Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Mag. (FH) M*, vertreten durch Mag. Felix Hell, BA, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Juli 2025, GZ 4 R 152/25v 30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 5. Juni 2025, GZ 16 C 4/25a 24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Klägerin und gefährdete Partei (künftig: Klägerin) und der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (künftig: Beklagter) sind seit 2013 verheiratet. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
[2] Der Beklagte ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer im österreichischen Firmenbuch eingetragenen GmbH sowie Geschäftsführer einer in Deutschland im Firmenbuch und einer in der Schweiz im Handelsregister eingetragenen GmbH. Weiters ist er Alleingesellschafter einer Limited in Dubai. Als Geschäftsführer der österreichischen und der deutschen GmbH verdient er netto 940,08 EUR und 1.220,59 EUR monatlich. Die Summe der ihm insgesamt zufließenden Mittel, insbesondere aus Privatentnahmen aus seinen Unternehmen, konnte nicht festgestellt werden.
[3] Die Klägerin betreibt ein Modegeschäft, aus dem sie in den Jahren 2023 und 2024 keinen Gewinn erzielte. Derzeit bezieht sie kein Einkommen. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und einer Angststörung und befindet sich in stationärer psychiatrischer Behandlung.
[4] Der Grund für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts war, dass sich die Klägerin nach einem Aufenthalt der Streitteile in Dubai weigerte, mit dem Beklagten zurück nach Österreich zu reisen, da sie in Dubai eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann unterhielt. Da sie sich in weiterer Folge aufgrund ihrer ehewidrigen Beziehung zudem weigerte, einen gemeinsamen Urlaub mit dem Beklagten auf Ibiza anzutreten, verlor dieser jeden Ehewillen. Er zog im Juni 2023 aus der Ehewohnung in Österreich aus. Zur Frage, ob der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten habe sowie zu einer allfälligen Lebensgemeinschaft der Klägerin mit einem anderen Mann seit Februar 2025 traf das Erstgericht Negativfeststellungen.
[5] Die Klägerinerhob Klage auf Unterhalt gemäß § 94 ABGB und stellte einen Antrag auf vorläufigen Unterhalt in Höhe von 6.784 EUR monatlich gemäß § 382 Z 8 lit a EO. Sie erstattete detailliertes Vorbringen zu dem vom Beklagten finanzierten, von den Ehegatten gepflogenen aufwändigen Lebensstil.
[6] Zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts brachte sie vor, der Beklagte habe sie im Juni 2023 böswillig verlassen, um seine zahlreichen Affären auszuleben. Er habe sich auf Ibiza „anderweitig vergnügen“ und mit Prostituierten treffen wollen. Die Klägerin habe keine ehewidrigen Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Sie habe unfreiwillig, auf ausdrückliches Verlangen des Beklagten, sexuelle Kontakte zu anderen Männern gehabt. Der Beklagte habe sie immer wieder dazu aufgefordert, um selbst im Sinn eines „Dreiers“ mitzuwirken oder als Beobachter teilzunehmen. Die Klägerin habe derartige sexuelle Aktivitäten entgegen ihrer konservativen Lebenseinstellung, widerwillig und ausschließlich aufgrund der Aufforderungen des Beklagten unternommen, weil sie ihn geliebt habe und nicht habe verlieren wollen. Die dabei gemachten Erfahrungen hätten sie in eine massive Depression getrieben.
[7] Der Beklagte brachte vor, nicht er, sondern die Klägerin habe mehrfach ehewidrige sexuelle Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Er leiste Naturalunterhalt, indem er die Kosten für die ihm gehörige Liegenschaft trage, die die Klägerin bewohne. Es sei der Klägerin möglich, ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 EUR zu erzielen. Die Klägerin lebe seit Februar 2025 in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann und habe in der Vergangenheit „besonders schwerwiegende“ – allerdings nicht näher bezeichnete – Eheverfehlungen gesetzt und aufrecht erhalten, wodurch sie einen allfälligen Geldunterhaltsanspruch verwirkt habe.
[8] Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag wegen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ab.
[9] Das Rekursgericht führte zu den Beweisrügen der Klägerin aus, die Überprüfung der Beweiswürdigung sei ausgeschlossen, weil das Erstgericht den Sachverhalt auch aufgrund vor ihm abgelegter Aussagen festgestellt habe.
[10] Rechtlich erblickte es darin, dass die Klägerin wegen einer sexuellen Beziehung zu einem anderen Mann abgelehnt hatte, mit dem Kläger zurück nach Österreich zu reisen und einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen, eine besonders schwere Eheverfehlung, die zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führe. Dass das Erstgericht keine Feststellungen zum Themenkomplex, der Beklagte habe die Klägerin zu sexuellen Kontakten mit anderen Männern im Sinn eines „Dreiers“ aufgefordert, keine Feststellungen getroffen habe, begründe keinen sekundären Feststellungsmangel, weil derartige Feststellungen nichts am Gewicht ihrer Eheverfehlung änderten.
[11] Es ließ den Revisionsrekurs mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu.
[12] Der vom Beklagten beantwortete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt .
1. Zum behaupteten Verfahrensmangel
[13] 1.1. Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens darin erblickt, dass das Rekursgerichts die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht überprüfte, liegt sie nicht vor.
[14]Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RS0012391). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwendet werden (RS0012391 [T5]).
[15] 1.2. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Klägerin (der Beklagte war wegen „beruflicher Verpflichtungen“ nicht erschienen) unmittelbar zu sämtlichen Themen, auf die sich die angefochtenen Feststellungen beziehen, vernommen. Zusätzlich hat es mittelbare Beweise aufgenommen. Das Rekursgericht ist daher zutreffend von der Unüberprüfbarkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ausgegangen.
2. Zum geltend gemachten Unterhaltsanspruch
[16]2.1. Gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB steht dem haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts dann kein Unterhaltsanspruch zu, wenn dessen Geltendmachung ein Missbrauch des Rechts wäre. Dieser Einwand steht auch im Provisorialverfahren zu ( 1 Ob 160/24x Rz 8; 4 Ob 17/12x ErwGr 12).
[17]Bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ein Rechtsmissbrauch wäre, ist nach der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen ( RS0009759 ), dies insbesondere für den vollen Anspruchsverlust ( RS0009759 [T34]). Eine Verwirkung des Unterhalts tritt nur in besonders krassen Fällen ein, wenn dessen Geltendmachung wegen des Verhaltens des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten grob unbillig wäre ( RS0009759 ; RS0009766 ; vgl RS0005919 ). Dessen Verhalten muss darauf hinweisen, dass er nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist ( RS0009759 [T15]; RS0009766 [T5]). Bei der Wertung des Gewichts der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, den Unterhaltsanspruch bei aufrechtem Bestand der Ehe zum Erlöschen zu bringen, darf das Verhalten des anderen Teils nicht vernachlässigt werden ( RS0009759 [T12]). Bloße Reaktionen auf ein bereits davor gesetztes ehewidriges Verhalten stellen per se keinen Verwirkungstatbestand dar (vgl RS0009766 [T2, T13]).
[18] Die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen, trifft grundsätzlich den unterhaltspflichtigen Ehegatten ( RS0009772 ).
[19] 2.2.1. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht zu dem der Aufnahme einer sexuellen Beziehung der Klägerin mit einem anderen Mann vorausgegangenen Verhalten des Beklagten ihr gegenüber trotz von der Klägerin dazu erstatteten Vorbringens keine Feststellungen getroffen. Dies ist aber erforderlich, um beurteilen zu können, welches Gewicht der Eheverfehlung der Klägerin zuzumessen ist.
[20] So wurden zum Vorbringen, der Beklagte habe von der Klägerin wiederholt und gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit anderen Männern verlangt, um dabei zuzusehen oder als Dritter teilzunehmen, zum weiteren Vorbringen, die Klägerin habe dem nur widerwillig, aus Liebe zum Beklagten und aus Angst, ihn zu verlieren, nachgegeben, sie habe dadurch eine massive Depression – festgestellt sind eine stationär behandelte posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angststörung – erlitten, keine Feststellungen getroffen. Auch zur Behauptung, der Beklagte habe für den geplanten Urlaub auf Ibiza vorgehabt, sich dort „anderweitig zu vergnügen“, trafen die Vorinstanzen keine Feststellungen.
[21] 2.2.2. Für die Frage, ob es sich bei der Aufnahme der sexuellen Beziehung der Klägerin, die zu einer einmaligen Weigerung, mit dem Beklagten aus Dubai abzureisen, sowie zur ebenfalls einmaligen Weigerung, einen gemeinsamen Urlaub anzutreten, führte, um eine besonders krasse (vgl RS0009759 ; RS0009766 ) Eheverfehlung der Klägerin handelte, sind Feststellungen zu diesem Vorbringen allerdings unabdingbar.
[22] Sollte sich erweisen, dass der Beklagte tatsächlich die Klägerin wiederholt veranlasste, gegen ihren Willen vor seinen Augen mit dritten Männern den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, läge darin eine massive Missachtung der Persönlichkeit der Klägerin im höchst intimen Lebensbereich. Ein solches Verlangen kann bereits für sich genommen eine schwere Eheverfehlung darstellen. Diese müsste umso schwerer gewichtet werden, wenn das Verhalten, das der Beklagte behauptetermaßen von der Klägerin verlangte, zusätzlich die festgestellte psychiatrische Erkrankung der Klägerin nach sich gezogen hat. Ebenso wäre die Weigerung der Klägerin, mit dem Beklagten einen gemeinsamen Urlaub anzutreten – auch wenn die Weigerung wegen der sexuellen Beziehung der Klägerin zu einem anderen Mann erfolgte –, weniger schwer zu gewichten, wenn der Beklagte seinerseits, wie vorgebracht, geplant hatte, während dieses Urlaubs sexuelle Kontakte zu anderen Frauen zu haben.
[23] 2.2.3. Damit maßen die Vorinstanzen dem Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu Unrecht keine Bedeutung für die Beurteilung jenes Gewichts zu, das der festgestellten sexuellen Untreue der Klägerin im Hinblick auf die vom Beklagten angestrebte Unterhaltsverwirkung zuzumessen ist.
[24] Dies macht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht erforderlich.
[25] 2.3. Sollte sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Grunde nach als berechtigt erweisen, wird im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf den behaupteten luxuriösen Lebensstil der Streitteile und das nur geringe feststellbare Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen sein, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zwingend auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen beschränkt ist:
[26] So muss ein Unterhaltspflichtiger, der die Kosten der „von ihm gewählten Lebensführung“ (vgl RS0122836 [T3, T4]; RS0117850 [T1, T7]) etwa auch aus der Substanz seines Vermögens deckt, den Unterhaltsberechtigten daran angemessen teilhaben lassen (vgl RS0117850 [T5]).
[27]3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 dritter Satz ZPO.
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