Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen H* S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 5. Mai 2025, GZ 13 Hv 134/24w 126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A./1./, A./2./ und A./3./, demzufolge auch in der zu A./3./ und B./ gebildeten Subsumtionseinheit und im H* S* betreffenden Strafausspruch sowie der in Ansehung des Genannten ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird der Angeklagte H* S* ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Entscheidung über die Berufung des H* S* gegen das Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten H* S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – H* S* des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (A./1./), des „Vergehens“ der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 (zu ergänzen: Z 1) StGB (A./2./) und des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB (A./3./ und B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in B*
A./1./ am 20. Jänner 2023 ein fremdes Gut im Wert von 14.500 Euro, somit in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, das ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten war, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er „den Traktor Fendt des ruhenden Nachlasses des am 6. Juli 2022 verstorbenen F* R* an * St* um den Preis von 20.000 Euro verkaufte und diesem am 20. Jänner 2023 übergab“;
A./2./ am 20. Jänner 2023 einen Vermögensbestandteil, der aus einer kriminellen Tätigkeit herrührt, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt oder einem anderen übertragen, „indem er den unter 1./ angeführten Traktor an einen ausländischen Käufer, nämlich St*, zwecks Verbringung ins Ausland verkauft und übergeben hat“;
A./3./ am 6. und 20. Jänner 2023 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz St* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung seines Eigentumsrechts und seiner Verfügungsbefugnis über den zu 1./ angeführten Traktor, zu einer Handlung, nämlich zum Abschluss eines Kaufvertrags und Bezahlung des Kaufpreises verleitet, die diesen in einem Betrag von 20.000 Euro am Vermögen schädigte;
B./ gemeinsam mit im Urteil namentlich genannten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im Verlassenschaftsverfahren zur AZ * des Bezirksgerichts Bad Ischl die Richterin durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung F* R* habe am 26. Juni 2022 ein Nottestament zugunsten der Ehegatten S* errichtet, zu einer Handlung, nämlich zur Einantwortung der Verlassenschaft zu verleiten versucht, die die tatsächlich erbberechtigte R* R* in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 700.000 Euro am Vermögen schädigen sollte.
[3] Nur gegen den Schuldspruch A./2./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des H* S*, der Berechtigung zukommt.
[4]Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, dSn Z 10) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die erstgerichtlichen Feststellungen eine Subsumtion nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB nicht tragen.
[5]Strafbarkeit wegen Geldwäscherei setzt eine Vortat („durch die Tat erlangt ... hat“; § 165 Abs 7 StGB) voraus. Diese muss in dem von § 165 Abs 7 StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang („rührt … her“) für den Täter der Vortat einen Vermögensbestandteil erbracht haben, tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen worden sein und in einem wegen (hier) § 165 Abs 1 Z 1 StGB schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden (RIS-Justiz RS0134411; Kirchbacher/Ifsitsin WK² StGB § 165 Rz 5, 11 und 13).
[6] Dem Urteilssachverhalt zufolge ging das Schöffengericht davon aus, dass der Traktor Gegenstand einer vom Angeklagten durch den Verkaufan St* begangenen Unterschlagung war (US 2, 20 f). Solcherart stammte dieser aber – nach den Urteilskonstatierungen – im Zeitpunkt des (demnach auch nach § 165 StGB tatgegenständlichen) Verkaufs nicht aus einer Vor tat (siehe zur Vortat-bezogenen Geldwäscherei Kirchbacher/Ifsits in WK 2StGB § 165 Rz 3/1, 5; Schallmoser/Riffelsberger SbgK §§ 165, 165a Rz 22, 25).
[7]Die Urteilsfeststellungen (US 21) in Ansehung des Vorsatzes auf Verheimlichen oder Verschleiern der Herkunft des Vermögensbestandteils (§ 165 Abs 7 StGB) aus einer kriminellen Tätigkeit im Sinn einer Vortat (§ 165 Abs 5 StGB) bleiben damit ohne Sachverhaltsbezug (RISJustiz RS0119090).
[8]Eine Subsumtion des Verkaufs des Traktors als Vergehen nach § 134 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und in echter Idealkonkurrenz als Verbrechen nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB kommt – entgegen der Auffassung des Schöffengerichts und anders als bei Vorliegen von Realkonkurrenz (RIS-Justiz RS0134848; Kirchbacher/Ifsits in WK 2StGB § 165 Rz 25/1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 165 Rz 3, 13/1) – nicht in Betracht.
[9]Dieser Subsumtionsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Schuldspruchs A./2./ (§ 285e StPO). Um sicher zu gehen, dass dieser Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keine inhaltlichen Nachteile erleidet, erfolgt auch die Aufhebung des Schuldspruchs A./1./ und A./3./, um dem Erstgericht im weiteren Verfahren die rechtsrichtige Subsumtion des gesamten, insoweit angeklagten Sachverhalts zu ermöglichen (§ 289 StPO; RIS-Justiz RS0120632, zum engen beweismäßigen Zusammenhang siehe RIS-Justiz RS0100072).
[10]Folge davon ist die Aufhebung der zu A./3./ und B./ gebildeten Subsumtionseinheit sowie des H* S* betreffenden Strafausspruchs und des ihn betreffenden Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht (RIS-Justiz RS0100194; zum Verschlechterungsverbot im zweiten Rechtsgang Ratz , WKStPO § 289 Rz 7).
[11] Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich damit.
[12] Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war H* S* ebenso wie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
[13]Die Entscheidung über die Berufung des Genannten gegen das (ausschließlich auf den rechtskräftigen Schuldspruch B./ bezogene; US 26) Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst ( Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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