JudikaturOGH

RS0009766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 2. Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene.

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