Wenn die Bestreitung der Nebenintervention in erster Instanz unterlassen wurde, kann die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht mehr im Revisionsverfahren bestritten werden (SZ 7/237). Die bei Fasching II 218 und 219 erwähnte Zurückweisung der Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nur auf den Fall, als die Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren erklärt wird.
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