Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen N*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters K*, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Krumpendorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. November 2025, GZ 2 R 260/25z 39, womit in Folge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 17. Juli 2025, GZ 1 Pu 182/24k 28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Minderjährige begehrt von ihrem Vater die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 450 EUR ab 1. Jänner 2024.
[2] Das Erstgericht verpflichtete den Vater antragsgemäß zur Unterhaltszahlung. Der Beschluss wurde dem Vater am 25. Juni 2025 durch Hinterlegung zugestellt.
[3] Mit dem am 17. Juli 2025 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Vater die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rekurses und führte zugleich den Rekurs aus.
[4] Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[5] Dagegen richtet sich der „ außerordentliche Revisionsrekurs “ des Vaters .
[6] Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen .
[7] 1. Der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über den materiellen Anspruch und im Wiedereinsetzungsverfahren ist zwingend identisch. Die Anfechtbarkeit ist daher in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl RS0126302).
[8] 2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353).
[9] 3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt im vorliegenden Fall nach diesen Grundsätzen 16.200 EUR (= 36 x 450) und übersteigt damit nicht 30.000 EUR.
[10] 4. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[11] 5. Dem Obersten Gerichtshof kommt damit derzeit keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht, das dem Vater ohnehin bereits einen Verbesserungsauftrag erteilt hat (vgl RS0109505), wird den Akt nunmehr dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung vorzulegen haben.
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