Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, gegen die beklagte Partei Mag. T* N*, vertreten durch die Huber und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 21.153,88 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. August 2025, GZ 2 R 102/25w 23, mit dem das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 23. Mai 2025, GZ 31 Cg 71/24p 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.599,90 EUR (darin enthalten 266,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts-Gesellschaft. Nach einem Brand an einem Objekt des Beklagten und einer ersten Schadensregulierung beauftragte der Beklagte die Klägerin mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zur allfälligen Durchsetzung weiterer Ansprüche aus einem Feuerversicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer.
[2] Der Beklagte hat mit einem weiteren Versicherer einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2013) zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten:
„ ARTIKEL 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden Kosten gemäß Punkt 8., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
[…]
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, auf die
- außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und
- auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen.
[…]
8. Der Versicherer zahlt
8.1 im Inland die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte.
In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.
[…] “
[3] Nachdem der Beklagte am 15. 2. 2023 eine Vollmacht der Klägerin unterfertigt hatte, wurde am 16. 2. 2023 eine Videokonferenz zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgehalten. Der Beklagte machte die Klägerin in dieser Videokonferenz darauf aufmerksam, dass auf ihn keine Kosten zukommen sollen und er deren Leistungen nur beanspruchen will, wenn seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Die Klägerin gab dem Beklagten sodann zu verstehen, dass sie die notwendige Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholen werde.
[4] Am 9. 3. 2023 versendete die Klägerin ein E Mail mit folgendem auszugsweisen Inhalt an die Rechtsschutzversicherung:
„ Anbei erhalten Sie:
- sämtliche Versicherungsunterlagen
- Versicherungsgutachten des Sachverständigen S*
- unsere Klage im Entwurf (Kl)
[…]
Bitte erteilen Sie Kostendeckung für die klagsweise Geltendmachung der Entschädigungsansprüche Ihres Versicherungsnehmers aus dem Brandschaden vom 21.05.2021 gegenüber der * Versicherung. “
[5] Die Klägerin sicherte dem Beklagten in der Folge in einer Videokonferenz zu, die Rechtsschutzversicherung habe Kostendeckung erteilt.
[6] Am 30. 5. 2023 versendete die Klägerin ein weiteres E Mail mit folgendem auszugsweisen Inhalt an die Rechtsschutzversicherung:
„ Anbei erhalten Sie:
- unseren Klagsentwurf KU
[…]
Erteilen Sie nunmehr Kostendeckung für das Verfahren erster Instanz und geben Sie den beigeschlossenen Klagsentwurf frei. “
[7] Die Rechtsschutzversicherung sendete am 30. 5. 2023 ein E-Mail an die Klägerin mit folgendem auszugsweisen Inhalt:
„ In dieser Angelegenheit bestätigen wir im Rahmen des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) den Versicherungsschutz für das
Verfahren I. Instanz (wegen EUR 141.793,57)
im Sinne der Bestimmungen des RATG, insbesondere der §§ 1 (2), 3 RATG auf Basis des für das Verfahren maßgeblichen Streitwerts soweit dies zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig ist. “
[8] Zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam es zu insgesamt vier Videokonferenzen. Dem Beklagten wurde in deren Rahmen zugesichert, dass er sich um die Verfahrenskosten keine Sorgen machen müsse und die Deckungszusage erteilt worden sei. Es wurde nicht besprochen, dass die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage nur für die Kosten des Verfahrens erster Instanz erteilt hatte.
[9]Die bereits vorbereitete Klage gegen den Feuerversicherer wurde im Einvernehmen mit dem Beklagten letztlich nicht gerichtlich eingebracht. In der Folge machte die Klägerin am 16. 4. 2024 für ihre außergerichtliche Tätigkeit Kosten von 25.135,44 EUR gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend. Diese ersetzte die nach TP3A RATG zuzüglich 100 % Einheitssatz bemessenen Kosten der Klage.
[10] Die Klägerinbegehrt gegenüber dem Beklagten die Zahlung von 21.153,88 EUR sA als restlich offenes Honorar. Ihr stehe ein angemessenes Honorar (nach RATG und AHK) für die erbrachten Leistungen sowie Barauslagenersatz zu. Eine Honorarvereinbarung bestehe nicht. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass die Klägerin die erbrachten Leistungen nur und direkt mit der Rechtsschutzversicherung abrechne. Diese habe den Beklagten jedoch nach Zahlung des offenen Honorars zu entschädigen. Die von der Rechtsschutzversicherung erteilte Deckungszusage erfasse sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts. Nach den Versicherungsbedingungen seien auch Kosten für außergerichtliche Handlungen zu ersetzen. Es komme dabei nicht darauf an, wofür um Kostendeckung ersucht worden sei.
[11] Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Parteien hätten die Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Leistungen direkt gegenüber der Rechtsschutzversicherung vereinbart. Dies sei für den Beklagten von besonderer Bedeutung gewesen, um kein Kostenrisiko zu tragen. Die Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung und die direkte Verrechnung gegenüber dieser seien Bedingung für die Beauftragung der Klägerin gewesen, womit sich diese einverstanden erklärt habe. Die Klägerin habe jedoch vereinbarungswidrig nie um Versicherungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit bei der Rechtsschutzversicherung angefragt, sondern Deckung nur für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz beantragt. Sie habe den Beklagten auch nicht darüber informiert, dass Versicherungsschutz nur für ein gerichtliches Verfahren und nicht für eine außergerichtliche Tätigkeit bestehe. Die Rechtsschutzversicherung habe der Klägerin die Kosten der letztlich nicht eingebrachten Klage ersetzt. Nebenleistungen seien bedingungsgemäß durch den Einheitssatz abgegolten.
[12] Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil das Klagebegehren im Umfang von 1.005,14 EUR sA als dem Grunde nach zu Recht bestehend und wies das restliche Klagebegehren ab. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sämtliche anfallenden Kosten nach der ersten Videokonferenz über die Rechtsschutzversicherung des Beklagten abgerechnet werden. Der Beklagte habe also berechtigt davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin ihre Kosten mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen werde und für ihn keine weiteren Kosten entstehen. Da die Klägerin nur um Kostendeckung für das Verfahren erster Instanz bzw die klagsweise Geltendmachung angesucht habe, habe die Rechtsschutzversicherung nur diese Kostendeckung bestätigt. Für außergerichtliche Tätigkeiten sei nicht um Deckung angesucht worden.
[13] Das Berufungsgericht gab den dagegen erhobenen Berufungen beider Parteien nicht Folge. Die Parteien hätten in der ersten Videokonferenz vereinbart, dass dem Beklagten keine weiteren Kosten entstehen dürfen und er die Leistungen der Klägerin nur (weiter) beanspruchen wolle, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehme. Für den Deckungsanspruch des Beklagten gegenüber der Rechtsschutzversicherung komme es dabei auf die konkrete Anfrage der Klägerin und die Stellungnahme des Versicherers dazu an. Da die Klägerin eine Anfrage zur Deckung der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen unterlassen habe, könne sie sich nicht auf einen Deckungsanspruch des Beklagten stützen.
[14] D ie ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob die Deckung der Vertretungsleistung für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen zusätzlich zum gerichtlichen Einschreiten vom Versicherungsnehmer konkret angefragt und vom Versicherer bestätigt werden muss. Weiters fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob der Ersatz von Vertretungsleistungen zur außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Nebenleistung unter die Entlohnung des Einheitssatzes für die Klage falle, wenn kein gerichtliches Verfahren eingeleitet werde.
[15] In ihrer dagegen erhobenen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer gänzlichen Klag sstattgebung . Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[16] Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[17] Die Revision ist zulässig , sie ist aber nicht berechtigt .
[18]1.1. Nach § 16 Abs 1 RAO kann der Rechtsanwalt mit der Partei sein Honorar frei vereinbaren. Diese Bestimmung gewährleistet die Privatautonomie zwischen Klient und Rechtsanwalt (7 Ob 259/10d). Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar bestimmt sich wie folgt: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999). Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber also in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Nur mangels Vereinbarung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein nach dem Rechtsanwaltstarif ermitteltes Entgelt (RS0038356). Besteht auch kein Tarif, kommt den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) als qualifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen Bedeutung zu (RS0038369; RS0038356 [T5]).
[19] 1.2. Die vom Rechtsschutzversicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringende Leistung richtet sich hingegen nach dem Versicherungsvertrag.
[20]1.3. Hier erfolgte der Auftrag an die Klägerin unmittelbar durch den Beklagten, die Rechtsschutzversicherung erteilte erst danach ihre Deckungszusage. Insbesondere in diesem Fall sind der Honoraranspruch des Rechtsvertreters gegen den Auftraggeber und Versicherungsnehmer und die letzterem gegen seinen Versicherer zustehende Versicherungsleistung nicht zwingend deckungsgleich (vgl 7 Ob 208/22x).
[21] 2.1. Die Vorinstanzen gingen zusammengefasst von einer Vereinbarung zwischen den Parteien aus, wonach auf den Beklagten nach der ersten Videokonferenz keine weiteren Kosten aus der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zukommen dürfen, sämtliche Kosten über dessen Rechtsschutzversicherung abzurechnen sind und er die Leistungen der Klägerin nur beansprucht, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Diese Honorarvereinbarung verbleibt als von den Parteien im Revisionsverfahren unbestritten. Das Anwaltshonorar der Klägerin bestimmt sich somit nach dieser im konkreten Einzelfall getroffenen Parteienvereinbarung.
[22]2.2. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RS0017915 [T1]; RS0113932). Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (RS0017915 [T29, T44]). Es ist auf die konkreten Umstände, wie den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen sowie das Gesamtverhalten der Parteien zu berücksichtigen (RS0017915 [T32]). Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen (RS0017915 [T37]).
[23]3.1. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung richtet sich das Honorar der Klägerin grundsätzlich nach der dem Beklagten aus seiner Rechtsschutzversicherung zustehenden Versicherungsleistung. Bei Auslegung dieser Vereinbarung nach den §§ 914 f ABGB ist im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin in jedem Fall und unbeschränkt zur Zahlung jenes Honorars verpflichtet hat, das der Rechtsschutzversicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertrags zu tragen hätte.
[24] 3.2. Nach dem von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Sachverhalt bestand zwischen den Parteien Einvernehmen, dass dem Beklagten keine weiteren Kosten entstehen sollten. Vor diesem Hintergrund war zunächst eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen, und eine weitergehende Vertretung durch die Klägerin sollte nur erfolgen, sofern die Versicherung diese Deckungszusage erteilte und die hieraus resultierenden Kosten übernahm. Ziel der Vereinbarung war es, dem Beklagten die Sicherheit zu verschaffen, dass er das vereinbarte Anwaltshonorar auf seinen Versicherer überwälzen kann und selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt ist. Die Parteien stellten somit nicht lediglich auf einen objektiv bestehenden Leistungsanspruch des Beklagten gegen den Versicherer ab, sondern darauf, dass eine konkrete Deckungszusage tatsächlich erteilt und der Versicherungsanspruch anerkannt wurde. Das Honorar der Klägerin sollte sich daher zwar an der aus der Rechtsschutzversicherung zustehenden Leistung orientieren, jedoch nur insoweit und für jene anwaltlichen Tätigkeiten gebühren, als eine Deckungszusage tatsächlich vorlag und die Rechtsschutzversicherung die Kostendeckung bereits übernommen hatte.
[25] 3.3. Dieses Auslegungsergebnis wird nicht nur durch die ausdrückliche Vereinbarung bestätigt, dass dem Beklagten keine weiteren Kosten entstehen dürfen, sondern auch durch die Zusicherungen der Klägerin, der Beklagte müsse sich um die Verfahrenskosten keine Sorgen machen, weil eine entsprechende Deckungszusage vorliege. Aus der Gesamtschau dieser Umstände ergibt sich der erkennbare Parteiwille, einen Honoraranspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur insoweit zu begründen, als die Rechtsschutzversicherung bereits Kostendeckung gewährt und den Beklagten damit von einem eigenen Kostenrisiko befreit hat.
[26] 3.4. Zusammenfassend steht der Klägerin nach der getroffenen Honorarvereinbarung ein Anspruch auf Honorar gegenüber dem Beklagten ausschließlich für jene anwaltlichen Tätigkeiten zu, für welche die Rechtsschutzversicherung bereits eine Deckungszusage erteilt und Kostendeckung übernommen hat.
[27]4.1. Nach § 158n Abs 1 VersVG hat der Versicherer binnen zwei Wochen ab Geltendmachung des Deckungsanspruchs dem Versicherungsnehmer in geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder abzulehnen. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes zunächst auf bestimmte Maßnahmen – hier auf die Deckung der Kosten des Verfahrens erster Instanz – ist zulässig und stellt noch keine Ablehnung dar. Vielmehr handelt es sich um ein vorläufiges (teilweises) Aufschieben der Entscheidung bis zu einem späteren Zeitpunkt. Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes im Sinn des § 158n Abs 1 VersVG stellt in der Regel ein deklaratives Anerkenntnis dar (7 Ob 205/19a mwN).
[28] 4.2. Das Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 30. 5. 2023 begrenzt die Deckungszusage ausdrücklich und unmissverständlich auf das Verfahren erster Instanz. Daraus kann hier kein Leistungsversprechen dahin abgeleitet werden, die Deckungspflicht dem Grunde nach jedenfalls auch für die Kosten anderer Verfahrensabschnitte und anwaltlicher Tätigkeiten zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen zu übernehmen.
[29] 4.3. Da sich die Deckungszusage auf das Verfahren erster Instanz beschränkt, besteht für darüberhinausgehende anwaltliche Tätigkeiten, insbesondere für außergerichtliche Vertretungshandlungen, unstrittig keine von der Rechtsschutzversicherung übernommene Kostendeckung. Nach dem Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung war das Entstehen eines Honoraranspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten jedoch gerade an das Vorliegen einer solchen Deckungszusage geknüpft. Mangels bestehender Deckungszusage für außergerichtliche Tätigkeiten fehlt es somit an der vertraglich vereinbarten Voraussetzung für den Honoraranspruch.
[30] 4.4. Der Klägerin steht daher für außergerichtliche Tätigkeiten, soweit sie nicht ohnehin durch den von der Rechtsschutzversicherung ausbezahlten Einheitssatz für den Klagsentwurf abgedeckt sind, kein Honoraranspruch gegenüber dem Beklagten zu.
[31] 5. Auf die Frage, ob nach der zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung die Honorarabrechnung ausschließlich gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu erfolgen hat oder auch gegenüber dem Beklagten möglich ist, kommt es damit nicht weiter an.
[32] 6. Ebenso wenig bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung sowie von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zur Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers.
[33] 7 . Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
[34] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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