JudikaturOGH

RS0134848 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Strafrecht
27. Juni 2024

Wer selbst Vortäter ist, kann sich seit BGBl I 2010/38 (Inkrafttreten am 1. Juli 2010) der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB strafbar machen ("Eigengeldwäscherei"). Somit ist echte Konkurrenz der durch die Vortat begründeten strafbaren Handlung mit Geldwäscherei möglich (so bereits 13 Os 71/23z).

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