Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, und 2. C*, beide *, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.969,79 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2025, GZ 4 R 72/25y 19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. März 2025, GZ 7 Cg 43/24w 14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei deren mit 689 EUR bestimmte Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens sind Amtshaftungsansprüche, die die Kläger aus – nach ihrer Behauptung – unvertretbar rechtswidrigen Entscheidungen in einem gegen sie geführten Zivilprozess ableiten, in dem zulasten ihres Grundstücks das Bestehen eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechts zugunsten eines Grundstücks der Kläger dieses Anlassverfahrens festgestellt und sie zur Unterlassung der Störung der Ausübung dieser Dienstbarkeit verpflichtet wurden.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, mit der das Amtshaftungsbegehren abgewiesen wurde, und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu.
[3]Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch ist die Revision der Kläger mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig :
[4] 1. Die Kläger werfen den Gerichten des Anlassverfahrens einen Verstoß gegen den Dispositionsgrundsatz vor.
[5] 1.1. Sie begründen dies damit, dass die Kläger im Anlassverfahren die Feststellung des Bestehens eines im Jahr 1957 rechtsgeschäftlich eingeräumten und verbücherten Wegerechts sowie die Unterlassung von dessen Störung begehrt hätten, wohingegen eine ersessene Wegeservitut mit einem von dieser Vereinbarung abweichenden Verlauf festgestellt und deren Störung untersagt worden sei.
[6]1.2. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung und dem erkennbaren Rechtsschutzziel gemeint ist (vgl RS0037440 [T4, T29]; RS0041254 [T36]). Den Gerichten kommt bei der Auslegung des Klagevorbringens ein Beurteilungsspielraum zu (etwa 6 Ob 211/23g [Rz 9 mwN]).
[7]1.3. Der Wegverlauf, auf den sich das Klagebegehren im Anlassverfahren bezog, wurde von den dortigen Klägern (auch unter Bezugnahme auf dazu vorgelegte Pläne; vgl RS0004510) ausreichend bestimmt angegeben. Auf diesen bezogen sich (wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt; vgl RS0008802 [T3]) die Urteile im Anlassverfahren. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass daher im Anlassverfahren kein Aliud zugesprochen worden sei, bedarf somit keiner Korrektur.
[8] 1.4. Dass sich die Kläger des Anlassverfahrens nicht auch auf den Rechtsgrund der Ersitzung gestützt hätten, woraus der Vorwurf des Verstoßes gegen den Dispositionsgrundsatz im Amtshaftungsverfahren vor allem abgeleitet wird, trifft nicht zu.
[9] 2. Die Kläger leiten ihren Amtshaftungsanspruch auch daraus ab, dass die Gerichte des Anlassverfahrens rechtlich unvertretbar die Ersitzungsvoraussetzungen bejaht hätten.
[10] 2.1. Sie behaupten dazu in dritter Instanz, dass hinsichtlich des im Anlassverfahren strittigen Weges bereits 1930 ein auf „Wirtschaftsfuhren“ beschränktes Fahrrecht rechtsgeschäftlich begründet und verbüchert worden sei, weshalb an diesem Weg – mangels Gutgläubigkeit (Redlichkeit) – kein darüber hinausgehendes unbeschränktes Wegerecht ersessen werden habe können. Sie werfen dem Berufungsgericht vor, sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt zu haben.
[11]2.2. Dass jemand ein ihm bereits rechtsgeschäftlich eingeräumtes Recht (auch in einem darüber hinausgehenden Umfang) im Allgemeinen nicht ersitzen kann, wird in der Rechtsprechung damit begründet, dass derjenige, dem eine Sache oder ein Recht bereits aufgrund eines Rechtsgeschäfts überlassen bzw eingeräumt wurde, in der Regel (vgl RS0034095 [T14, T17]) unredlich ist (RS0034095 [T4, T5, T8, T10]). Darauf, dass die Gerichte des Anlassverfahrens rechtlich unvertretbar die Redlichkeit der dortigen Kläger (und ihrer Rechtsvorgänger im Eigentum des herrschenden Grundstücks) angenommen haben, haben die Kläger ihren Amtshaftungsanspruch in erster Instanz aber nicht konkret gestützt. Davon ausgehend begründet es keine unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl dazu RS0037532; Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 503 ZPO Rz 149), dass sich das Berufungsgericht nicht mit dieser Frage auseinandersetzte.
[12]3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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