Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH Co KG, *, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. J* N*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen 78.323,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2025, GZ 4 R 133/25y-74, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Mai 2025, GZ 29 Cg 47/22p-63, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in der Sache wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 48.372,82 EUR (darin enthalten 9.644 EUR an Barauslagen und 6.454,80 EUR an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 15. 4. 2019 mit der Errichtung eines Wohnhauses zum Pauschalwerklohn von 400.000 EUR. Diese rechnete die dem Verfahren zugrunde liegende Werklohnforderung von 78.323,50 EUR mit Rechnungen vom 20. 3. 2020, 25. 11. 2020 und 15. 1. 2021 gegenüber der Beklagten ab.
[2] Die Klägerin zedierte ihre Werklohnforderungen gegenüber der Beklagten aufgrund einer Globalzessionsvereinbarung vom 10. 8. 2017 zur Besicherung eines Kontokorrentkredits an ihre Bank. Diese Zession wurde der Beklagten bekanntgegeben. Eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Bank, wonach die Klägerin die zedierte Forderung selbständig einklagen dürfe, gab es nicht.
[3] Zu einem späteren Zeitpunkt vereinbarte die Klägerin mit ihrer Bank, dass die Werklohnforderung gegen die Beklagte an die Klägerin rückzediert werde. Wann konkret diese Rückzession vereinbart wurde, kann jedoch nicht festgestellt werden. Von der erfolgten Rückzession erlangte die Beklagte erst am 24. 4. 2024 Kenntnis.
[4] Mit der am 16. 8. 2022 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung von 78.323,50 EUR sA an offenem Werklohn. Sie habe die geltend gemachte Forderung zwar abgetreten. Diese sei ihr jedoch rückzediert worden. Die klagsweise Geltendmachung der Forderung sei zudem mit Zustimmung ihrer Bank mit der Maßgabe erfolgt, dass die Zahlungen an die Bank abzuliefern seien. Die Einbringung der Klage habe daher zur Unterbrechung der Verjährung geführt.
[5] Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wandte – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, die Werklohnforderung sei verjährt. Die Rückzession sei ihr erst am 24. 4. 2024 zur Kenntnis gelangt. Die Klage sei innerhalb der Verjährungsfrist nicht von der Berechtigten erhoben worden.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Rückzession sei erst mit Verständigung der Beklagten am 24. 4. 2024 wirksam geworden. Daher sei zwar die Aktivlegitimation der Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben. Die Verjährungsfrist werde in diesem Fall jedoch nicht mit Klagseinbringung, sondern erst mit Verständigung der Beklagten unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Werklohnforderung bereits verjährt gewesen.
[7] Das Berufungsgerichtgab der dagegen erhobenen Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil in ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ab, wonach das Klagebegehren nicht verjährt sei. Die Rückzession an die Klägerin sei als Inkassozession zu qualifizieren, für deren Wirksamkeit die Einhaltung der pfandrechtlichen Publizitätsregeln nicht erforderlich sei. Diese sei daher bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Bank und nicht erst mit Verständigung der Beklagten wirksam geworden. Die Verjährungsfrist werde mit jenem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Klägerin die Forderung aufgrund der Rückzession (wieder) erworben habe. Den Beweis, dass die Verjährung deshalb eingetreten sei, weil die Rückzession erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei, habe als die Verjährung begründende Umstände jedoch die Beklagte zu erbringen. Aufgrund der Negativfeststellung zum Zeitpunkt der Rückzession sei ihr der Beweis jener Umstände, die die Verjährung begründen würden, nicht gelungen, sodass die Klagsforderung nicht verjährt sei.
[8] In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[9] Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[10] Die Revision ist zulässig , sie ist auch berechtigt .
[11]1. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt (RS0034456 [T4]). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung damit grundsätzlich der Anspruchsgegner, in der Regel der Beklagte, beweispflichtig (RS0034456). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Verjährung unterbrechende Handlungen – wie etwa ein Anerkenntnis – gesetzt wurden, trifft hingegen denjenigen, der die dem Verjährungseinwand ausgesetzte Forderung geltend macht (RS0034456 [T1]; RS0034805 [T27]). Diesen trifft damit auch die Behauptungs- und Beweislast, dass eine die Verjährung unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde (4 Ob 27/22g; RS0034456 [T7]; vgl 10 ObS 120/22b).
[12] 2. Darauf aufbauend hat die Beklagte den Beginn der Verjährungsfrist, die Klägerin dagegen die den Lauf der Frist unterbrechenden oder hemmenden Umstände zu behaupten und zu beweisen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat daher nicht die Beklagte den negativen Beweis anzutreten, dass die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde, sondern im Gegenteil die Klägerin nachzuweisen, dass sie vor Eintritt der Verjährung durch die gerichtliche Geltendmachung der Werklohnforderung einen verjährungsunterbrechenden Schritt gesetzt hat.
[13]3. Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist ein Wechsel in der Person des Berechtigten oder des Verpflichteten ohne Bedeutung (RS0034277). Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt (RS0033022). Solange die Zession nicht wirksam zustande kommt, tritt eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung des Zessionars nicht ein (RS0014617 [T5]). Erwirbt der Kläger die Forderung also erst nach Eintritt der Verjährung durch Zession, wirkt die Unterbrechungswirkung nicht auf den Zeitpunkt der Klage zurück (RS0033022; RS0014617), weil die Klage nicht während der Verjährungsfrist vom Berechtigten erhoben wurde (7 Ob 102/18b; vgl 2 Ob 143/10h).
[14] 4.1. Der vom Berufungsgericht mit der jeweiligen Rechnungslegung angenommene Beginn der Verjährungsfrist ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Vielmehr ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die vorliegende Klage geeignet ist, eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen.
[15]4.2. Der Klägerin kommt die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagsführung erst mit der Rückzession zugute. War die Forderung zu diesem Zeitpunkt aber bereits verjährt, dann konnte auch die Rückzession daran nichts mehr ändern. Eine rückwirkende Kraft könnte einer Zession nur zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten wie der Beklagten zugute kommen (vgl 6 Ob 54/17k; RS0014617).
[16] 4.3. Der Zeitpunkt der Rückzession der Werklohnforderung an die Klägerin konnte nicht festgestellt werden. Insofern steht nicht fest, wann die Klägerin die hier geltend gemachte Werklohnforderung wirksam (rück-)erworben hat. Bei Kenntniserlangung der Beklagten von der Rückzession am 24. 4. 2024 war die Forderung unstrittig bereits verjährt. Damit ist die Klägerin ihrer Beweislast, dass die Klage vor Eintritt der Verjährung von ihr als Berechtigte erhoben wurde, nicht nachgekommen.
[17] 4.4. Die geltend gemachte Werklohnforderung ist somit als verjährt zu betrachten.
[18] 5. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der zwischen der Klägerin und ihrer Bank vereinbarten Rückzession um eine Inkasso- oder um eine Sicherungszession handelt. Hieraus lässt sich kein früherer Zeitpunkt für das wirksame Zustandekommen der Rückzession ableiten.
[19] 6. Der Revision war daher Folge zu geben und das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[20]7.1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO.
[21]7.2. Bei einer Wiederherstellung des Ersturteils ist nach ständiger Rechtsprechung (RS0036069 [T1]) auf die Argumente eines Kostenrekurses Bedacht zu nehmen, den das Berufungsgericht wegen der Abänderung bzw Aufhebung in der Hauptsache nicht zu behandeln hatte.
[22]7.3. Den im Kostenrekurs der Beklagten erstatteten Ausführungen kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt der Kostenrekurs auf, dass es sich bei dem im Kostenverzeichnis der Beklagten verzeichneten Schriftsatz vom 29. 2. 2024 um eine offenkundige Unrichtigkeit handelt und tatsächlich der Schriftsatz vom 13. 3. 2024 gemeint war. Dies legte auch die Klägerin ihren Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO zugrunde, indem sie zu diesem Schriftsatz lediglich die Höhe der verzeichneten ERV-Kosten bemängelte. Der Schriftsatz ist somit zu honorieren. Der Schriftsatz vom 6. 5. 2024 diente neben der gerichtlich aufgetragenen Mitteilung unter anderem der Replik auf das ergänzende Vorbringen der Klägerin in deren vorangehendem Schriftsatz, sodass von einer Honorierung nach TP 2 RATG auszugehen ist. Diese weiteren Kostenpositionen sind der ansonsten nicht bekämpften erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinzuzurechnen. Der Beklagten stehen aufgrund ihres diesbezüglichen Durchdringens auch die Kosten ihres Kostenrekurses zu.
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