Zur Abwehr eines Rückführungsanspruchs bei Entführung eines Kindes reicht es nicht aus, wenn eine Zustimmung nur zum vorläufigen Verbleib beim Entführer feststellbar ist, weil nur eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten, die sich aus einer Erklärung oder auch aus den Umständen ergeben kann, die Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ erfüllt. Die Beweislast dafür trägt der Antragsgegner.
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