Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2025, GZ 7 Rs 80/25y 56, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin weist einen Pflegebedarf von 60 Stunden im Monat auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie an einer Einengung der Luftröhre von 70 % leidet.
[2] Die Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten in einem Einfamilienhaus. Dieser betreibt im Erdgeschoß und im Kellerbereich des Wohnhauses ein Fitness- und Massageinstitut. Das Haus ist mit einer Öl-Zentralheizung ausgestattet. Zusätzlich besteht im Wohnbereich ein Kachelofen, der mit Stückholz beheizt wird. Der Betriebsbereich ist zwischen 9:00 und 16:00 Uhr, mit einer Raumtemperatur zwischen 18 und 19 Grad beheizt. Daher wird im Wohnbereich mit dem bestehenden Kachelofen zusätzlich geheizt. Grundsätzlich kann aber auch der Wohnbereich über die bestehende Öl Zentralheizungsanlage auf eine normale Wohntemperatur beheizt werden. Die Zentralheizungsanlage kann nicht gesondert für Wohnbereich und Betriebsbereich gesteuert werden. Für die Herbeischaffung des Brennmaterials zur Beheizung des Kachelofens würde die Klägerin eine Unterstützung benötigen.
[3] Mit Bescheid vom 8. 11. 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegegeld ab.
[4] Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage.
[5] Die Beklagte wandte ein, dass kein ausreichender Pflegebedarf bestehe.
[6] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es bestehe nur ein Pflegebedarf im Ausmaß von 60 Stunden im Monat. Ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums iSd § 2 Abs 2 und 3 EinstV sei nicht anzurechnen. Das Haus sei mit einer Öl-Zentralheizung ausgestattet, die nur deswegen nicht auf „Wohlfühltemperatur“ eingestellt sei, da dies den Zwecken des vom Ehegatten der Klägerin betriebenen Fitnessinstituts zuwiderlaufen würde. Daher sei die nicht ausreichende Beheizung mit der Zentralheizung und das dadurch erforderliche Zuheizen mit dem Kachelofen durch die betrieblichen Bedürfnisse des Ehegatten bedingt und könne beim Pflegebedarf der Klägerin nicht berücksichtigt werden.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
[8] Die dagegen erhobene außerordentliche Revisionder Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[9]1.1. Ob eine Hilfsverrichtung nach § 2 EinstV zur Sicherung der Existenz notwendig ist, ist nach der individuellen Situation zu prüfen ( RS0106402 [T1]); beim Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials somit nach der konkreten Wohnsituation sowie der konkreten Heizeinrichtung. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass ein Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen ist, wenn eine funktionsfähige Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegebedürftige diese zu bedienen im Stande ist oder die Wartung und Temperatursteuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung; 10 ObS 144/02b mwN; 10 ObS 69/15t Pkt 2.1 ).
[10]1.2. Soweit die Revision meint, dass der Gewerbebetrieb des Ehegatten eine niedrigere Beheizung der Betriebsräumlichkeiten erfordere und die zusätzliche Beheizung des Wohnbereichs mit dem Kachelofen daher unbedingt notwendig sei, entfernt sich die Revision unzulässig von den Feststellungen und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Revision setzt sich auch nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinander, es sei nicht anzunehmen, dass dem Ehegatten der Klägerin aufgrund seines Betriebs ein Beheizen des gesamten Hauses mit normaler Raumtemperatur von etwa 20 Grad Celsius nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt ( RS0043605 ).
[11] 1.3. Wenn die Vorinstanzen daher davon ausgingen, dass auf die konkrete Wohnsituation, die baulichen Gegebenheiten und die konkrete Heizeinrichtung abzustellen sei, diese keine Herbeischaffung von Heizmaterial nötig mache und damit ein Pflegebedarf in diesem Zusammenhang zu verneinen sei, so liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[12] 2. Auch mit ihren Ausführungen zu der vom Sachverständigen gewählten Untersuchungsmethode zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[13] Zu den Kernaufgaben des Sachverständigen gehört es, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gutachtensauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage am besten eignet ( RS0119439 ). Besteht – wie hier – keine als einzige gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (6 Ob 155/24y Rz 6 ; vgl auch RS0118604 ). Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht überprüfbar ( RS0043320 [T8, T12, T14, T21]; RS0043163 ).
[14]3. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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