Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 2. Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene.
…Ob 17/12x). Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs erfordert eine schwerwiegende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten, die dessen Geltendmachung grob unbillig (rechtsmissbräuchlich) erscheinen ließe (RS0009759; RS0005919; RS0009766). Auch schwere Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Ehepartners können den Unterhaltsanspruch verwirken. Ob ein Anspruch auf (einstweiligen) Unterhalt verwirkt wurde, wobei ein weiter Beurteilungsspielraum…
…verwirkt an, dass das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt (RIS Justiz RS0009766) und darauf hinweist, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen…
…geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch in diesem Sinn vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS Justiz RS0009766 [T4 und T9]; 5 Ob 177/09d). Voraussetzung ist neben dem objektiven Gewicht der Verhaltensweise auch die subjektive Verantwortlichkeit, sohin Verschulden an der…
… 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS-Justiz RS0009766; Koch in KBB³ § 94 ABGB Rz 21 mwN). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch im dargestellten Sinn vorliegt, sind die Umstände des…
…erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene (RIS Justiz RS0009759; RS0009766). Maßgebliches Kriterium ist dabei, ob das dem unterhaltsberechtigten Ehegatten vorgeworfene Verhalten auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahe kommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt…
…Rz 7). Ob eine ausreichend schwerwiegende Verfehlung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0078153; RS0078152 [T1]; RS0009766 [T1]; RS0047080 [T7]). Dafür steht dem Gericht ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zur Verfügung (4 Ob 15/19p). Die Revisionswerberin kann nicht darlegen…
…Satz 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS Justiz RS0009766; Koch in KBB² § 94 ABGB Rz 21 mzN). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch im zuvor dargestellten Sinn vorliegt, sind stets die Umstände des…
…Verwirkung des Unterhalts tritt nur in besonders krassen Fällen ein, wenn dessen Geltendmachung wegen des Verhaltens des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten grob unbillig wäre (RS0009759; RS0009766). Sie setzt dabei regelmäßig den völligen Verlust des Ehewillens des unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus. Dieser muss sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinweggesetzt…
…Satz 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RS0009759; RS0009766). Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar machen oder das Begehren nach…
…völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens durch den Unterhaltsberechtigten. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits in zahllosen Entscheidungen ausgesprochen (RIS-Justiz RS0005919; RS0009766; RS0005529; RS0047607; u. a.). Das Vorliegen der von der Rechtsprechung für die Unterhaltsverwirkung geforderten Voraussetzungen wurde auch mehrfach im Falle des grundlosen Verlassens des anderen…
…vorliegt, der zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB führt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RS0009766 [T9]). Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung im konkreten Fall gegeben sind oder nicht, richtet sich ebenso nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls (RS0113751…
…Ob 193/06f mwN; 2 Ob 152/07b; 9 Ob 9/12g; RIS Justiz RS0009759 [T3, T6, T10, T15, T16], RS0009766 [T1, T3, T6]). 1.2 Der Ehebruch und das „fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis“ stellen grundsätzlich schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, wobei nach neuerer…
…als verwirkt an, dass das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt (RIS-Justiz RS0009766) und darauf hinweist, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen…
…als verwirkt an, dass das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt (RIS-Justiz RS0009766) und darauf hinweist, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schlichtweg über alle Bindungen…
…vorliegt, der zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB führt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RS0009766 [T4, T9]; RS0009759 [T13]). 2.3. Der Rechtsmittelwerber wirft der Klägerin als Rechtsmissbrauch vor, sie weigere sich willkürlich, einer Berufstätigkeit nachzugehen, obwohl er ihr eine…
…ein so gravierendes Fehlverhalten anzulasten ist, dass es die Unterhaltsverwirkung zur Folge hat, ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0078153; RS0078152 [T1]; RS0009766 [T9]; RS0047080 [T7]; RS0009759 [T13]). Dafür steht dem Gericht ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zur Verfügung (1 Ob 26/19h mwN). [3] Das…
…zu gewähren (RIS Justiz RS0009742). 1.3. Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch in diesem Sinn vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS Justiz RS0009766 [T9]). 2.1. Im vorliegenden Verfahren wegen einstweiligen Ehegattenunterhalts haben die Vorinstanzen als bescheinigt erachtet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile seit über zehn Jahren…
…Rechtsprechung die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten (der sogenannte völlige Verlust oder die ihm nahekommende "Verflüchtigung" des Ehewillens) (EFSlg 73178, RIS Justiz RS0009766, Schwimann aaO 131). Dies wird in Lehre und Rechtsprechung damit begründet, dass die Unterhaltsverpflichtung nur ein Teil der wechselseitigen Eheverpflichtungen sei. Es wäre daher sittenwidrig…
… 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS Justiz RS0009766). Es muss sich um eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Eheverfehlung gegen den (früheren) Ehegatten handeln (3 …
…unbillig erscheinen lässt (RIS Justiz RS0009759). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn das vorgeworfene Verhalten auf eine dauerhafte Aufgabe des Ehewillens schließen lässt (RIS Justiz RS0009766). 2.3 Das Rekursgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Ob das konkrete Verhalten eines Ehegatten als Rechtsmissbrauch im Sinn des § 94 Abs …
…2 zweiter Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene (RIS Justiz RS0009766). Es muss sich um eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen im Sinn des § 49 EheG übersteigende Eheverfehlung gegen den (früheren) Ehegatten handeln…
… Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS Justiz RS0009766). Nach der Rechtsprechung rechtfertigen nur besonders krasse Fälle die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten (RIS Justiz RS0009759). Dass die Beklagte ab Mai…
… 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS Justiz RS0009766). Ein Zuspruch von Unterhalt soll verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig…
…wäre. Eine solche Verwirkung des Unterhalts tritt ein, wenn dessen Geltendmachung und Gewährung wegen des Verhaltens des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten grob unbillig wäre (RS0009759; RS0009766). Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt dabei regelmäßig den völligen Verlust des Ehewillens des unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus. Dieser muss sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen…
…Unterhaltsansprüche erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene (RIS-Justiz RS0009766; RS0009759; RS0005529). Der Ehebruch in Verbindung mit einem „fortgesetzten sexuellen Liebesverhältnis“ stellt zwar ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich eine derart schwerwiegende Verletzung…
…ein Unterhaltsverlust gerechtfertigt werden (RIS Justiz RS0009726 [T4], RS0009759, RS0005529, RS0047115). Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden (RIS Justiz RS0009766 [T2]). 2.2. Für den für die Klägerin einschreitenden Rechtsanwalt war nicht vorhersehbar, dass die mit bezughabenden Unterlagen belegte Mitteilung an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer…
…krasse Fälle, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, die Annahme einer Unterhaltsverwirkung (RIS Justiz RS0009759; RS0009766). Ob die Beklagte handschriftliche Ergänzungen auf einer Urkunde vornahm, die im Übrigen auf dem Computer geschrieben war, ist schon deshalb nicht relevant, weil nicht einmal…
…Unterhalt unvereinbar ist (RIS Justiz RS0117457), also die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS Justiz RS0009766). Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche – ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG“ erforderlich wäre – neben den…
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