Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser und FOI Tamara Haller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Haider | Obereder | Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 56.666,53 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 50.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. April 2025, GZ 8 Ra 25/25t 47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Der Geltungsbereich des AVRAG bezieht sich nach § 1 Abs 1 AVRAG auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. § 2d Abs 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.
[2] Die Bestimmung regelt daher Ausbildungen, deren Kosten „vom Arbeitgeber“ und damit regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses finanziert werden. Dies schließt eine Ausdehnung auf vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses getroffene Ausbildungsverhältnisse aber nicht prinzipiell aus, wenn etwa mit der Vereinbarung über die Ausbildung die Verpflichtung, einen späteren Arbeitsvertrag abzuschließen, verbunden wird.
[3] 2. In der vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG getroffenen Entscheidung 9 ObA 39/01b sah der Oberste Gerichtshof die Besonderheit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Vereinbarung darin, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis bestand und in der Ausbildungsvereinbarung für keine der Parteien eine Verpflichtung begründet wurde, mit dem Kontrahenten nach Abschluss der Ausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Zusätzlich wurde zur Abgrenzung zur bereits damals bestehenden Rechtsprechung zum Ausbildungskostenrückersatz darauf verwiesen, dass nicht eine Vereinbarung zu beurteilen sei, nach der die Kosten einer zunächst als unentgeltlich zugesicherten Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuzahlen seien. Vielmehr sei von vornherein die Entgeltlichkeit der Ausbildung vereinbart und nur die Fälligkeit des vorfinanzierten Rückzahlungsbetrags von bestimmten Entwicklungen abhängig gemacht worden.
[4] 3. Wenn das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung ausgehend eine Anwendung des § 2d AVRAG auf den vorliegenden Sachverhalt mit dem Argument ablehnte, dass nach den Feststellungen eine den Wertungen des § 2d AVRAG vergleichbare enge Bindung des Ausbildungsverhältnisses zum nachfolgenden Arbeitsvertrag nicht vorlag, bestehen dagegen keine Bedenken. Letztlich sollten mit der Regelung des Ausbildungskostenrückersatzes nur die von der Judikatur und herrschenden Lehre entwickelten Kriterien gesetzlich festgeschrieben werden (vgl Erläut IA 605/A 22. GP 5).
[5] 4. Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Vereinbarung über eine grundsätzlich entgeltliche Ausbildung abgeschlossen ohne Verpflichtung einer Partei, ein Arbeitsverhältnis anzubieten bzw einzugehen. Sie haben weiters verschiedene Varianten hinsichtlich der Rückzahlung der von der Klägerin vorfinanzierten Kosten vorgesehen, je nachdem, ob ein Arbeitsvertrag angeboten und angenommen wird bzw ob die erworbenen Kenntnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem anderen Unternehmen verwertet werden oder nicht.
[6] Auch wenn, wovon das Berufungsgericht ohnehin ausgegangen ist, die Vorfinanzierung durch die Klägerin aus dem Interesse heraus erfolgte, damit Piloten für die eigene Fluglinie heranzuziehen, enthält der Ausbildungsvertrag weder rechtlich noch im Rahmen einer rein wirtschaftlichen Betrachtung eine Bindung der Parteien, ein entsprechendes Dienstverhältnis einzugehen. Vielmehr handelt es sich um ein Finanzierungsmodell für eine sehr teure Ausbildung, die dem Auszubildenden ermöglicht, danach auf dem freien Arbeitsmarkt ein überdurchschnittlich hohes Einkommen zu erzielen, wobei es ihm überlassen ist, ein entsprechendes Dienstverhältnis mit der Klägerin, einem anderen Unternehmen oder überhaupt nicht einzugehen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
[7] 5. Dass die Vorinstanzen die Vergleichbarkeit einer solchen Vereinbarung mit dem gesetzlich geregelten Fall einer dem Arbeitnehmer während aufrechten Dienstverhältnises angebotenen unentgeltlichen Ausbildung verbunden mit der Vereinbarung eines Kostenrückersatzes für den Fall der (vorzeitigen) Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verneinten, ist nicht korrekturbedürftig.
[8] Der Sachverhalt unterscheidet sich auch wesentlich von den in der Revision angesprochenen Fällen der Vereinbarung einer Ausbildung vor einem Arbeitsvertrag als Anstellungsvoraussetzung oder im Hinblick auf ein bereits zugesagtes Anstellungsverhältnis.
[9] Dass ein Ausbildungskostenrückersatz bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Probemonats nicht wirksam vereinbart werden kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Eine Vergleichbarkeit solcher Fälle mit dem vorliegenden ist nicht erkennbar.
[10] 6. Die Revision selbst schließt nicht aus, dass ein Kostenersatz für den Fall, dass in der Folge kein Arbeitsvertrag zustande kommt, wirksam vereinbart werden kann. Dafür, dass der spätere Abschluss eines Arbeitsvertrags, der eine der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechende Reduktion der zu ersetzenden Ausbildungskosten vorsieht, zur Unwirksamkeit der zuvor getroffenen Vereinbarung führt, gibt es keine Grundlage.
[11] Insgesamt gelingt es der Revision daher nicht, eine Fehlbeurteilung im Hinblick auf die verneinte analoge Anwendbarkeit des § 2d AVRAG aufzuzeigen.
[12] 7. Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (RS0016712).
[13] Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat (RS0042881 [T8 ua]).
[14] 8. Vertretbar sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Vereinbarung auch nicht nach § 879 ABGB nichtig ist.
[15] Soweit der Beklagte mit „weit überhöhten Preisen“ für die Ausbildung argumentiert, ist er darauf zu verweisen, dass die Klägerin die Kosten verrechnete, die sie selbst nach den Feststellungen zu tragen hatte. Inwieweit am Markt dieselbe Ausbildung auch billiger zu erlangen ist, ist für den Anspruch auf Rückersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten nicht von Relevanz.
[16] In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der „sign-in-Bonus“ der Klägerin nach den Feststellungen nicht zugute kam. Damit bestand für sie aber auch keine Veranlassung, ihn in einer bestimmten Form „weiterzuverrechnen“.
[17] Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass sich zwar einerseits die den Anteil des Beklagten überschreitenden Kosten nicht linear verteilt reduzierten, es sich aber andererseits beim Rückzahlungsbetrag um einen tatsächlich von der Klägerin vorfinanzierten Ausbildungskostenbetrag handelt, für eine Ausbildung, von der der Beklagte massiv profitierte. Der große wirtschaftliche Nutzen der Berufsqualifikation einer Pilotenausbildung die aufgrund der Dauer und der damit verbundenen Kosten von einem Arbeitnehmer kaum selbst finanziert werden kann, steht in solchen Fällen konkret dem Interesse der Fluggesellschaft an der Nutzung der damit erworbenen Qualifikation des potentiellen Arbeitnehmers gegenüber. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das davon ausgehend für den konkreten Fall ein grobes Missverhältnis zwischen den jeweiligen Interessen verneinte, liegt nicht vor.
[18] 9. Dem Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass eine Widersprüchlichkeit der Grundvereinbarung vorliegt. Abgesehen davon, dass die Ausbildungsvereinbarung in Informationsveranstaltungen den Interessenten – darunter dem Beklagten – erläutert wurde, ergibt sich hinreichend, welcher Anteil vom Arbeitnehmer jedenfalls zurückzuzahlen ist, in welchem Umfang sich der Betrag während des aufrechten Arbeitsverhältnisses verringert und ab welchem Zeitpunkt keine weiteren Rückzahlungen zu leisten sind.
[19] 10. Nach § 11b Abs 1 AVRAG ist dann, wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrags eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist, die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit (Z 1) und sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen (Z 2). Diese Bestimmung ist nach § 19 Abs 1 Z 57 AVRAG mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, damit dem 28. 3. 2024 in Kraft getreten.
[20] Entgegen der Auffassung der Revision kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, inwieweit § 11b AVRAG auf vor Inkrafttreten abgeschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen anzuwenden ist, da auch er ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis voraussetzt (§ 1 AVRAG) und demnach nicht für Ausbildungskostenvereinbarungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Anwendung findet.
[21] 11. § 49a ASGG differenziert seinem Wortlaut nach hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes nicht zwischen Forderungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (9 ObA 50/23b mwN).
[22] Es ist Aufgabe des Schuldners, hier also des Beklagten, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zusteht (RS0116030 [T3]). Ein solches Vorbringen hat der Beklagte in erster Instanz aber nicht erstattet.
[23] 12. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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