RS0004510 – OGH Rechtssatz
Der Klage auf Duldung und Einverleibung eines Wegerechtes muss nicht ein Plan beigelegt sein. Es genügt, wenn der Inhalt und Umfang des im Grundbuch einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben wurde. Ein - allenfalls - notwendiger Plan kann nach § 350 Abs 5 EO erzwungen werden.