Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2021 verstorbenen S*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. L*, vertreten durch die Schubert Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. N*, vertreten durch Mag. Rudolf Vouk und MMag. Maja Ranc, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, sowie 3. V*, und 4. R*, über den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2024, GZ 43 R 514/24t-87, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 19. März 2024, GZ 6 A 76/22x-63 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit sie die Einantwortung und die Einverleibung des Eigentumsrechts der Erstantragstellerin sowie die Abweisung der Erbantrittserklärung der Zweitantragstellerin betreffen, aufgehoben, und dem Erstgericht wird insofern die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Verstorbene war serbischer Staatsangehöriger und verfügte über eine Wohnung (schlichtes Miteigentum mit angemerkter Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum) in Wien, wo er auch als Hauptwohnsitz gemeldet war, sowie über zwei Liegenschaften mit einem darauf befindlichen Wohnhaus in Serbien. Die Erstantragstellerin ist seine Witwe und die Zweitantragstellerin seine Nichte. Der Dritt- und der Viertantragsteller sind seine Brüder.
[2] Im Zeitpunkt seines Todes befand sich der Verstorbene in Serbien. In dem in Serbien geführten Verlassenschaftsverfahren wurde hinsichtlich der in Serbien befindlichen Liegenschaften, mehrerer Bankguthaben und eines in Serbien zugelassenen Motorrollers in Anwendung serbischen Rechts das Erbrecht der Erstantragstellerin zur Hälfte und jenes der Zweitantragstellerin sowie des Dritt- und Viertantragstellers zu einem Sechstel festgestellt.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss antwortete das Erstgericht die Verlassenschaft hinsichtlich des im Inland befindlichen unbeweglichen Vermögens der Erstantragstellerin aufgrund des Gesetzes ein und wies die Erbantrittserklärungen der Zweitantragstellerin sowie des Dritt- und Viertantragstellers „zurück“. Die Erbfolge hinsichtlich des im Inland gelegenen unbeweglichen Vermögens sei nach österreichischem Recht zu beurteilen, sodass der Witwe das alleinige gesetzliche Erbrecht zukomme.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Da Serbien kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei, komme eine Anwendung der EuErbVO nicht in Betracht. Stattdessen sei der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr anzuwenden. Die in Art 30 dieses Vertrags enthaltene Bestimmung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines Staats für das in seinem Gebiet gelegene unbewegliche Vermögen sei im Zusammenhalt mit der für bewegliches Vermögen geltenden Ausnahmebestimmung des Art 36 Abs 2 dahin auszulegen, dass bei der Abhandlung und Entscheidung über Erbansprüche an unbeweglichem Vermögen das Recht des Staats anzuwenden sei, dessen Gerichte zuständig sind.
[5] Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob Art 30 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr für die Abhandlung unbeweglichen Vermögens die Anwendung das Recht jenes Staats vorschreibe, dessen Gerichte zuständig sind.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr gesetzliches Erbrecht zu einem Sechstel des im Inland gelegenen unbeweglichen Vermögens festgestellt und ihr die Verlassenschaft in diesem Umfang eingeantwortet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Revisionsrekurse des Dritt- und des Viertantragstellers wurden rechtskräftig wegen Verspätung zurückgewiesen.
[8] Die Erstantragstellerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[9] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt .
1. Zur Frage des anwendbaren Rechts:
[10] 1.1. Die EuErbVO hat mit Wirkung vom 17. 8. 2015 die von ihrem Anwendungsbereich erfassten innerstaatlichen Vorschriften verdrängt ( 2 Ob 124/18a ). Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ist die Verordnung auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden ( Wittwer in Mayr , Europäisches Zivilverfahrensrecht 2 Rz 7.21 mwN). Nach Art 75 Abs 1 EuErbVO bleiben aber internationale Abkommen mit Drittstaaten unberührt, die von der EuErbVO geregelte Bereiche betreffen. Dies gilt auch für den zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Vertrag über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr vom 16. 12. 1954, BGBl 1955/224 ( Traar in Geroldinger / Neumayr , IZVR [2024] EuErbVO – Allgemeiner Teil Rz 46 ). Dieser Vertrag ist auch im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Jugoslawiens anwendbar, die nicht zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wie dies auf Serbien zutrifft ( Fucik in Deixler-Hübner / Schauer , EuErbVO 2 Art 75 Rz 8; Rudolf , EuErbVO: Rechtswahl auch bei vorrangigen Abkommen mit Drittstaaten? ZfRV 2024/23 , 28).
[11] 1.2. Nach Art 30 dieses Vertrags steht die Abhandlung und Entscheidung über unbewegliches Nachlassvermögen den Gerichten jenes Staats zu, in dessen Gebiete dieses Nachlassvermögen gelegen ist. Darauf stützt sich hier die Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Demgegenüber kommt die Abhandlung und die Entscheidung über bewegliches Nachlassvermögen nach Art 31 Abs 1 des Vertrags den Gerichten des Heimatstaats des Erblassers zu. Wenn der Erblasser, der Angehöriger eines vertragschließenden Staats war, seinen letzten Wohnsitz im Gebiet des anderen Staats gehabt hat, können Erben, die im Gebiet dieses Staats wohnen, nach Art 36 Abs 1 des Vertrags die Abhandlung des dort befindlichen beweglichen Nachlasses durch die Gerichte dieses Staats beantragen, wobei aber nach Art 36 Abs 2 des Vertrags bei der Abhandlung und Entscheidung über das Erbrecht die erbrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaats des Erblassers anzuwenden sind.
[12] 1.3. Der zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossene Vertrag enthält damit zwar eine umfassende Regelung der internationalen Zuständigkeit, regelt aber das auf die Erbfolge anzuwendende Recht nur für den Fall, dass bewegliches Nachlassvermögen ausnahmsweise nicht im Heimatstaat des Verstorbenen abgehandelt wird ( Traar in Geroldinger / Neumayr , IZVR, EuErbVO – Allgemeiner Teil Rz 46). Eine Regelung, wonach das Recht jenes Staates anzuwenden wäre, dessen Gerichte zuständig sind, kann dem Vertrag aber nicht entnommen werden. Da der Vertrag das auf unbewegliches Vermögen anzuwendende Recht nicht regelt, bestimmt sich dieses vielmehr nach der EuErbVO ( Traar in Geroldinger / Neumayr , IZVR, EuErbVO – Allgemeiner Teil Rz 19; Rudolf , ZfRV 2024/23 , 29).
[13] 1.4. Nach Art 21 Abs 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verweisung nicht nur das Recht von Mitgliedstaaten erfasst, sondern auch auf das Recht von Drittstaaten (hier Serbien) gerichtet sein kann. Ergibt sich aber ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, so ist nach Art 21 Abs 2 EuErbVO das Recht dieses anderen Staats anzuwenden. Wenngleich der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in keiner Bestimmung der Verordnung definiert wird, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Auslegung anhand der Erwägungsgründe der Verordnung zu erfolgen hat und der gewöhnliche Aufenthalt von einer Gesamtbeurteilung der Umstände im Einzelfall abhängt (EuGH C-80/19 Rn 37 f).
[14] 1.5. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn der EuErbVO erfordert jedenfalls eine gewisse Stabilität, sodass es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreicht, wenn sich der Erblasser nur vorübergehend in einem Staat aufhält ( RS0132233= 2 Nc 23/18g). Dass sich der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in Serbien befand, bedeutet deshalb noch nicht, dass auch sein gewöhnlicher Aufenthalt dort gelegen war. Aus Erwägungsgrund 23 der Verordnung ergibt sich, dass bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts sämtliche Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts in einem Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Nach Erwägungsgrund 24 kommt es auf den familiären und sozialen Lebensmittelpunkt des Erblassers an, wobei, wenn er in mehreren Staaten gelebt hat, auch seiner Staatsangehörigkeit oder der Lage seines Vermögens besondere Bedeutung zukommen kann (2 Ob 88/24s). Auch die Hauptwohnsitzmeldung in Österreich kann ein Indiz bilden, bedeutet für sich genommen aber noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ( RS0046667 ; Deixler-Hübner in Deixler Hübner / Schauer , EuErbVO 2 Art 4 Rz 25).
[15] 1.6. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, wo der Verstorbene, der über eine Wohnung in Österreich und über ein Haus in Serbien verfügte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Erstgericht hat keine Feststellungen zu den Lebensumständen des Verstorbenen getroffen, sodass derzeit nicht beurteilt werden kann, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen in Österreich oder in Serbien gelegen war. Lag er in Serbien, wäre nach Art 21 Abs 1 EuErbVO serbisches Recht anzuwenden. Zwar wäre eine Rück- oder Weiterverweisung nach Art 34 Abs 1 EuErbVO zu beachten. Eine solche läge aber nicht vor, weil das serbische IPR an der Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft ( Süß in Süß , Erbrecht in Europa 5 [2024] Serbien Rz 3 mwN) und dieser serbischer Staatsbürger war.
[16] 2. Dies macht eine Aufhebung der Entscheidung über das Erbrecht der Zweitantragstellerin und des Einantwortungsbeschlusses unumgänglich.
[17]2.1. Zunächst ist klarzustellen ist, dass zur Hälfte des inländischen Nachlasses einander widersprechende Erbantrittserklärungen vorlagen und die Vorinstanzen daher in der Sache ein Verfahren nach den §§ 161 ff AußStrG (iVm § 160a AußStrG) geführt haben. Dieses Verfahren führte zur Einantwortung an die Erstantragstellerin und zur „Zurückweisung“ (richtig: Abweisung) der Erbantrittserklärungen der Zweit- bis Viertantragsteller. Dem liegt implizit die Feststellung des Erbrechts der Witwe zum gesamten Nachlass zugrunde. Zufolge rechtskräftiger Zurückweisung der Revisionsrekurse des Dritt- und des Viertantragstellers wurde der Beschluss des Rekursgerichts wirksam nur von der Zweitantragstellerin bekämpft.
[18] 2.2. Da die Abweisung der Erbantrittserklärung der Zweitantragstellerin auf der – wie dargestellt – derzeit nicht beurteilbaren Anwendung österreichischen Rechts beruht, ist sie aufzuheben.
2.3. Auch der Einantwortungsbeschluss ist zur Gänze aufzuheben:
[19]Der auch im außerstreitigen Verfahren geltende Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil der Entscheidung in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil steht (RS0013296). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betrifft dies auch den Einantwortungsbeschluss, sodass beim Streit um die Erbquoten selbst der unangefochtene Teil der Einantwortung nicht rechtskräftig wird (7 Ob 2390/96p; 2 Ob 239/22v). Der untrennbare Sachzusammenhang der Einantwortung ergibt sich daraus, dass eine Erbquote erst feststeht, wenn alle Erben feststehen. Nach § 164 AußStrG können bis zur Einantwortung Erbantrittserklärungen abgegeben werden, was ein weiteres Verfahren über das Erbrecht zur Folge hat. Im Fall einer Teileinantwortung bestünde die Gefahr, dass hinsichtlich des verbleibenden Anteils eine weitere Erbantrittserklärung abgegeben wird, die ebenfalls berechtigt ist, sodass insgesamt ein Erbrecht festzustellen wäre, das mit dem bereits eingeantworteten Anteil nicht vereinbar ist. Dementsprechend hat die Einantwortung nach § 177 AußStrG erst zu erfolgen, wenn die Erben und ihre Quoten feststehen, was nach § 161 Abs 1 AußStrG die Abweisung der übrigen Erbantrittserklärungen erfordert. Auch wenn die Revisionsrekurswerberin lediglich die Einantwortung zu einem Sechstel der Verlassenschaft anstrebt, war die Einantwortung deshalb zur Gänze aufzuheben.
[20] Dasselbe Ergebnis folgt im konkreten Fall daraus, dass bei Anwendbarkeit serbischen Rechts – wegen des dort vorgesehenen Ipso iure Erwerbs – überhaupt keine Einantwortung zu erfolgen hätte (unten Punkt 3.).
2.4. Bestand hat demgegenüber die Abweisung der Erbantrittserklärungen des Dritt- und des Viertantragstellers:
[21]Wenngleich das Erstgericht die Erbantrittserklärungen des Dritt- und des Viertantragstellers „zurückgewiesen“ hat, besteht kein Zweifel, dass es sich um eine Abweisung der Erbantrittserklärungen nach § 161 Abs 1 AußStrG handelt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Aufhebung der Einantwortung auch zu Gunsten des Dritt- und des Viertantragstellers ausschlagen kann, welche die Abweisung ihrer Erbantrittserklärungen nicht (wirksam) angefochten haben, oder ob in Bezug auf diese Abweisung Rechtskraft eingetreten ist.
[22]Der Oberste Gerichtshof hat zwar zur Rechtslage nach dem AußStrG 1854 entschieden, dass mehrere Erben im Testamentsanfechtungsprozess, wenngleich es sich um keine notwendigen Streitgenossen handle, als einheitliche Streitpartei anzusehen seien ( RS0035482 ). Daher wirke ein erfolgreiches Rechtsmittel gegen die Zuweisung der Klägerrolle auch zu Gunsten der anderen Erbansprecher derselben „Erbengruppe“ (8 Ob 579/89 = RS0035714 ; 3 Ob 183/00h ). Daraus könnte hier allenfalls abgleitet werden, dass die Wirkungen des von der Zweitantragstellerin erhobenen Revisionsrekurses auch dem Dritt- und dem Viertantragsteller zugute kämen.
[23] Die dargestellte Rechtsprechung beruhte allerdings auf dem Gedanken, dass ein „logischer Widerspruch“ vermieden werden sollte, der sich daraus ergeben könnte, dass ein Testament gegenüber dem einen Erben wirksam, gegenüber dem anderen aber als unwirksam beurteilt würde (so insbesondere Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 113 und 141 [142]). Eine solche Rechtskrafterstreckung kraft Sinnzusammenhang wird heute aber gerade abgelehnt (RS0041157 [T18]; RS0041572). Damit fehlt eine Grundlage für die Annahme, der Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin müsse auch für den Dritt- und den Viertantragsteller wirken.
[24] Insofern ist vielmehr entscheidend, dass jede Erbantrittserklärung ihr eigenes tatsächliches und rechtliches Schicksal haben kann (vgl im kostenrechtlichen Zusammenhang2 Ob 29/22m, 2 Ob 48/22fund 2 Ob 167/22f). Daraus folgt, dass die Abweisung einer Erbantrittserklärung auch für sich genommen in Rechtskraft erwachsen kann ( 2 Ob 239/22v ). Eine solche Abweisung unterscheidet sich damit von der Einantwortung, die eine abschließende Entscheidung über sämtliche Erbansprüche voraussetzt und daher nicht nur zu einem Teil rechtskräftig sein kann.
[25]Die Abweisung der Erbantrittserklärungen des Dritt- und des Viertantragstellers ist daher – vorbehaltlich § 164 AußStrG (2 Ob 47/24m) – in Rechtskraft erwachsen. Dies hat zur Folge, dass der Dritt- und der Viertantragsteller dem fortgesetzten Verfahren nicht mehr beizuziehen sind ( 2 Ob 122/20k; 2 Ob 167/22f). Einer neuerlichen Erbantrittserklärung aus demselben Berufungsgrund stünde die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft entgegen ( 2 Ob 65/22f ).
[26] 3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Frage des letzten gewöhnlichen Aufenthalts mit den Parteien erörtern, ein Beweisverfahren durchführen und Feststellungen zu den Lebensumständen des Erblassers treffen müssen, um auf dieser Grundlage dessen letzten gewöhnlichen Aufenthalt beurteilen zu können. Sollte dieser in Serbien liegen, wäre serbisches Erbrecht anwendbar.
[27] 4. Der Kostenausspruchberuht auf § 78 Abs 1 iVm § 185 AußStrG.
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