Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* S*, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner und Mag. Armin Stadler, Rechtsanwälte in Rohrbach Berg, gegen die beklagte Partei A* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.517,62 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. November 2025, GZ 6 R 137/25v 38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 4. September 2025, GZ 1 C 42/25p 32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.221,90 EUR (darin enthalten 203,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag mit der Bezeichnung „Körperkasko“. Diesem liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Grundfähigkeitsversicherung inklusive Deckung bei schwerer Krankheit zugrunde (in der Folge AVB), die auszugsweise lauten:
„ § 4 Versicherte schwere Krankheiten
Die folgenden Krankheiten sind eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen, wenn sie die im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Eintritt einer der versicherten schweren Krankheiten ist durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung gemäß der nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunderhebungen nachzuweisen.
[...]
c) Krebs
Bei einer Krebserkrankung muss ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten zwischen Versicherungsbeginn und Erstdiagnosestellung gelegen haben. Zudem muss
• ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2 oder
• ein Tumor mit Lymphknoten oder
• Fernmetastasen oder
• ein Gehirntumor ab WHO II oder
• Leukämie, Lymphomen in allen Stadien
nachgewiesen werden. “
[2] Der Kläger erkrankte an einem soliden Hodentumor links der Größe 3,5 x 4 x 3,5 cm. Im Februar 2024 erfolgte die Entfernung des linken Hodens bei unauffälligem postoperativem Verlauf. Der Hodentumor wurde im Gesunden entfernt, war auf das Organ beschränkt und es gab keine Hinweise für eine Metastasierung. Zirka zwei Drittel des Hodens waren von Tumorgewebe infiltriert.
[3] Aus urologischer Sicht handelte es sich um ein auf das Organ (Hoden) beschränktes Tumorgeschehen ohne Infiltration des umgebenden Gewebes und ohne Metastasierung oder Lymphknotenbefall. Nach den in der medizinischen Wissenschaft geltenden Leitlinien handelte es sich bei dem Hodentumor des Klägers um ein klassisches Seminom im Stadium I. Nach der solcherart in der Wissenschaft anerkannten Klassifikation ist die Größe eines Hodentumors für das Stadium T1 unerheblich, solange der Tumor auf den Hoden beschränkt ist, wie dies beim Kläger der Fall war. Bei Hodentumoren wird ein Stadium T2 nur dann erreicht, wenn es zu einer Gefäß- oder Lymphinvasion oder einer Infiltration der Tunica vaginalis gekommen ist.
[4] In der medizinischen Wissenschaft spielt die (bloße) Größe des Tumors für die Klassifikation bei anderen Tumorarten, etwa bei einem Nierenzellkarzinom, eine Rolle. Beim Hodentumor gibt es allerdings keine T Einteilungen allein aufgrund der Größe des Tumors.
[5] Der Kläger begehrt Zahlung von 13.784,73 EUR sA. Nach § 4 lit c erster Spiegelstrich AVB komme es bei der Einstufung des Tumors nicht auf die Klassifikation, sondern auf die Größe an. Da der Tumor größer als 2 cm sei, sei er in die Größe T2 einzuordnen, sodass der Versicherungsfall eingetreten sei.
[6] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der beim Kläger vorliegende Tumor sei lediglich in die Klasse T1 einzustufen, sodass der Versicherungsfall nicht eingetreten sei.
[7] Das Erstgericht wies die Klage ab. Da der Tumor in die Klasse T1 einzustufen sei, habe der Kläger den Versicherungsfall nicht nachgewiesen.
[8] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und ließ die Revision zu. § 4 lit c erster Spiegelstrich AVB sei dahin zu verstehen und auszulegen, dass eine Krebskrankheit im Sinn der AVB dann vorliege, wenn der Tumor eine bestimmte Größe, also ein bestimmtes Ausmaß bzw eine bestimmte Dimension, die mit „T2“ definiert werde, erreicht habe. Dem Wortlaut lasse sich zudem entnehmen, dass der Facharzt bei der Beurteilung, ob der Tumor mit „T2“ zu definieren sei, nach medizinisch anerkannten Standards vorzugehen habe. Da der Tumor nach der für Hodentumore geltenden Klassifikation als „T1“ einzustufen sei, habe der Kläger den Versicherungsfall nicht nachgewiesen.
[9] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[10] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[11] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[12] 1.1.Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[13]1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (RS0080166 [T10]). Den Versicherungsnehmer trifft für das Vorliegen des Versicherungsfalls nach der allgemeinen Risikoumschreibung die Beweislast (RS0043438), er muss somit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RS0080003).
[14] 2.1. Mit dem vorliegenden Versicherungsvertrag sollen unter anderem bestimmte schwere Krankheiten versichert werden („Dread Disease Versicherung“). Dabei umschreiben die Versicherungsbedingungen das versicherte Risiko als den Eintritt bestimmter schwerer Krankheiten wie etwa eines Herzinfarkts, Komas, von Krebs, multipler Sklerose, eines Schlaganfalls oder einer Querschnittslähmung (§ 4 AVB). Zweck einer derartigen Versicherung ist die Absicherung des Versicherungsnehmers für den Fall des Eintritts einer in den AVB konkret definierten schweren Erkrankung ( Schneider in Prölss/Martin, VVG 32 Vorbem zu §§ 150–171 R n 38; vgl auch Hünert in MüKommVVG 3 Kap 66. Dread Disease Versicherung Rn 60 ).
[15] 2.2. Nach § 4 lit c AVB sind (nach einer Wartezeit von 6 Monaten) bestimmte Formen von Krebs als schwere Krankheit versichert. Dazu zählt zunächst ein solider Tumor ab einer Tumorgröße T2. Alternativ sind bestimmte besonders schwere Krebsarten wie Gehirntumore (ab WHO II) sowie Leukämie und Lymphome (in allen Stadien) versichert, oder Krebserkrankungen, die bestimmte Weiterungen aufweisen, wie ein Tumor mit Lymphknotenbeteiligung oder Fernmetastasen. Der für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck dieser Bestimmung liegt darin, nur Krebserkrankungen in den Versicherungsschutz miteinzubeziehen, die einen bestimmten Schweregrad erreichen. Durch den sich verbessernden medizinischen Standard oder zunehmende Vorsorgeuntersuchungen werden nämlich Krebsarten in früheren Stadien entdeckt, die gut behandelbar sind (vgl Hünert in MüKommVVG 3 Kap 66. Dread Disease Versicherung Rn 69). Sofern der in den AVB definierte Schweregrad nicht erreicht wird, scheidet ein Versicherungsschutz aus.
[16] 2.3. Im Zusammenhang mit der Auslegung medizinischer Fachbegriffe stellt der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht auf die fachwissenschaftliche Terminologie der ärztlichen Wissenschaft, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch ab (vgl 7 Ob 341/98t [Epilepsie]; 7 Ob 25/19f ). Ob das auch für die Anführung spezifischer (schwerer) Krankheiten im Rahmen einer Dread-Disease-Versicherung in dieser Allgemeinheit zutrifft (vgl dazu Hünert in MüKommVVG 3 Kap 66. Dread Disease Versicherung Rn 72 ff; Armbrüster , Auslegung von Fachbegriffen in AVB, r+s 2023, 837 ), kann hier dahingestellt bleiben, weil nach den Versicherungsbedingungen der Eintritt einer der versicherten schweren Krankheiten durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung gemäß der nach aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunderhebungen nachzuweisen ist. Damit ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass es auf die Klassifizierung durch einen Facharzt und damit auf dessen fachspezifisches Begriffsverständnis ankommt. Entspricht daher bei einer bestimmten Tumorart – wie hier einem Hodentumor – eine T Einteilung allein aufgrund einer nach Zentimetern bestimmten Größe des Tumors nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft, kann der Versicherungsnehmer folglich nicht davon ausgehen, dass eine davon abweichende, nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechende Einordnung des Tumors maßgeblich ist.
[17]2.4. § 4 lit c erster Spiegelstrich AVB ist daher ausgehend von Wortlaut und Zweck der Bestimmung dahin auszulegen, dass eine versicherte Krebserkrankung dann vorliegt, wenn der Tumor einen bestimmten Schweregrad erreicht hat, der mit „T2“ beschrieben wird. Ob dies der Fall ist, hat ein Facharzt nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen. Da dieser Inhalt der Klausel mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB ermittelt werden konnte, besteht für die von der Revision herangezogene Unklarheitenregel des § 915 ABGB kein Raum (vgl RS0017951 ).
[18] 2.5. Im vorliegenden Fall hat der medizinische Sachverständige in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargelegt, dass der beim Kläger vorgelegene Hodentumor nicht als „T2“ zu klassifizieren ist. Dies hat das Erstgericht auch so festgestellt. Damit hat der Kläger den behaupteten Versicherungsfall nicht nachgewiesen.
[19] 3. Die Revision ist daher erfolglos.
[20]4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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