(1) Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so
1. ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;
2. sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.
§ 11b AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 11b Aus-, Fort- und Weiterbildung
…§ 11b. (1) Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer…
§ 7 Benachteiligungsverbot
…zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8; 2. die sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 2i und 11b ergebenden Rechte; 3. zwingender Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt; dies gilt auch für Verfahren zur Durchsetzung dieses Anspruches.…
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