JudikaturOGH

RS0134411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2023

Die von § 165 Abs 2 StGB verlangte Vortat muss in dem von § 165 Abs 7 StGB bezeichneten Ursachenzusammenhang ("rührt ... her") für den Täter einen Vermögensbestandteil erbracht haben, tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen worden sein und in einem wegen § 165 Abs 2 StGB schuldig sprechenden Urteil festgestellt werden.

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