Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* D*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, und deren Nebenintervenientin D* AG *, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 25.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2025, GZ 4 R 100/25z-95, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. April 2025, GZ 10 Cg 109/23d-87, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,90 EUR (darin enthalten 329,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über sein Eigenheim mit Beginn 1. 10. 2021 ab, der auch Leitungswasserschäden umfasst.
[2] Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB; Fassung 2009) zugrunde, welche auszugsweise lauten:
„ Artikel 3
Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
3.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
a) Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten, Holzfäule-, Vermorschung- und Schwammschäden ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen, [...] “
[3] Darüber hinaus vereinbarten die Streitteile die IGV Austria Bedingungen, welche auszugsweise lauten:
„ 2. Eigenheimversicherung
[...]
2.19. Leitungswasserschadenversicherung
2.19.1 Schäden durch Wasseraustritt
In Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden sind obligatorisch mitversichert: Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus Zu- und Ableitungsrohren von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen – auch Fußboden-, Wand und Deckenheizungen – oder angeschlossenen Einrichtungen, ferner Bruch- und Frostschäden an den innerhalb der versicherten Gebäude oder anderen Außenwänden befindlichen Zu- und Ableitungsrohren sowie von wasserführenden Fußboden- und Wandheizungen,
abweichend vereinbart:
darüber hinausgehend auch 'Leitungswasser Vorschäden':
Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, aber erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten, gelten insofern subsidiär aus diesem Vertrag als mitversichert, sofern ein Vorvertrag bestand, aus dem Grunde nach Deckung bestand, jedoch wegen Beendigung der Versicherungslaufzeit bzw. Umdeckung keine Deckung gewährt wird. “
[4] Bei Bauarbeiten im Haus des Klägers wurde im Jahr 2002 ein Abflussrohr im Bad des Dachgeschosses beschädigt. Spätestens im Jahr 2003 trat ein Schaden in Form von Vermorschung, Schwammbildung und Fäulnis ein. Der Kläger hatte von 25. 12. 2000 bis zum 1. 1. 2011 sein Eigenheim bei einem Drittversicherer unter anderem gegen Leitungswasserschäden versichert. Der Leistungsinhalt und der Leistungsumfang sowie der Inhalt der Versicherungsbedingungen sind nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht feststellbar, in welchem Umfang Schäden am Eigenheim gedeckt waren und ob Schäden durch Holzfäule, Vermorschung und Schwammbildung gedeckt waren. Der Kläger nahm die durch den Austritt von Leitungswasser entstandenen Schäden erstmals im November 2022 wahr.
[5] Der Kläger begehrt die Kosten der Behebung der Schäden aus dem Versicherungsvertrag.
[6] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Schaden sei vor Versicherungsbeginn entstanden. Eine Deckung des Schadens durch Vorversicherer sei nicht nachgewiesen.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nachträglich zu.
[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[9] In der Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[10]Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[11] 1.Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f ; 7 Ob 143/25t ). Ein solcher Fall liegt vor:
[12]1.1. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068).
[13] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft den Versicherungsnehmer für das Vorliegen des Versicherungsfalls nach der allgemeinen Risikoumschreibung die Beweislast ( RS0043438 ). Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung behauptet, muss somit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen ( RS0080003 ). Den Versicherungsnehmer trifft auch die Beweislast, dass der Schaden während der Versicherungszeit eingetreten und demnach als Versicherungsfall zu behandeln ist ( 7 Ob 211/ 19h). Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat hingegen der Versicherer zu führen ( RS0107031 [T3]).
[14] 1.3. Gemäß Art 3.1. AWB 2009 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten. Davon abweichend sind vorvertragliche Schäden nach Punkt 2.19.1 IGV gedeckt, sofern aus einem Vorvertrag dem Grunde nach Deckung bestand, jedoch wegen Beendigung der Versicherungslaufzeit bzw Umdeckung keine Deckung gewährt wird.
[15] Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich daraus in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass Punkt 2.19.1 IGV eine primäre Risikoumschreibung darstellt. Die Klausel umschreibt die Voraussetzungen dafür, dass vorvertragliche Schäden (ausnahmsweise) versichert sind. Die von der Revision ins Treffen geführte Rechtsprechung zu Risikoausschlüssen ist daher schon grundsätzlich nicht anwendbar.
[16] Somit bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beweislast für das Vorliegen der in Punkt 2.19.1 IGV umschriebenen Voraussetzungen den Kläger treffe, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Wie der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Schaden während der Versicherungslaufzeit eingetreten ist, trägt er bei einer Deckungserweiterung auf vorvertragliche Schäden auch die Beweislast dafür, dass ein solcher versicherter Vorschaden vorliegt. Dies umfasst hier denknotwendig auch die Frage, ob nach dem Inhalt des Vorvertrags mit dem Drittversicherer eine Deckung für den eingetretenen Schaden bestand. Für mögliche Beweiserleichterungen (vgl RS0102499 ) gibt es keine sachliche Rechtfertigung, weil der Versicherungsnehmer nur die Polizze und die Versicherungsbedingungen zum Vorvertrag vorlegen muss.
[17] 2. Die Revision stützt sich weiters darauf, dass nach Punkt 2.19.26 IGV Allmählichkeitsschäden generell, also auch wenn sie vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten seien, gedeckt seien.
[18] 2.1. Das Berufungsgericht verwarf die Rechtsrüge des Klägers in diesem Punkt mit zwei Alternativbegründungen. Einerseits habe der Kläger in erster Instanz nicht vorgebracht, dass aufgrund dieser Klausel Deckung bestünde und seine Klage somit darauf nicht gestützt. Andererseits bedeute die Klarstellung zum Versicherungsschutz für Allmählichkeitsschäden nicht, dass dadurch entgegen der eindeutigen Vereinbarung in Punkt 2.19.1 IGV derartige Schäden generell einbezogen werden sollen, selbst wenn sie vor Beginn des Versicherungsschutzes lägen.
[19] 2.2. Das Berufungsgericht nahm daher primär einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot an. Diese Begründung lässt die Revision unbekämpft. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese bekämpft werden ( RS0118709[T7, T8]). Unterlässt dies die Revision, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen ( RS0118709 [T2, T12]).
[20]3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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