JudikaturOGH

RS0099992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2025

Darin, dass der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet hat, kann kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. Hat er jedoch die fristgerechte Anmeldung auch der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen, so ist eine dennoch ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde als von einer Person, der dieses Rechtsmittel nicht zusteht, gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen.

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