „wusste“ der Angeklagte zum Zeitpunkt der Betrugshandlung, dass der Verkehrswert der Wohnung „damals lediglich EUR 162.600,00 betrug“, und „beabsichtigte“ er, „durch die von ihm vorgenommenen Täuschungshandlungen und unter Vorlage des manipulierten Gutachtens die Käufer zum Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ... zu dem überhöhten Preis von 250.000 Euro zu verleiten“. Zudem „wollte“ er sich im Ausmaß des „zu viel bezahlten Betrags“ von mindestens 52.000 Euro unrechtmäßig bereichern (US 5 f). Weshalb diese Konstatierungen (zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz) nicht zur rechtsrichtigen Subsumtion ausreichen sollten, vermag das Beschwerdevorbringen nicht darzulegen (RISJustiz RS0099620).
[8] Mit dem „auf den gesamten Akteninhalt“ gestützten Einwand, wonach „die Einigung über Kaufgegenstand und Preis bereits vor Aushändigung des Gutachtens mündlich vereinbart wurde“, argumentiert die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) erneut nicht auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts (RISJustiz RS0099810). Denn nach diesen benützte der Angeklagte das manipulierte Gutachten (entsprechend seiner Intention) zur tatbestandsrelevanten Täuschung der Opfer, indem er es diesen „spätestens beim zweiten Besichtigungstermin“ und noch „vor dem Kaufentschluss zur Verfügung“ stellte (US 5). Soweit auch die Rechtsrüge das Fehlen von (auf US 5 ohnedies getroffenen) Feststellungen zur Frage der „Mitkausalität des manipulierten Gutachtens“ für den Kaufentschluss der Opfer reklamiert, bezieht sie sich ebenso wenig auf für die Schuld- und die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen (siehe auch Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 147 Rz 11).
[9] Die vom weiteren Rechtsmittelvorbringen (Z 9 lit a) geforderten Feststellungen zur „Kausalität“ der Täuschungshandlungen für die irrtumsbedingte Vermögensverfügung durch die Opfer finden sich auf US 5. Im Übrigen spricht die Beschwerde im Ergebnis (nur) einen für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung maßgeblichen Umstand (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK 2StGB § 146 Rz 3), nicht aber eine den Ausspruch über die Schuld oder die Subsumtion tragende (und damit eine entscheidende Tatsache betreffende) Konstatierung an (RIS-Justiz RS0122137).
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[11]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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