Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers B*, Schweiz, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin S*, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rückführung des minderjährigen M*, geboren * 2023, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 23 R 34/26m 56, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] 1. Gemäß Art 13 Abs 1 lit a HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates unter anderem dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Person, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, dem Verbringen zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat.
[2] 2. Nach gefestigter Rechtsprechung wird die Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ nur durch eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit )Obsorgeberechtigten erfüllt, die sich unmittelbar aus einer Erklärung oder aus den Gesamtumständen ergeben kann (6 Ob 99/22k Rz 4; 6 Ob 130/20s ErwGr 2.; RS0123748). Die Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ kann grundsätzlich auch formfrei erklärt werden oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (6 Ob 99/22k Rz 4; 6 Ob 75/21d Rz 3; 6 Ob 25/21a Rz 2 mwN). Die Beweislast für die Erfüllung der Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ trägt der Antragsgegner (RS0074561 [T4]).
[3] Ob sich die Zustimmung unmittelbar aus den Umständen ergibt, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (6 Ob 99/22k Rz 4; 6 Ob 75/21d; Rz 3; 6 Ob 25/21a Rz 1; 6 Ob 130/20s ErwGr 2.; RS0123748 [T1]). Eine Einzelfallbeurteilung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn den Vorinstanzen eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (6 Ob 99/22k Rz 4; vgl RS0044088).
[4] 3. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RS0108449 [T2]; RS0006737; RS0006379 [T4]; zum Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜ vgl 6 Ob 111/25d Rz 6 mwN). Es besteht daher eine Bindung an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen (6 Ob 153/24d Rz 5). Eine rechtliche Überprüfung der bekämpften Entscheidung im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof setzt daher voraus, dass der Rechtsmittelwerber auf Basis des festgestellten Sachverhalts argumentiert (vgl RS0043312 [T12]) und ihn auch – soweit für eine bestimmte Frage wesentlich – vollständig berücksichtigt (vgl 6 Ob 103/23z Rz 2).
[5] 4. Nach den Feststellungen willigte der Antragsteller anlässlich eines Gesprächs am 3. 2. 2024 ein, dass das Kind mit der Antragsgegnerin dauerhaft nach Österreich zieht. Es hält sich seit Februar 2024 mit der Antragsgegnerin in Österreich auf. Der Antragsteller besucht die beiden. Als die Antragsgegnerin dem Antragsteller Ende März 2024 anlässlich eines Besuchs erzählte, dass sie plane, ein Auto zu erwerben, und sie eine Wohnung gefunden habe und dort künftig mit dem Kind gemeinsam wohnen werde, erklärte der Antragsteller, sie könne ja machen wie sie glaube, er bleibe sicher in der Schweiz. Im April 2024 übersiedelte die Antragsgegnerin ihren Hausrat mit einem Kleintransporter nach Österreich, wobei der Antragsteller beim Packen und Verladen half. Ihre letzten Sachen holte sie Anfang Juli 2024 nach Österreich.
[6] Der Antragsteller stellte am 8. 10. 2024 einen Rückführungsantrag.
[7] 5. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage von einer ausreichend deutlichen Zustimmung des Vaters iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ ausgingen, ist dies nicht zu beanstanden. Mit seinen Ausführungen im Revisionsrekurs, sein Verhalten sei vom Wunsch geprägt gewesen, die Beziehung zu deeskalieren und die Antragsgegnerin zur Rückkehr zu bewegen, bekämpft er in unzulässiger Weise die vom Rekursgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichts.
[8] 6. Auf die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs zur Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Lage gemäß Art 13 Abs 1 lit b HKÜ braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
[9] 7. Zusammengefasst wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dargetan, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen war.
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