Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 2025, GZ 145 Hv 87/25i 24.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* M* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 3. Juni 2025 in W* * E* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er sie in ein Gebüsch stieß, niederdrückte, festhielt und sie gegen ihren erklärten Willen (mehrmals) mit seinem Finger vaginal penetrierte sowie an ihr den Oralverkehr durchführte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert die von den Tatrichtern aus den für glaubwürdig erachteten Schilderungen des Tatopfers sowie dessen Verhalten und Mitteilungen nach dem inkriminierten Vorfall abgeleiteten (US 7 ff) Feststellungen zum objektiven Tathergang (US 3 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne einen Begründungsmangel im Sinn der angesprochenen Bestimmung (RIS-Justiz RS0099413) aufzuzeigen.
[5] Soweit die Beschwerde von der Prämisse ausgeht, das Gericht sei von gleichzeitig mit der Fixierung des Tatopfers mit einer Hand einhergehenden weiteren Handlungen des Angeklagten ausgegangen, die zwei freie Hände erfordern würden, orientiert sie sich im Übrigen nicht am Urteilssachverhalt, der mehrere Geschehensabschnitte mit unterschiedlichem Einsatz der beiden Hände des Angeklagten darstellt (US 4 erster Absatz – digitale Vaginalpenetration bei gleichzeitiger Fixierung des Tatopfers mit der anderen Hand; US 4 zweiter Absatz zum „weiteren“ [= nachgelagerten] Geschehen – ua digitale Vaginalpenetration des Tatopfers bei gleichzeitiger Handonanie am eigenen Penis).
[6] Da nach den Urteilskonstatierungen schon die im ersten Geschehensabschnitt gesetzten – von einem Gesamtvorsatz auf gewaltsame Erzwingung der Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden Vaginalpenetrationen (US 5) getragenen – Handlungen des Angeklagten (US 3 und US 4 erster Absatz – Packen des Opfers am Arm, Ziehen des Opfers ins Gebüsch, Niederstoßen und Niederdrücken des Opfers mit dem überlegenen Körpergewicht des Angeklagten, Einklemmen eines Arms des am Boden liegenden Opfers unter dessen Rücken, vaginale Penetration des Opfers mit dem Finger bei gleichzeitiger Fixierung der freien Hand des Opfers zur Verhinderung von Gegenwehr) den Schuldspruch wegen einesVerbrechens nach § 201 Abs 1 StGB tragen, spricht das Vorbringen zur chronologischen Reihenfolge von Handlungen im Zuge des folgenden (US 4 zweiter Absatz: „weiteren“) Geschehens von vornherein keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen an (vgl RISJustiz RS0120233 [T9]).
[7]Mit Hinweisen auf Diskrepanzen zwischen den Aussagen des Angeklagten und der Zeugin E* zum von Letzterer nach einem gemeinsamen Aufenthalt bei einer Parkbank eingeschlagenen Weg (US 3) und zur Frequentierung des Tatortbereichs im Park durch andere Passanten (US 5), auf Lichtbilder vom Tatort und auf eine vom Tatopfer zugestandene Ortskenntnis gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des auf umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts (US 6 ff) beruhenden Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[8]Dem in diesem Zusammenhang überdies erhobenen Vorwurf von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) sei erwidert, dass es genügt, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098541, RS0106642). Dabei ist das erkennende Gericht weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen (vgl RISJustiz RS0106295 [T12]).
[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[10]Da sich sowohl die Anmeldung (ON 26) als auch die Ausführung (ON 31) der Berufung jeweils nur gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (US 2) wendet, also keine im Sinn des § 294 Abs 2 vierter Satz StPO gegen eine Strafe gerichtete Anfechtungserklärung vorliegt, ist mit der Berufung auch keine Beschwerdeimplikation (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) hinsichtlich des unbekämpft gebliebenen Beschlusses nach § 494 StPO (ON 24.5) verbunden (vgl RIS-Justiz RS0101863).
[11]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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