Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 erster Fall, 15 StGB, AZ 73 Hv 26/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 7. März 2025 (ON 9.2) und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 73 Hv 26/25i des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzen
1./ der in der Hauptverhandlung am 7. März 2025 (ON 9.1) erfolgte Vortrag des erheblichen Inhalts von in § 252 Abs 2 StPO genannten Schriftstücken § 252 Abs 2a iVm § 488 Abs 1 StPO;
2./ der im Urteil vom 7. März 2025 (ON 9.2) vorgenommene Privatbeteiligtenzuspruch ohne Vernehmung des Angeklagten dazu und an ihn gerichteter Aufforderung zur Erklärung über ein allfälliges Anerkenntnis § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO;
3./ das Urteil vom 7. März 2025 § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 488 Abs 1 StPO.
Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
[1]Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach * L* mit in Abwesenheit ergangenem Urteil vom 7. März 2025 des Vergehens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 erster Fall, 15 StGB schuldig, verurteilte ihn zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und verpflichtete ihn gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 5.469,95 Euro an die Privatbeteiligte A* (ON 9.2).
[2]In der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung verlas der Einzelrichter des Landesgerichts (zulässig [vgl 14 Os 56/13m; Kirchbacher/Sadoghi , WKStPO § 245 Rz 58]) die kriminalpolizeiliche Aussage des Angeklagten (ON 9.1, 4) und trug „gemäß § 252 Abs 2a StPO [...] einverständlich de[n] gesamte[n] Akteninhalt zusammengefasst vor“ (ON 9.1, 4). Weiters vernahm er * W* als Zeugen, der sich auf seine vor der Kriminalpolizei abgelegte Aussage berief (ON 9.1, 3; vgl zum Anwendungsbereich des § 252 StPO, der die Verlesung [Abs 1] oder den diese ersetzenden Vortrag [Abs 2a] solcher Aussagen nicht erfasst RISJustiz RS0110150).
[3] Seine Feststellungen gründete das Gericht unter anderem auf den „Bericht der Polizei“ (ON 2.2), das „Datenblatt mit einer Auflistung zu den Auszahlungen und Versuchen“ (ON 2.6) sowie auf buchhalterische Unterlagen und Kontoauszüge (US 4).
[4] Zum Privatbeteiligtenanschluss der A* (ON 7 und ON 9.1, 2 und 4) wurde der Angeklagte vor dem antragskonform ergangenen Adhäsionserkenntnis (US 3) nicht vernommen und nicht zur Erklärung über ein allfälliges Anerkenntnis aufgefordert.
[5]Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Vortrag des erheblichen Inhalts von in § 252 Abs 2 StPO genannten Schriftstücken und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2025 (ON 9.2) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[6]Gemäß dem auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts anzuwendenden § 252 Abs 2a StPO iVm § 488 Abs 1 StPO ( Kirchbacher , WKStPO § 252 Rz 15 und 132) kann anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs 1 und 2 leg cit) der erhebliche Inhalt der Aktenstücke vorgetragen werden, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und ihnen die Aktenstücke auch zugänglich sind. Aus dem Nichterscheinen eines gesetzeskonform geladenen und auch unvertretenen Angeklagten zu Hauptverhandlung darf aber nicht sein Einverständnis zu einem Vorgehen nach § 252 Abs 2a StPO abgeleitet werden (RISJustiz RS0117012 [T6]; Kirchbacher , WKStPO § 252 Rz 103 und 134).
[7]§ 252 Abs 2 StPO betrifft unter anderem Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind ( Kirchbacher , WKStPO § 252 Rz 124 f), wie hier der Bericht der Kriminalpolizei (ON 2.2), das Datenblatt mit einer Auflistung der (versuchten) Auszahlungen (ON 2.6) sowie buchhalterische Unterlagen und Kontoauszüge (vgl US 4). Diese müssen gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden. Ein diesen Vorgang ersetzendes Referat des Einzelrichters gemäß § 252 Abs 2a StPO ist nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen zulässig ( Kirchbacher , WKStPO § 252 Rz 122). Da diese zufolge Fehlens eines Einverständnisses des Angeklagten nicht erfüllt waren, verletzt der in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte Vortrag der genannten Schriftstücke § 252 Abs 2a StPO.
[8]Diese sind demnach mangels Verlesens nach § 252 Abs 2 StPO und Vorliegens der Voraussetzungen für einen zusammenfassenden Vortrag nach § 252 Abs 2a StPO nicht prozessordnungskonform in die Hauptverhandlung eingeführt worden, sodass sie gar nicht vorgekommen sind. Ihre Verwertung im Urteil war somit nicht zulässig (§ 258 Abs 1 StPO; Lendl , WKStPO § 258 Rz 5; Kirchbacher , WKStPO § 252 Rz 128; Ratz , WKStPO § 281 Rz 234, 460).
[9]Nach der gemäß § 488 Abs 1 StPO auch im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter geltenden Bestimmung des § 245 Abs 1a StPO ist der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt, widrigenfalls ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf, dieser also gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz (erster Halbsatz) StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (RISJustiz RS0101178, RS0101197; Kirchbacher/Sadoghi , WKStPO § 245 Rz 23). Denn bei systematischer Betrachtung ergibt sich, dass die „Ergebnisse des Strafverfahrens“ nur dann „eine ausreichende Grundlage für eine [...] Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs“ bieten (§ 366 Abs 2 zweiter Satz StPO), wenn – anders als hier – § 245 Abs 1a StPO entsprochen wurde. Dies zeigt auch der Wortlaut dieser (zwingend anzuwendenden) Bestimmung, der (auch) auf die Vernehmung des Angeklagten abstellt und somit – im Gegensatz etwa zu § 495 Abs 3 StPO oder § 180 Abs 2 StVG (vgl zur Unterscheidung von Gewährung rechtlichen Gehörs und Beweisaufnahme 12 Os 127/25f [Rz 6]) – neben dem rechtlichen Gehör (vgl RISJustiz RS0101197 [T3]) auch die Sachverhaltsklärung anspricht. Der ohne Beachtung des ergangene Privatbeteiligtenzuspruch im Urteil vom 7. März 2025 (US 3) verletzt daher das Gesetz in § 366 Abs 2 zweiter Satz (erster Halbsatz) .
[10]Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verbinden und das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO). Darauf beruhende Entscheidungen und Verfügungen sind als beseitigt anzusehen (RISJustiz RS0100444).
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