Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 374,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2026, GZ 15 Ra 52/25x 24, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die klagende Arbeitgeberin und der beklagte Arbeitnehmer schlossen eine in einem Vertragsformblatt geregelte „ Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung “ . Sie sah vor, dass die Klägerin dem Beklagten ein von ihr geleastes Fahrrad („ Dienstrad “) überlässt und ihm die monatlichen Netto Leasingraten vom Lohn abzieht („ Gehaltsumwandlung “). Sie enthielt auch die Klausel:
„ Allen Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, jedoch eine Wiedereinstellungszusage haben, wird während dieser Zeit die Nettorate (d.h. Gesamtleasingrate exkl. USt) dem Dienstnehmer in Rechnung gestellt und diese ist vom Dienstnehmer dem Arbeitgeber zu bezahlen. “
[2] Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, mit dem dieses das auf die zitierte Klausel gestützte Klagebegehren auf Ersatz der NettoLeasingraten für drei Monate abgewiesen hatte. Die in einem Vertragsformblatt enthaltene, nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegende Klausel benachteilige den Beklagten gröblich und sei deshalb nichtig (§ 879 Abs 3 ABGB).
[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerinzeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf:
[4] 1.Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision auf die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) angeführten Gründe zu beschränken (RS0107501).
[5] 2. Die Klägerin begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich damit, dass das Modell des „ Dienstrad Leasings mittels Gehaltsumwandlung “ein Massenphänomen sei und daher die Klärung der Reichweite der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB für diese Vertragsform für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen von präjudizieller Bedeutung sei. Das Berufungsgericht habe die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterzogen, obwohl sie für den entsprechenden Zeitraum die beidseitigen Hauptleistungen regle, nämlich die Überlassung eines Fahrrads gegen Ersatz der Netto Leasingraten. Das sei eine (vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall aufzugreifende) auffallende Fehlbeurteilung.
[6] 3. Die Rechtsprechung legt den Begriff „ Hauptleistung“ sehr eng aus (RS0128209 [T5]). Unter die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB fallen nicht alle Vertragsbestimmungen, die die Leistung oder das Entgelt betreffen, sondern nur die essentialia negotii in ihrer individuellen (ziffernmäßigen) Umschreibung (RS0016908 [T32]). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen der Inhaltskontrolle (RS0016908 [T5]; RS0016931 [T2]).
[7] 4. Die „ Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag “ veränderte das eigentliche arbeitsvertragliche Leistungsversprechen der Klägerin: Ihr zufolge hatte die Klägerin dem Beklagten einen Teil des aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldeten Entgelts im Wege der Überlassung eines geleasten Fahrrads zu leisten („ Gehaltsumwandlung “). Die vom Berufungsgericht als gröblich benachteiligend beurteilte Klausel dehnte das veränderte Leistungsversprechen aus der „ Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ sogar auf die Zeit nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch Zeitablauf aus, wenn die Klägerin eine Wiedereinstellungszusage abgegeben hatte: Ab diesem Zeitpunkt hatte der (ehemalige, nach dem Willen der Klägerin aber auch künftige) Arbeitnehmer direkte – und sogar höhere – Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel lege – im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – keine der beiderseitigen Hauptleistungen fest, weshalb sie der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliege, hält sich in dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen und bedarf keiner Korrektur. Die Zulassungsbeschwerde zeigt auch keine Argumente auf, die für eine isolierte – also vom Arbeitsverhältnis losgelöste – Betrachtung der Klausel sprechen könnten.
[8] 5.Den in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtssätzen RS0115368 und RS0102146 fehlt jeder inhaltliche Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall.
[9] 6.Allein der Umstand, dass die zu lösenden Fragen – nach der Behauptung der Klägerin – in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042816).
[10] 7.Die außerordentliche Revision ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen.
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