13Os105/25b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Schiener in der Strafsache gegen Mag. * R* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 17 Hv 60/25b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 7. August 2025 (ON 99) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juli 2025 (ON 84.2) wurdeMag. * R* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Der Angeklagte überreichte mit Schriftsatz vom 6. August 2025 (ON 97) die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer Berufung gegen dieses Urteil.
[3]Mit Beschluss vom 7. August 2025 (ON 99) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts (§ 285b Abs 1 StPO) die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die Beschwerde (ON 101) des Angeklagten.
[5]Die Vorsitzende ging davon aus, dass die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht worden ist, die auf sie verzichtet hat (§ 285a Z 1 StPO), weil der Angeklagte nach Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers sowie nach Beratung mit diesem Rechtsmittelverzicht erklärt hatte (vgl ON 84.1, 15).
[6] Die – Letzteres nicht bestreitende – Beschwerde bezweifelt (im Verfahren erstmals) die „[Z]urechnungsfähig[keit]“ des Angeklagten. Indem sie auf die „eigenmächtig eingebrachten Eingaben des Angeklagten nach der Hauptverhandlung“ hinweist, zeigt sie aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eine prozessuale Diskretionsoder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten – mit der Konsequenz von Unwirksamkeit der Verzichtserklärung (vgl RIS-Justiz RS0100103 [T2], RS0100062 [T5], RS0116751 [T5] und RS0099945 [T39]) – eingetreten sein könnte.
[7]Hinzugefügt sei, dass – selbst wenn dies der Fall wäre – die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung des Urteils (§ 284 Abs 1 StPO) anzumelden gewesen wäre. Die binnen dieses Zeitraums erstatteten Eingaben des Angeklagten (ON 85, 88 und 89) bringen aber keine Anmeldung (irgend)eines Rechtsmittels, sondern lediglich zum Ausdruck, dass er seine Verzichtserklärung unter dem Vorbehalt verstanden wissen wollte, dass „keine Berufung der Staatsanwaltschaft“ erhoben würde. Auch mit seinen späteren Eingaben (ON 91 und 94) hat er im Übrigen keine Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 StPO), sondern – mit Blick auf die inzwischen angemeldete (ON 87.1) Berufung (§ 283 StPO) der Staatsanwaltschaft – bloß „Berufung“ anzumelden erklärt. Seine Legitimation zur Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde ist somit jedenfalls erloschen (RIS-Justiz RS0099992 und RS0100010 [T1]).