RS0098541 – OGH Rechtssatz
Das Gericht hat in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe für diese Annahme angeführt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Schöffengericht eine der mehreren sich aus dem Beweisverfahren ergebenden denkmöglichen Lösungen als erwiesen annimmt, ohne dass diese Annahme eine zwingende sein müsste.