Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. I*, geboren * 2012, und 2. M*, geboren * 2014, beide *, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4020 Linz, Kärntnerstraße 16), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 30. Juli 2025, GZ 2 R 89/25a-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 5. Mai 2025, GZ 1 Pu 137/14d-70, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater, den beiden Kindern rückständigen Unterhalt für die Zeit von 1. Juli 2022 bis 31. Mai 2025 in Höhe von 9.325 EUR für I* und 9.161 EUR für M* zu zahlen und erhöhte den laufenden Unterhaltsbeitr ag auf jeweils 626 EUR pro Monat. Das Mehrbegehren wies es rechtskräftig ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich des rückständigen Unterhalts bis 31. Dezember 2024 von 8.245 EUR für I* und 7.731 EUR für M*. Hinsichtlich der Unterhaltsrückstände für die Zeit von 1. Jänner 2025 bis 31. Mai 2025 sowie des laufenden Unterhalts hob es die Entscheidung des Erstgerichts hingegen auf und verwies die Sache ohne Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Den ordentlichen Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung erklärte das Rekursgericht nachträglich für zulässig.
[3] Der Revisionsrekursdes Vaters ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[4]1. Der behauptete Verstoß des Rekursgerichts gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht vor. § 52 Abs 2 AußStrG bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf in erster Instanz unmittelbar aufgenommene Beweise. Da das Erstgericht den vom Rekursgericht ergänzten Sachverhalt nur auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens getroffen hat, war das Rekursgericht auch ohne Einhaltung der in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehenen Vorgangsweise berechtigt, ergänzende Feststellungen zur Ertragsfähigkeit der U* GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Vater ist, zu treffen (RS0126460; RS0122252; 3 Ob 210/22m [Rz 2]).
[5]2.1. Soweit sich der Vater gegen den Inhalt der ergänzend getroffenen Feststellung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RS0006737; RS0108449 [T2]; RS0006379 [T4]).
[6]2.2. Den sich vor allem auf die Erwägungen im Sachverständigengutachten beziehenden Ausführungen des Vaters ist zu erwidern, dass Feststellungen nur ganz ausnahmsweise einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsrüge zugänglich sein können, wenn sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (vgl RS0043521 [T2]; RS0118604 [T10]). Wenn das Rekursgericht auf die konstant hohen Gewinne der U* GmbH in den Jahren 2020 bis 2023, den ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2023 von über 460.000 EUR (davon mehr als 66.500 EUR Bankguthaben) sowie die Eigenkapitalquote von 96 % verweist und davon ausgeht, dass die Erhöhung des Geschäftsführer bezugs um brutto 13.694 EUR für sieben Monate im Jahr 2022 und um brutto 28.750,80 EUR für das Jahr 2023 (auf d en Mindestgehalt eines Geschäftsführers nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben) trotz einer (fiktiven) Gewinnausschüttung von brutto 10.000 EUR verkraftbar und die Ertragsfähigkeit der GmbH ausreichend gegeben sei, kann von einem Verstoß gegen zwingende Denk- oder Erfahrungssätze keine Rede sein.
[7]3. Nach ständiger Rechtsprechung haben sich selbständig Erwerbstätige das bei wirtschaftlicher Sorgfalt erzielbare Einkommen im Weg der Anspannung anrechnen zu lassen (vgl RS0047511 [T4]; RS0047686 [T21]). Warum es für die Beurteilung der Anspannung auf einen angemessenen Geschäftsführerbezug (vgl 6 Ob 142/02d) entgegen der Rechtsprechung nichtauf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens ankommen soll (1 Ob 8/16g Pkt 2. ), legt der Vater nicht nachvollziehbar dar. Er klärt auch nicht auf, i nwiefern die Ertragsfähigkeit des Unternehmens als die Eignung, Erträge in einem gewissen Umfang zu erwirtschaften, mit der Sicherung des Fortbestands des Unternehmens in Widerspruch steht.
[8] 4. Mit seiner Ansicht, die Anspannung auf das kollektivvertragliche Mindest gehalt sei nichts anderes als eine zusätzliche Gewinnausschüttung, die nach den Feststellungen aber nur im Umfang der ohnedies berücksichtigten 10.000 E UR angemessen sei, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Das Erstgericht hat auf Basis des Sachverständigengutachtens zwar festgestellt, dass es der U* GmbH im Hinblick auf die weitere Unternehmensentwicklung nur zumutbar und möglich gewesen wäre, dem Vater im Jahr 2023 einen Gewinn von brutto 10.000 EUR auszuzahlen. Dem liegt aber nicht der vom Vater tatsächlich bezogene Geschäftsführerbezug von brutto 2.500 EUR monatlich, sondern das kollektivvertragliche Mindestgehalt zugrunde. Die Ausführungen des Erstgerichts, durch höhere Bezüge des Vaters würde sich in gleichem Maß die Möglichkeit zur Gewinnausschüttung verringern, sodass für die Kinder dadurch nichts gewonnen wäre, beziehen sich ausdrücklich nur auf die von diesen als angemessen erachtete Überzahlung von 18 %. Nur diese ist nach den Feststellungen angesichts der langfristigen Sicherung und Ertragsfähigkeit der U* GmbH nicht gerechtfertigt. Die vom Vater als erheblich erachtete Frage, ob die Anspannung auf einen angemessenen Geschäftsführerbez ug anders zu beurteilen sei als eine (fiktive) Gewinnausschüttu ng, stellt sich daher nicht.
[9] 5. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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