Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 8.696,68 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 10.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2025, GZ 6 Ra 26/25b 45, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2025, GZ 24 Cga 111/21i 34, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. April 2025, GZ 24 Cga 111/21i 38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union „und/oder“ eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,96 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] I. Der im Rahmen der Revision gestellte Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union sowie eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil es den Prozessparteien an einem entsprechenden Antragsrecht fehlt (vgl RS0058452 ).
[2] II. Der am * 1971 geborene Kläger beendete das 9. Schuljahr im Jahr 1986. Von 1. 9. 1986 bis 28. 2. 1990 absolvierte er eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker bei der Beklagten. Von 1. 3. bis 1. 4. sowie von 26. 4. bis 24. 7. 1990 stand er als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Von 2. 4. bis 25. 4. 1990 leistete er Präsenzdienst. Seit 2. 12. 1991 ist der Kläger bei der Beklagten durchgehend als Vertragsbediensteter beschäftigt und spätestens seit April 2016 in der Entlohnungsgruppe „v2“ des Entlohnungsschemas „v“ eingestuft.
[3] Anlässlich dieses Diensteintritts wurde sein Vorrückungsstichtag mit 30. 1. 1990 festgesetzt und wurden dabei dem Tag des Beginns seines Dienstverhältnisses – unter Außerachtlassung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres – insgesamt 1 Jahr, 10 Monate, 2 Tage vorangestellt.
[4] Mit Mitteilung vom 9. 12. 2020 erfolgte die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. Insgesamt wurden dem Tag der Anstellung des Klägers neuerlich 1 Jahr, 10 Monate, 2 Tage vorangestellt, sodass der derart ermittelte Vergleichsstichtag mit dem vormaligen Vorrückungsstichtag ident war und das Besoldungsdienstalter des Klägers unverändert blieb.
[5] Der Klägerbegehrt die Zahlung von Entgeltdifferenzen seit 8. 6. 2021 sowie die Feststellung, dass sein Besoldungsdienstalter zum 28. 2. 2015 26 Jahre, 10 Monate, 4 Tage betrage und er per 1. 5. 2016 besoldungsrechtlich in die Entlohnungsgruppe „v2“ und die Gehaltsstufe 14 einzuordnen sei. Von der Beklagten seien insgesamt Vordienstzeiten des Klägers im Ausmaß von 6 Jahren, 6 Monaten und 5 Tagen ermittelt worden, wovon jedoch nur 1 Jahr, 1 Monat und 28 Tage zur Gänze berücksichtigt worden seien. Die Differenz sei als „sonstige“ Zeit qualifiziert und Abzügen unterworfen worden. Die der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zugrundeliegenden Bestimmungen des VBG seien nicht unionsrechtskonform, weil sie zu einer unzulässigen Diskriminierung aufgrund des Alters führten. Weiters seien sie verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot verstießen.
[6] Die Beklagtehält dem entgegen, dass die §§ 94b und 94c VBG in der jeweils gültigen Fassung unionsrechtskonform seien. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er aufgrund der genannten Bestimmungen bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters gegenüber einem anderen Dienstnehmer aufgrund seines Alters, in welchem er Vordienstzeiten erworben habe, diskriminiert sei. Auch dass Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann zu berücksichtigen seien, wenn der Vertragsbedienstete nach dem 31. 3. 2020 ins Dienstverhältnis eingetreten sei, stelle keine Altersdiskriminierung dar. §§ 94b und 94c VBG seien auch verfassungskonform.
[7] Das Erstgericht stellte mit Teilurteil fest, dass das Besoldungsdienstalter des Klägers zum Ablauf des 28. 2. 2015 22 Jahre, 10 Monate, 19 Tage betrage und der Kläger mit 1. 5. 2016 besoldungsrechtlich in die Entlohnungsstufe 13 der Entlohnungsgruppe „v2“ einzustufen sei. Das Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
[8] Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge.
[9]Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zu den §§ 94b und 94c VBG in der – wegen der Änderung der Rechtslage im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblichen (vgl RS0031419) – Fassung BGBl I 137/2023, der Dienstrechtsnovelle 2024, BGBl I 143/2024 und der 2. Dienstrechtsnovelle 2024, BGBl I 155/2024, Stellung genommen habe.
[10] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Antrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; in eventu ihr nicht Folge zu geben.
[12]Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[13] 1. Die Revision stützt sich zwar auf eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Mangels näherer Ausführungen, inwiefern dem Berufungsgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen sein soll, ist die Verfahrensrüge aber keiner inhaltlichen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich.
[14] 2. Wenn das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig erklärt, reicht es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt. Er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts juristisch auseinandersetzen ( RS0102059 [T21]).
[15]Diesen Voraussetzungen entspricht die Revision des Klägers nicht. Zwar stützt sie sich auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts. Auf dessen konkrete, die klagsabweisende Entscheidung tragende Begründung, warum sich aus den §§ 94b und 94c VBG in der zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltenden Fassung keine nach Art 2 Abs 2 lit a und lit b der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG unzulässige Ungleichbehandlung des Klägers wegen seines Alters ergibt, geht die Revision aber ebenso wenig ein, wie auf die Argumente des Berufungsgerichts, weshalb die genannten Bestimmungen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Determinierungsgebot verstoßen. Vielmehr beschränkt sich der Kläger in der Revision auf eine weitestgehend wort- und völlig sinngleiche Wiederholung der Ausführungen seiner Berufung. Damit wird er aber den Anforderungen an eine gesetzmäßige Ausführung der Revision nicht gerecht (vgl RS0043603 [T9, T15, T16]).
[16]3. Die Revision wäre daher nur dann nicht zurückzuweisen, wenn sie eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO enthielte ( 7 Ob 71/25d Rz 5 mwN). Das ist jedoch nicht der Fall.
[17]4. Auf die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgten Änderungen der §§ 94b und 94c VBG (vgl RS0031419 ) war hier schon deshalb nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, weil der Oberste Gerichtshof die materiell rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nur dann nach allen Richtungen hin zu prüfen hat, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt wurde (vgl RS0043352 [T18]), was hier nicht der Fall ist.
[18] Ebenso bedarf es mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge keiner Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union oder eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof zur Klärung der vom Kläger in der Revision aufgeworfenen Fragen.
[19]5. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Sie hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung aber nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 10.000 EUR, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens nur das vom Teilurteil des Erstgerichts umfasste Feststellungsbegehren ist.
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