Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.
nicht auf seinen Antrag ergangene Umbestellung seines Sachwalters ein Rekursrecht. Dabei kann er auch durch den bisherigen Sachwalter vertreten werden (vgl 1 Ob 182/05d - RS0006229 T18).…
…Obersten Gerichtshofs darf der bisherige Sachwalter gegen eine Umbestellung nur im Namen der betroffenen Person, nicht aber im eigenen Namen ein Rechtsmittel erheben (RIS Justiz RS0006229 [T17, T23, T24]). Dass dies auch für den Verfahrenssachwalter gilt, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 3/09m). Die Zurückweisung seines…
…Gesetzes. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dem enthobenen Sachwalter ein Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters nicht zusteht (RS0006229 [T17, T18, T23]). Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, erwirbt aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte, in…
…gemacht. 1. Der bisherige Sachwalter ist legitimiert, namens des Betroffenen ein Rechtsmittel gegen einen Umbestellungsbeschluss einzubringen (10 Ob 123/05v; RIS Justiz RS0006229 [T17 und T23]). 2. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher…
…neuen (endgültigen) Sachwalters erst mit Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses wirksam wird (§ 125 AußStrG; 1 Ob 182/05d = SZ 2005/167 = RIS Justiz RS0006229 [T18]; RIS Justiz RS0120299). Im Revisionsrekurs werden folgende zwei Punkte in den Vordergrund gerückt: a) Nach § 279 Abs 3 ABGB sei die…
…der Sachwalter missbrauche seine Stellung, zu einer Parteistellung dritter Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG kommen (vgl RIS Justiz RS0006229 [T19] und [T20]); die rechtlich geschützte Stellung dritter Personen wird nämlich durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Sachwalterschaftsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst (vgl…
…Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig. Einleitend ist dazu festzuhalten, dass hier nicht die Sachwalterin (vgl zu deren Rechtsmittelbefugnis bis zur Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses etwa RIS Justiz RS0006229 [T17, T18, T22, T23] uva), sondern die Betroffene selbst den Revisionsrekurs erhebt. Die Betroffene hat aber gegen den Umbestellungsbeschluss nicht nur keinen Rekurs erhoben, sondern…
…müssen. Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt. 1. Der bisherige Sachwalter ist legitimiert, namens des Betroffenen ein Rechtsmittel gegen einen Umbestellungsbeschluss einzubringen (RIS-Justiz RS0006229 [T23]). 2. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS…
…Vertreter nach § 119 AußStrG ersatzlos aufzuheben. [5] Der Betroffene machte von der ihm vom Senat eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung (siehe dazu RS0006229 [T7]; Gitschthaler , Prozess und Verfahrensfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, RZ 2003, 175 [181]) nicht Gebrauch. [6] Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62…
…nicht jedoch auf solche im eigenen Namen des bisherigen Sachwalters (10 Ob 123/05v, 1 Ob 182/05d und 2 Ob 102/08a = RIS-Justiz RS0006229 [T17, T18 und T23]). Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass (auch) ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt…
…gegenüber den allg. Bestimmungen gesondert - im § 127 AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, auf Grund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu (RIS-Justiz RS0006229, insb 6 Ob 284/05s). Daran hat das mit 1. 7. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren…
…Enthebung und Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird – auch durch ihren bisherigen Erwachsenenvertreter vertreten werden (RS0124204 [T2]; RS0006229 [T17, T18, T23, T24]). [2] 2. Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat gemäß § 246 Abs 3 Z…
…4] Als noch nicht rechtskräftig enthobener gerichtlicher Erwachsenenvertreter wäre dieser zur Erhebung des Rekurses nur im Namen und Interesse der Betroffenen legitimiert gewesen (RIS Justiz RS0006229 [T24, T33]; 1 Ob 104/17a mwN). Wenn die Revisionsrekurswerberin zum Argument der mangelnden Legitimation des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, den Rekurs im eigenen Namen…
…der im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG fortgeschriebenen Rechtsprechung zu §§ 249 und 251 AußStrG alt (RIS Justiz RS0006229), dass dritte Personen, auch Verwandte des Betroffenen, im Sachwalterbestellungsverfahren kein Rekursrecht haben (6 Ob 284/05s; 8 Ob 83/09b; s…
…Rekursrecht zusteht, nicht aber auch noch anderen Personen und daher auch nicht dem Einschreiter als Lebensgefährten der Betroffenen (9 Ob 224/98a mwN; RIS-Justiz RS0006229). Der Revisionsrekurs war somit mangels Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen.…
…hat. Die Rechtsmittellegitimation des bisherigen Sachwalters erstreckt sich aber nur auf Rechtsmittel im Namen des Betroffenen, nicht jedoch auf solche im eigenen Namen (RIS Justiz RS0006229 [T24, T26; vgl T23]; 1 Ob 99/12h mwN). Die außerordentlichen Revisionsrekurse sind daher zurückzuweisen.…
…Namen des Betroffenen Rechtsmittel erheben kann, nicht aber im eigenen (7 Ob 77/09p, 10 Ob 123/05v ua; RIS Justiz RS0006229 [T17, T18 und T23]). Ein Sachwalter wird nicht in seinem eigenen Interesse, sondern nur in dem des Betroffenen tätig. Er kann daher aus seiner Bestellung…
…Selbstbestimmung der betroffenen Person besteht. Ebenso wenig wie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter aus seiner Bestellung eigene (subjektive) Rechte erwirbt, in die eingegriffen werden könnte (vgl RS0007280; RS0006229 [T10 und T25]; 4 Ob 67/13a; 3 Ob 195/13t), wird auch durch die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nicht…
…erfolgter Sachwalterbestellung nur den Wechsel der Person des Sachwalters zum Gegenstand hat. Maßgeblich sind in diesem Fall die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes (RIS Justiz RS0120329; RS0006229; 2 Ob 208/08i mwN). Danach steht gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wird, dem bisherigen…
…Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig (RIS Justiz RS0006540, RS0006229, insbesondere 4 Ob 100/09y). 2. Im Sachwalterschaftsverfahren steht demnach der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und…
…AußStrG (abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 40 f) hervorgehoben. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur haben Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, im Sachwalterbestellungsverfahren kein Rekursrecht (RIS-Justiz RS0006229). Dass es nicht antragsberechtigten Dritten nicht nur im Sachwalterbestellungsverfahren, sondern auch im - den allgemeinen Verfahrensvorschriften des Außerstreitgesetzes unterliegenden (RIS-Justiz RS0120329) - Verfahren zur Umbestellung eines…
…eingegriffen werden könnte (RIS Justiz RS0007280 [T7, T9]). Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu bleiben (RIS Justiz RS0007280 [T8], RS0006229 [T10]). Nach der ständigen – jüngeren – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf der bisherige (endgültig bestellte) Sachwalter gegen eine Umbestellung nicht im eigenen Namen Rechtsmittel…
…dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wurde, kein Rechtsmittel zu (9 Ob 30/04h = NZ 2005, 204 = RIS Justiz RS0006229 [T14]). Dies wurde mit der Anwendbarkeit des § 12 AußStrG aF begründet: Der Umbestellungsbeschluss werde bereits mit der Zustellung wirksam, sodass ab diesem Zeitpunkt…
…Betroffenen, haben im Sachwalterbestellungsverfahren kein Rekursrecht. Diese zur alten Sachlage (§§ 249 und 251 AußStrG alt) ergangene oberstgerichtliche Judikatur (RIS Justiz RS0006229) kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG fortgeschrieben werden. 3. Eine im Wege der Analogie zu schließende ungewollte Gesetzeslücke…
…– erhoben. Als noch nicht rechtskräftig enthobener gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist der Sohn zur Erhebung des Rechtsmittels im Namen und Interesse der Betroffenen legitimiert (RIS Justiz RS0006229 [T18, T33]; 7 Ob 77/09p; 10 Ob 25/16y [Pkt 3.1.]). [12] 3.1. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist nur…
…des § 9 AußStrG. Damit ist das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend geregelt (NZ 1987, 37, NZ 1987, 12; 7 Ob 80/01t, RIS-Justiz RS0006229; Ent/Hopf, Sachwalterrecht, Anm 2 zu §§ 249 f AußStrG, Maurer/Tschugguel, Sachwalterschaftsrecht2, § 249 AußStrG, Rz 4). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung…
…Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters steht einem enthobenen Sachwalter nicht zu (7 Ob 77/09p; RIS Justiz RS0006229 [T17, T18, T23]). Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, hat aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben…
…und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt . 1. Die Vertretungsbefugnis des noch nicht rechtskräftig enthobenen Sachwalters entspricht der Rechtsprechung zum AußStrG 2005 (RIS Justiz RS0006229 [T23]). 2. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS Justiz…
…Aufhebungsantrags auch berechtigt. 1. Ein Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters steht einem enthobenen Sachwalter nicht zu (RIS Justiz RS0006229 [T17, T18, T23]). Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, hat aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben…
…Amt enthoben wurde, nicht mehr legitimiert ist, gegen den Umbestellungsbeschluss im eigenen Namen oder im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben (stRspr RIS-Justiz RS0006229, zuletzt 9 Ob 30/04h). Da somit bereits der Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes zurückzuweisen gewesen wäre, fehlt es dem enthobenen Sachwalter auch an…
…nicht rechtskräftig enthobener Sachwalter zwar weiterhin befugt, namens des Betroffenen Rechtsmittel zu ergreifen (1 Ob 182/05d = SZ 2005/167 = RIS Justiz RS0006229 [T18]), er kann jedoch nicht im eigenen Namen Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben (10 Ob 123/05v; RIS Justiz RS0006229 [T17, T23 und…
…gerichtlichen Verfahren umfasst, zur Erhebung des Revisionsrekurses im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert (8 Ob 54/24k [Rz 14] mwN; vgl RS0006229 [T24, T33]). [12] 2.1. Nach § 240 Abs 2 ABGB ist die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, etwa eines…
…werden soll und den nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. Dritten steht aufgrund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu (RIS Justiz RS0006229 [T21]). Um beurteilen zu können, ob der Einschreiter im vorliegenden Sachwalterbestellungsverfahren die Betroffene rechtswirksam vertreten und für sie Rechtsmittel erheben kann, oder er über keine…
…deren Interesse erhebt. Als noch nicht rechtskräftig enthobene gerichtliche Erwachsenenvertreterin ist s ie zwar legitimiert, das Rechtsmittel im Namen und Interesse der Betroffenen zu erheben (RS0006229 [T18; T33]; 8 Ob 49/21w ), sie kann darin aber keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG…
…Der Betroffene machte von der ihm vom Senat eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung (siehe dazu 3 Ob 23/24i [Rz 5]; RS0006229 [T7]; Gitschthaler , Prozess- und Verfahrensfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, RZ 2003, 175 [181]) nicht Gebrauch. [14] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage bei…
…Der Betroffene machte von der ihm vom Senat eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung (siehe dazu 3 Ob 23/24i [Rz 5] ; RS0006229 [T7]; Gitschthaler , Prozess- und Verfahrensfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, RZ 2003, 175 [181]) nicht Gebrauch. [14] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage bei…
…NZ 1986, 131) zur Sachwalterbestellung (auch zur Auswahl des Sachwalters), oder zur Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft (§ 251 AußStrG) ergangen ist (RIS-Justiz RS0006229 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; siehe auch RIS-Justiz RS0006610), ist der Revisionsrekurs der Schwester entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden…
…enthobene (hier gesetzliche) Erwachsenenvertreterin zur Erhebung des (Revisions )Rekurses im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert, woran das 2. ErwSchG nichts geändert hat (vgl RS0006229 [T24, T33]; 1 Ob 104/17a mwN). [15] 1.2. Der Revisionsrekurs ist erkennbar gegen den gesamten Beschlussinhalt gerichtet, somit auch dagegen, dass überhaupt…
…09b). [9] Für die Frage der Rechtsmittellegitimation des Vertreters im Erwachsenenschutzverfahren bleibt die – auf die allgemeinen Grundsätze zurückgehende – Rechtsprechung zum Sachwalterbestellungsverfahren maßgeblich (vgl RS0006229 [T33]), zumal mit dem ersatzlosen Entfall der in § 127 AußStrG aF enthalten gewesenen Regelung über die Rekurslegitimation im Bestellungsverfahren durch das 2. …
…§ 246 Rz 18; Traar / Pesendorfer / Lagger-Zach / Fritz / Barth , Erwachsenenschutzrecht 2 [2023] § 246 ABGB Rz 10; s auch RS0006229 [T18] zur Enthebung des Erwachsenenvertreters). Eine vorläufige Verbindlichkeit iSd § 44 AußStrG erkannte das Erstgericht seiner Entscheidung, mit der es die Beendigung der Vorsorgevollmacht…
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